- Entscheid vom 21. Juni 1910 in Sachen
Firma G. Wullschleger.
Art. 95 Abs. 3 und 275 SchKG: Voraussetzungen für die Pfändung
bezw. Arrestierung von im Drittgewahrsam befindlichen Gegenstän-
den. Wirkungen der Bezahlung der Wechselsumme an das Betrei-
bungsamt nach erfolgter Abweisung des Rechtsvorschlages.
A. Mit Zahlungsbefehl vom 12. November 1909 betrieb
die Süddeutsche Diskontogesellschaft in Pforzheim den Rekurrenten
G. Wullschleger, Möbelfabrik in Zürich III, für einen Betrag
von 1121 Fr. 50 Cts. nebst Zins und Kosten gestützt auf einen
von Paul Waidelich in Waldenbuch bei Stuttgart auf Wull
schleger gezogenen und von ihm akzeptierten Wechsel. Wullschleger
erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung, die Diskontogesellschaft
sei nicht rechtmäßige Inhaberin des Wechsels, sondern es handle
sich nur um ein verstecktes Inkassomandat. Der Wechsel stehe noch
im Eigentum des Waidelich, welchem er eine größere Forderung
entgegenzustellen habe.
Die Einrede wurde erst und zweitinstanzlich abgewiesen und die
Bewilligung des Rechtsvorschlages demgemäß verweigert, von der Er
wägung aus, daß das Indossament des Waidelich an die Diskonto
gesellschaft ein Vollindossament sei und der Rekurrent für die Rich
tigkeit seiner Behauptung auch nur einen Wahrscheinlichkeitsbeweis
nicht habe leisten können. Als daraufhin die Gläubigerin das Kon
kursbegehren stellte, übergab der Rekurrent dem Betreibungsamt
Zürich III am 7. Mai 1910 den Betrag von 1202 Fr. 30 Cts.
(Forderungssumme nebst Zins und Kosten). Gleichzeitig wirkte
Wullschleger für eine Schadenersatzforderung von 1200 Fr. gegen
Waidelich einen Arrest auf den von ihm dem Betreibungsamt
für angebliche Rechnung der Süddeutschen Diskontogesellschaft
einbezahlten Barbetrag aus. Der Arrest wurde gleichen Tages
vollzogen.
B. Hierüber beschwerten sich Waidelich und die Diskontoge
sellschaft und stellten den Antrag, es sei der Arrest aufzuheben,
da es sich zweifellos um Geld handle, das vom Wechselschuldner
dem Betreibungsamt zum Zweck der Bezahlung der Wechselgläu
bigerin eingehändigt worden und somit deren Eigentum gewor
den sei.
Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehörde gutge
heißen und der vom Rekurrenten dagegen erhobene Rekurs von
der kantonalen Aufsichtsbehörde aus folgenden Gründen abge
wiesen: Wullschleger gebe selber zu, die Betreibungssumme formell
bedingungslos für Rechnung der Diskontogesellschaft bezahlt zu
haben. Mit dieser Zahlung sei die Forderung untergegangen, die
Betreibung erloschen und das Geld in das Eigentum des Gläu
bigers übergegangen. Somit gehöre nach der eigenen Darstellung
des Arrestgläubigers das verarrestierte Geld nicht dem Arrest
schuldner Waidelich, sondern einem Dritten. Gegenstände und For
derungen aber, die ein Dritter mit Recht zu Eigentum anspreche,
können weder gepfändet bezw. verarrestiert noch verwertet werden.
Ebenso habe die Praxis längst festgestellt, daß den Aufsichtsbe
hörden das Recht zustehe, Pfändungen und Beschlagnahmen an
Sachen, die laut eigener Darstellung des Ansprechers Drittmanns
gut seien, auf Antrag des Eigentümers aufzuheben.
Diesen am 9. Mai 1910 erlassenen Entscheid hat der
C.-
Rekurrent nunmehr unter Erneuerung seines Begehrens um Ab
weisung der Beschwerde der Rekursgegner innert Frist ans Bun
desgericht weitergezogen. Er bestreitet, anerkannt zu haben, daß
es sich beim verarrestierten Betrage um Dritteigentum handle.
Es habe ihm gegenüber der Diskontogesellschaft offenkundig der
Traditionswille gefehlt, was durch die gleichzeitige Verarrestierung
der Betreibungssumme dokumentiert worden sei. Sollten aber die
Ansprüche der Diskontogesellschaft auf den Arrestgegenstand an
erkannt werden, so sei zu sagen, daß sie jedenfalls nur fiduziarische
Eigentümerin des Forderungsrechtes an das Betreibungsamt be
züglich des einbezahlten Betrages sei.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs ab
gesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es ist daran festzuhalten, daß die Vollstreckungsbehörden
nur dann berechtigt sind, die Pfändung oder Arrestierung von im
Drittgewahrsam befindlichen Gegenständen zu verweigern, wenn die
tatsächlichen Anbringen des Gläubigers selbst, auf die er sich für
das Eigentumsrecht des Schuldners beruft, von vornherein der
Schlüssigkeit entbehren, d. h. ungeeignet sind, das behauptete Recht
des Schuldners darzutun (vergl. AS Sep. Ausg. 11 Nr. 7 )
Ein solcher Fall liegt nun in casu vor. Der Rekurreni gibt
ausdrücklich zu, daß er zur Vermeidung der Konkurseröffnung
formell bedingungslos die Betreibungssumme dem Betreibungsamt
Zürich III für Rechnung der Diskontogesellschaft bezahlt habe.
