Art. 178 Ziff. 3 OG; constitutional complaint and time limit; burden of proof for timely filing; admissibility against execution measures. The complainant bears the burden of proving the facts establishing compliance with the statutory appeal period, in particular the date of notification of the challenged decision. An official certificate as to dispatch and ordinary forwarding may suffice to make an earlier notification probable; a mere contrary assertion by counsel does not rebut it. A constitutional complaint must, as a rule, be directed against the cantonal decision that actually contains the contested legal measure; it is inadmissible against mere execution acts or refusals to reconsider, unless the complaint specifically concerns the manner of execution as such or the application of an objective norm to disputed subjective rights.
der Erbschaft des Herrn Johann Stierli sel., Apotheker, Alt dorf, als berechtigt erklärt 2. derselbe sei, als alleiniger Erbansprecher für die Be reinigung und Liquidation der Erbschaft und Befriedigung der Gläubiger verantwortlich und haftbar erklärt 3. die Herren Anwälte Dr. L. Meyer und Dr. Ab Yberg werden als Vertreter des Josef Stierli, Muri, bei ihrer Er klärung betreffend Deponierung der Titel und Bargelder und anderweitiger Erträge, bei der Ersparniskasse Uri bis nach Li quidation der Erbschaft, behaftet; 4. das Betreibungsamt Altdorf wird angewiesen, die Wert titel und Bargelder auf der Ersparniskasse Uri als Depositen Anstalt abzugeben, unter Anzeige an die Erben. In der Folge stellte Fürsprech L. Meyer in Altdorf namens des Josef Stierli das Begehren an den Regierungsrat, daß in Interpretation des Regierungsratsbeschlusses vom 2. Oktober das Betreibungsamt Altdorf verhalten werde, den Schlüssel zum Tresor der Ersparniskasse Uri, in welchem die Stierlischen Wert schriften deponiert seien, behufs Liquidation der Hinterlassenschaft herauszugeben. Der Regierungsrat zog in Erwägung:
kasse abzugeben und den regierungsrätlichen Entscheid vom 11. De zember in Ziff. 7 betreffend Bezeichnung eines Generalbevoll mächtigten abzuändern, da diese Verpflichtung nicht anerkannt werde. Fürsprech Meyer war von Stierli als Zustellungsbevoll mächtigter bezeichnet worden. Der Regierungsrat beschloß darauf am 15. Januar 1910; In Anbetracht, daß diese Angelegenheit durch den Regierungs ratsbeschluß vom 11. Dezember 1909 endgültig enschieden und geregelt wurde und keine Veranlassung vorliegt, auf den damaligen Beschluß zurückzukommen: Auf das Gesuch des Herrn Fürsprech Dr. L. Meyer sei nicht mehr eingetreten. Endlich beschloß der Regierungsrat am 5. März 1910: Herr Fürsprech Dr. L. Meyer sei zu Handen des die Erb schaft antretenden Josef Stierli, Schlosser in Muri, aufzufordern, den Namen seines gesetzlichen Vertreters in Uri bis spätestens den 15. März nächsthin dem Regierungsrate bekannt zu geben, gemäß Entscheid vom 11. Dezember 1909. B. Mit Rechtsschrift vom 12. Mai, der Post aufgegeben am 12. Mai, hat Fürsprech Stierli in Aarau für den Josef Stierli, Schlosser in Muri, und zugleich in eigenem Namen den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei das Begehren des Regierungsrates, wonach der Re kurskläger einen im Kanton Uri domizilierten Generalbevoll mächtigten und Erbschaftsliquidator bestellen soll, als bundesrechts widrig und für den Rekurskläger und den von ihm bestellten Generalbevollmächtigten, Fürsprech Stierli in Aarau, als unver bindlich zu erklären. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:
