- Arteil vom 16. September 1910
in Sachen Wwe. Jean Kiefer Cie. gegen Baumann.
Anwendbarkeit der Bestimmung des Art. 178 Ziff. 3 0G (betr. 60-tägige
Rekursfrist) auf die Beschwerden nach Art. 38 BG betr. die zivilr.
Verh. d.N. u. A., sofern es sich um die Anfechtung eines kantonalen
Entscheides durch einen Einzelnen und nicht um eine Streitigkeit
zwischen verschiedenen Kantonen oder Gemeinden verschiedener Kan-
tone handelt. Begriff der Eröffnung oder Mitteilung im Sinne des
zitierten Art. 178 Ziff. 3 0G; nach solothurnischem Recht: die ge-
setzlich vorgesehene, mündliche Eröffnung des Dispositivs unmittelbar
nach Ausfällung des Urteils; Unerheblichkeit einer allfälligen spä-
tern, u. U. sogar erst nach Ablauf der 60-tägigen Rekursfrist erfol
genden, im Gesetze nicht vorgesehenen Anzeige, dass das Gerichts-
protokoll zur Einsicht aufliege. Möglichkeit, in einem solchen Falle
die Begründung des staatsrechtlichen Rekurses zu ergänzen, sobald
die Motive des kantonalen Urteils bekannt gegeben sind.
A. In einem Zivilprozeß der Rekursbeklagten gegen die
Rekurrentin erließ das Obergericht des Kantons Solothurn am
8. März 1910 folgendes Urteil:
- Die Zuwendungen der Frau Baumann im Betrage von
10,000 Fr. sind ungültig. Die Beklagtschaft hat diesen Betrag
samt Zins zu 5% seit Ausrichtung im Jahre 1900/01 zurück
zuerstatten. Die Pfanddargaben durch die Frau Baumann an
die Beklagtschaft sind beide ungültig. Frau Baumann ist berech
tigt, über die in Drittmannshand liegenden Versicherungssummen
zu verfügen.
- Die Ungültigkeit ergreift alle vertraglichen Pflichten aus
dem Vertrage vom 12. Oktober 1900 und seinen Folgeverträgen,
welche von der Frau Baumann eingegangen sind, unter Vorbe
halt derjenigen, welche sich aus ihrer Stellung als Geschäfts
führerin oder zufolge der Zuwendungen der Beklagtschaft aus
dem Titel der Bereicherung ergeben könnten.
- Die Liquidation des Geschäftes in Langenthal erfolgte auf
Rechnung der Beklagtschaft und es ist deshalb dieselbe berechtigt,
über den Erlös, welcher hinterlegt ist, zu verfügen.
- Die Widerklage ist abgewiesen.
Das Urteil wurde den anwesenden Parteien im Dispositiv
sofort mündlich eröffnet. Am 18. Mai erhielten die Parteien die
Mitteilung, daß ihnen das Gerichtsprotokoll (Dispositiv und Be
gründung) zur Einsicht offen stehe.
B. Am 18. Juli 1910 hat die Rekurrentin gegen das
obergerichtliche Urteil die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundes
gericht ergriffen mit dem Antrag:
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
- März 1910 sei wegen Verletzung des Bundesgesetzes betreffend
die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent
halter aufzuheben, und es sei die Zivilstreitsache zwischen den Par
teien zu neuer richterlicher Entscheidung im Sinne der Weisungen
des Bundesgerichts an den kantonalen Richter zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 178 Ziff. 3 OG beträgt die Frist zum
staatsrechtlichen Rekurse 60 Tage von der Eröffnung oder
Mitteilung des angefochtenen kantonalen Entscheides an. Diese
Vorschrift gilt auch für Beschwerden nach Art. 38 BG betr.