Dadurch ist seine Schuld erloschen (Art. 12 Abs. 2 SchKG) und,
wie die Vorinstanz mit Recht feststellt, das erlegte Geld auch ohne
weiteres in das Eigentum der Gläubigerin übergegangen. Somit
stand im Zeitpunkt der Arrestierung fest, daß es nach dem Willen
des Rekurrenten selbst nicht dem Arrestschuldner Waidelich, sondern
der Diskontogesellschaft gehörte und es war demnach der ange
fochtene Arrestvollzug in der Tat nach der eigenen Darstellung
des Rekurrenten unstatthaft.
Wenn der Rekurrent demgegenüber geltend macht, es habe ihm
(Anm. d. Red. f. Publ.) Ges.-Ausg. 34 I Nr. 27 S. 164 ff.
der Traditionswille der Diskontogesellschaft gegenüber gefehlt, was
in der gleichzeitigen Verarrestierung der Betreibungssumme zum
Ausdruck gekommen sei, so setzt er sich mit seinem obigen Zuge
ständnis in offenbaren Widerspruch. Die Befriedigung der Gläu
bigerin und die dadurch bezweckte Aufhebung der gegen den Re
kurrenten hängigen Wechselbetreibung hatten zur selbstverständlichen
Voraussetzung, daß das Geld der Gläubigerin tatsächlich zukomme.
Durch die gleichzeitige Erwirkung eines Arrests auf dasselbe für
eine Forderung gegen einen auf die streitige Summe angeblich
berechtigten Dritten hat der Rekurrent aber die Übergabe des
Geldes durch das Betreibungsamt an die Gläubigerin selber ver
hindert. Daß unter diesen Umständen in guten Treuen von einer
Bezahlung nicht mehr die Rede sein konnte, liegt auf der Hand;
Arrestlegung und Bezahlung schlossen sich vielmehr gegenseitig ge
radezu aus.
2. Auch damit kann der Rekurrent nicht gehört werden,
daß die Diskontogesellschaft als bloße Inkassomandatarin in Wirk
lichkeit auf den Wechselbetrag ein Anrecht gar nicht hatte. Diese
Einrede ist für die Betreibungsbehörden mit der erfolgten erst
und zweitinstanzlichen Abweisung des hierauf gestützten Rechts
vorschlages endgültig abgetan. Die Diskontogesellschaft hat sich
durch den Besitz des Wechsels und das auf sie lautende Vollin
dossameut als dessen wechselrechtliche Eigentümerin gehörig aus
gewiesen und es war der Rekurrent, nachdem ihm die Erhebung
einer auf Art. 811 OR gestützten Einrede im Vollstreckungsver
fahren endgültig verweigert worden war, zur Bezahlung der
Wechselsumme an sie wechselrechtlich durchaus verpflichtet. Dadurch,
daß der Rekurrent als im Handelsregister eingetragener Inhaber
einer Einzelfirma den Wechsel akzeptiert hat, hat er sich der
Wechselstrenge unterworfen und mangels Bezahlung dem Konkurs
ausgesetzt, wenn er dem Inhaber des Wechsels gegenüber keine
der in Art. 182 SchKG aufgeführten Einreden glaubhaft zu
machen vermochte. Für eine im ordentlichen Prozeß auszutragende
Aberkennungsklage, mit der Wirkung, daß dadurch das Betrei
bungsverfahren eingestellt wird, ist in der Wechselbetreibung kein
Raum und es ginge natürlich auch nicht an, die Bezahlung des
Forderungsbetrages nachträglich als Hinterlegung der Forderungs
summe im Sinn von Art. 182 Ziff. 4 SchKG hinzustellen. Auf
das zu Grunde liegende zivilrechtliche Verhältnis kann aber
lange nicht zurückgegriffen werden, als die Bezahlung nicht er
folgt ist.
3. Nach dem Gesagten erweist sich auch der Eventualstand
punkt des Rekurrenten, die Ansprüche der Diskontogesellschaft auf
den arrestierten Barbetrag seien jedenfalls nur fiduziarische, nicht
als zutreffend. Auch wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen ent
sprechen würde, wäre aber diese Auffassung nicht geeignet, das
Arrestbegehren des Rekurrenten zu rechtfertigen, da ja das fidu
ziarische Verhältnis ein rein internes ist und der fiduziarische
Eigentümer dem Dritten gegenüber als der wahre Eigentümer
erscheint.
Somit haben die Vorinstanzen den von den Rekursgegnern an
gefochtenen Arrest mit Recht aufgehoben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.