gefochtenen Entscheides. Nun ist nach der Bescheinigung der Standeskanzlei Uri der Entscheid vom 5. März am 10. März ausgefertigt und dem Landammann zur Einsicht und Weiter beförderung zugestellt worden, und da wiederum nach derselben amtlichen Bescheinigung die Ausfertigungen vom Landammann jeweilen am gleichen oder spätestens am folgenden Tage der Post übergeben werden, so ist anzunehmen, daß die Mitteilung an den Zustellungsbevollmächtigten des Rekurrenten, Fürsprech Meyer in Altdorf, jedenfalls vor dem 13. März geschehen ist. Die Un richtigkeit dieser Annahme, bezw. die Richtigkeit der Behauptung, daß die Zustellung erst am 14. erfolgt sei, ist von den Rekurrenten nicht dargetan. Die bloße Erklärung des Fürsprechs Meyer, daß seine Angabe richtig sei und daß der Landammann die Aus fertigungen nicht immer sofort einsehe, kann gegenüber der amt lichen Bescheinigung der Standeskanzlei nicht als Gegenbeweis gelten. Ein anderer Beweis aber, insbesondere durch Produktion des Couverts mit dem Poststempel, ist von den Rekurrenten nicht angetreten worden. Es kann daher auf den Rekurs schon deshalb nicht eingetreten werden, weil gegenüber dem Entscheide vom 5. Mai die Rekursfrist nicht gewahrt ist. 2. Aber auch abgesehen hievon erweist sich der Rekurs als verspätet, weil er sich seinem Inhalte nach in Wirklichkeit nicht gegen den Entscheid vom 5. März, sondern gegen denjenigen vom 11. Dezember richtet. Durch diesen Entscheid war dem Rekurrenten I. Stierli in verbindlicher Weise aufgegeben worden, einen mit Generalvollmacht ausgestatteten Vertreter im Kanton Uri zu ernennen. Der Entscheid vom 5. März aber war nichts anderes als eine bloße Ausführung desjenigen vom 11. Dezember: I. Stierli wurde darin eingeladen, den Namen seines gesetz lichen Vertreters in Uri bis 15. März dem Regierungsrat be kannt zu geben gemäß Entscheid vom 11. Dezember 1909 . Damit wollte der durch diesen frühern Entscheid er folgten Auflage nichts neues hinzugefügt, sondern nur die Auf lage ausgeführt werden. Die Rekurrenten beschweren sich nun nicht etwa über die Art und Weise, in welcher der Regierungsrat den frühern Beschluß hier ausführt, sondern lediglich über die Auflage an sich, einen Generalvertreter im Kanton Uri ernennen zu müssen. Ist aber danach der Rekurs in Wirklichkeit nicht gegen die Verfügung vom 5. März, sondern gegen den Beschluß vom 11. Dezember gerichtet, so erweist sich derselbe auch dann als verspätet, wenn angenommen wird, die Rekursfrist sei gegen über der Verfügung vom 5. März an sich gewahrt. Die bundesgerichtliche Praxis geht denn auch, von besondern Fällen abgesehen, dahin, daß der staatsrechtliche Rekurs sich gegen denjenigen kantonalen Entscheid richten muß, der die angefochtene Verfügung wirklich enthält, und daß er gegen bloße Vollziehungs maßregeln, wie auch gegen bloße Entscheide über Wiedererwägungs gesuche, nicht gerichtet werden kann, es sei denn, daß es sich um die Anwendung einer objektiven Rechtsnorm auf streitige subjek tive Rechtsverhältnisse handle, was aber hier nicht der Fall ist, da der Entscheid des Regierungsrates vom 11. Dezember sich bereits auf ein subjektives Rechtsverhältnis bezog. Vergl. betreffend die Anfechtung von Entscheiden über Wiedererwägungsgesuche: AS 33 I S. 110 f. Erw. 1; betreffend die Anfechtung bloßer Vollziehungsmaßregeln: 1 S. 328, 2 S. 527, 4 S. 393 Erw. 3, 17 S. 368 Erw. 2, 32 1 S. 643 f. Erw. 1, 33 I S. 639 f. Erw. 3. Der vorliegende Rekurs ist somit auf alle Fälle verspätet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.