zivilr. V. d. N. u. A. und Art. a Ziff. 3 OG, sofern es sich,
wie hier, um die Anfechtung eines kantonalen Entscheides durch
einen Einzelnen und nicht um eine Streitigkeit zwischen ver
schiedenen Kantonen oder Gemeinden verschiedener Kantone handelt
(BGE 20 S. 38; 23 S. 1488; 32 I S. 485; 33 I S. 376
Erw. 4). Unter Eröffnung oder Mitteilung im Sinne des
Gesetzes ist gemäß ständiger Praxis die nach kantonalem Recht
maßgebende Kundgabe des Urteils an die Parteien zu verstehen
(AS 34 I S. 459 f. und die dortigen Zitate). Nach der
solothurnischen ZPO ist dies die mündliche Eröffnung des
Urteils an die Parteien nach dem Abspruch, wie sie in Art. 195
angeordnet ist. Eine andere Art der Urteilsmitteilung an die
Parteien ist im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen (ausgenommen
bei Versäumnisurteilen, Art. 213), insbesondere keine Anzeige,
daß das Protokoll zur Einsicht der Parteien aufliege. Auch laufen
vom Abspruch und damit von der mündlichen Eröffnung nach
Art. 195 an die Fristen für die kantonalen Rechtsmittel (Art. 221
Appellation, 224 neues Recht, 235 Revision). Die mündliche
Eröffnung ist daher auch maßgebend für den Eintritt der Rechts
kraft; die obergerichtlichen Urteile erwachsen zweifellos sofort mit
der mündlichen Eröffnung in Rechtskraft, soweit sie natürlich
nicht der Berufung ans Bundesgericht unterliegen.
Ist aber die mündliche Eröffnung die nach kantonalem Recht
maßgebende Bekanntmachung der Urteile an die Parteien, so muß
sie auch dann als Mitteilung nach Art. 178 Ziff. 3 OG ange
sehen werden, wenn regelmäßig, wie es auch hier der Fall war,
nur das Dispositiv mündlich eröffnet wird und die Parteien von
den Motiven erst später Einsicht nehmen können. Das Bundes
gericht hat sich schon wiederholt in diesem Sinne ausgesprochen
(AS 28 I S. 255; 25 I S. 62), und zu einem abweichenden
Entscheid liegt kein Anlaß vor. Auch der Umstand, daß im vor
liegenden Fall die Rekurrentin erst nach Ablauf der 60 tägigen
AS 36 I 1910
Frist seit der mündlichen Eröffnung Kenntnis von der Urteilsbe
gründung erhielt, kann keine nachträgliche Verschiebung des Frist
beginns bewirken; denn das Gesetz stellt für den Ausgangspunkt
der Frist auf einen einmaligen bestimmten Akt die Eröffnung
oder Mitteilung des Entscheides ab, womit die Auffassung,
daß nachträglich je nach Umständen ein anderer Akt maßgebend
werden solle, schlechterdings unvereinbar ist. Die 60 tägige Frist
für den staatsrechtlichen Rekurs ist so reichlich bemessen, daß aller
Regel nach die Parteien innert derselben auch von den Motiven
denntnis erhalten werden. Auch für Solothurn dürfte dies zu
treffen, da nach der CPO, Art. 196, in der dem Abspruch fol
genden Versammlung des Gerichts die Verlesung und Genehmi
gung des Protokolls stattfinden soll. Ist ausnahmsweise einer
Partei infolge Säumnis der kantonalen Organe oder anderer
Umstände die Kenntnis der Motive erst nach Ablauf der 60
tägigen Frist möglich, so ist sie doch in der Lage, ihren staats
rechtlichen Rekurs, wenigstens vorläufig, zu begründen, um dies
dann nachträglich, nachdem die Motive des kantonalen Entscheides
vorliegen, noch eingehender zu tun, ein Verfahren, das in diesem
Fall als zulässig betrachtet werden müßte (BGE 28 I S. 255).
Da der vorliegende Rekurs nicht innert der 60 tägigen
Frist seit der Mitteilung des angefochtenen Urteils erhoben ist,
kann darauf wegen Verspätung von vornherein nicht eingetreten
werden. Die Frage, ob auch aus andern Gründen nicht hätte
eingetreten werden können, bedarf unter diesen Umständen keiner
Erörterung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Vergl. außerdem Nr. 65 Erw. 1, Nr. 67 Erw. 1, Nr. 69.
Voir également n° 65 consid. 1, n° 67 consid. 1, n° 69.