SchKG; Abgrenzung der Zuständigkeiten von Konkursverwaltung, Aufsichtsbehörden und Richter bei der Verwertung pfandbelasteter Gegenstände; sind Maschinen bereits rechtsgültig versteigert, so kann die Aufsichtsbehörde keine zweite Verwertung anordnen. Die Frage, ob ein Pfandrecht auch die Maschinen erfasst, betrifft Bestand und Umfang des Pfandrechts und ist im Kollokationsprozess vom Richter zu entscheiden. Die Konkursverwaltung entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens über die Art der Verwertung; eine aufsichtsrechtliche Kognition über diese Verwertungswahl besteht nicht. Das allfällige Pfandrecht kann gegebenenfalls nur noch im Schadensersatzweg wegen Verletzung geltend gemacht werden (vgl. Erwägungen 1-2).
dene mechanische Einrichtungen handle, welche gemäß 22 des luzernischen Hypothekargesetzes als Teile der Liegenschaft zu be trachten seien und nur mit derselben vereinigt verpfändet werden dürfen, hat die kantonale Aufsichtsbehörde jedoch den Rekurs in dem Sinne abgewiesen, daß es das Konkursamt verhielt, beide Maschinen mit der Liegenschaft in Entlebuch zur Versteigerung zu bringen. Diesen Entscheid hat das Konkursamt Interlaken nunmehr unter Festhaltung an seiner Auffassung innert Frist ans Bundes gericht weitergezogen, mit den Anträgen, es sei der Steigerungs vorbehalt bezüglich der beiden Maschinen in Anerkennung des an denselben bewirkten Eigentumsüberganges an die Ersteigerer Zwahlen und Konsorten zu schützen und es seien die entgegen stehenden Entscheide der Aufsichtsbehörden des Kantons Luzern aufzuheben. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: