Art. 39 Abs. 3 OG; Rückweisung ungebührlicher Eingaben im Betreibungsverfahren. Die bundesrechtliche Regel, wonach unleserliche oder von ungebührlichem Inhalt begleitete Eingaben mit Ansetzung einer Frist zur Abänderung zurückzuweisen sind und bis dahin unbehandelt bleiben dürfen, gilt als allgemeine Verfahrensnorm auch im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (vgl. bereits Della Porta). Die Befugnis setzt nicht voraus, daß die ehrverletzenden Äußerungen die angerufene Behörde selbst treffen; es genügt, daß die Eingabe insgesamt ungebührlichen Inhalt aufweist. Wird die Eingabe ohne Fristansetzung zurückgesandt, liegt darin bei offensichtlicher Ungebührlichkeit keine Rechtsverweigerung, sondern zulässige prozessuale Disziplinierung (consid. 1).
die Beschwerde einzutreten, sondern nur solange die gerügten Be leidigungen darin enthalten seien, und zur Entfernung der inju riösen Bemerkungen die Beschwerde dem Rekurrenten zurückge schickt. Dazu war sie aber angesichts der in der Beschwerde ent haltenen ehrenrührigen Außerungen offenbar berechtigt. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 8. Dezember 1909 in Sachen Della Porta (AS Sep. Ausg. 12 Nr. 76) erkannt hat, ist die in Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege enthaltene Bestimmung, wonach unleserliche Eingaben sowie solche von ungebührlichem Inhalt mit Ansetzung einer Notfrist zur Umänderung an die Partei zurückzuweisen sind und somit die Behandlung solcher Ein gaben bis nach erfolgter Abänderung abgelehnt werden darf, als allgemeine bundesrechtliche Vorschrift auch für das Betreibungs verfahren gültig. Wenn nun die kantonale Aufsichtsbehörde in casu noch weiter gegangen ist und dem Rekurrenten zur Aus merzung der in der Beschwerde enthaltenen ungebührlichen Be merkungen nicht einmal eine Notfrist angesetzt hat, so hat der Re kurrent keinen Grund, sich darüber zu beschweren. Endlich macht auch Art. 39 OG keinen Unterschied, je nachdem die Anzüglich keiten die Behörde selber treffen, an welche das Schriftstück ge richtet ist, oder Drittpersonen, sondern es genügt, daß die Ein gabe überhaupt von ungebührlichem Inhalt sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Ges.-Ausg. 35 I No 141 S. 847 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.).