Art. 223, 225, 228, 236 BGB Nidwalden; Anschlagsverfahren; Kompetenz der Anschlagskommission und Aufsicht des Regierungsrates; einweisung in den Besitz bei bestrittenem Vorzugsrecht. Die Anschlagskommission ist eine reine Schätzungsbehörde ohne richterliche Entscheidungsgewalt; sie darf weder über die Zulässigkeit des Vorzugsrechts der Söhne noch über streitige Besitzfragen befinden. Ist das Vorzugsrecht bestritten, so ist die Erb- oder Besitzstreitigkeit dem ordentlichen Richter zu überlassen; ein bloss eventueller Anschlag ist höchstens vorbehaltlich des richterlichen Ausgangs zulässig. Weist die Kommission dennoch die Söhne in den Besitz ein, überschreitet sie ihre Befugnisse. Verweigert die Aufsichtsbehörde trotz solcher Kompetenzüberschreitung das Einschreiten, liegt formelle Rechtsverweigerung vor (consid. 2-4).
A. Im Jahre 1895 starb an seinem Wohnorte Beckenried Adolf Schwarz von Zug, Inhaber einer Zementfabrik in Becken ried und des Hotels Nidwaldner Hof ebendaselbst. Er hinterließ außer seiner Ehefrau Josefine Schwarz Jauch, die sich später mit dem Architekten Hanauer in Luzern wiederverheiratete, einen Sohn erster Ehe, Adolf, und zwei Kinder zweiter Ehe, Josefine und Paul, geb. 1891 und 1893. Die Hinterlassenen bezw. ihre Vor münder schlossen am 16. Juni 1895 eine vom Gemeinderat Beckenried um 11. Juli 1895 genehmigte Übereinkunft ab, der zufolge die beiden Geschäfte des Verstorbenen in bisheriger Weise, und zwar durch die Witwe Schwarz, fortgeführt werden sollten. In dieser Übereinkunft war außerdem bestimmt, daß der Nachlaß gemäß dem nach zugerischem Recht errichteten Testament auf die Witwe und die drei Kinder je zu ¼ übergehen solle, unter Nutz nießung der Witwe an der Hälfte während ihres Witwenstandes. Für den Fortbetrieb der Zementfabrik bildeten die Erben die Kol lektivgesellschaft Ad. Schwarz Cie., für den Fortbetrieb des Hotels die Kollektivgesellschaft Schwarz Jauchs Familie. Die neuen Firmen übernahmen die Aktiven und Passiven der bisherigen Geschäfte; beide erteilten der Witwe Schwarz Einzelunterschrift. Beide Firmen machten erhebliche bauliche Aufwendungen; die Firma Ad. Schwarz Cie. vergrößerte zudem ihren Besitz an Liegenschaften. Auf Betreiben des Sohnes Adolf Schwarz wurde im Jahre 1909, unter Protest der Rekurrenten, in Bezug auf die Liegen schaften aus dem Nachlaß des Vaters Adolf Schwarz mit Fahr habe das sog. Anschlagsverfahren nach 223 ff. des Bürger lichen Gesetzbuches für den Kanton Nidwalden (vergl. unten sub Fakt. E) durchgeführt. Am 26. April 1909 bezeichnete der Re gierungsrat von Nidwalden die drei Freunde , welche gemäß 225 leg. cit. mit zwei ständigen Mitgliedern die Anschlags kommission zu bilden hatten. Als die Rekurrenten hiegegen Ver wahrung einlegten, weil die fraglichen Liegenschaften seit mehr als 10 Jahren zum Vermögen der beiden Kollektivgesellschaften Ad. Schwarz Cie. und Schwarz Jauchs Familie gehörten und eine Veräußerung daher nur auf dem Wege der Liquidation der Ge sellschaften erfolgen könnte, erhielten sie am 10. Mai 1909 den Bescheid, der Regierungsrat sei in dieser Sache, wie bei allen übrigen Anschlägen, gesetzlich vorgegangen; der Entscheid über die Zulässigkeit eines Anschlages, wie die Behandlung einer allfälligen Anfechtung desselben, sei Sache des Richters und nicht des Re gierungsrates. Auch dem Gemeinderat Beckenried gegenüber pro testierten die Rekurrenten gegen das Verfahren, indem sie erklärten, daß sie sich an den Verhandlungen der Anschlagskommission nicht beteiligen würden. Durch Güteranschlag vom 17. August 1909 setzte die An schlagskommission den Betrag, zu welchem die beiden Söhne Adolf und Paul Schwarz die Liegenschaften nebst Mobiliar sollten über nehmen dürfen, für das Hotel Nidwaldnerhof auf netto 225,000 Fr. und für die Kalkfabrik auf netto 66,000 Fr. fest. Unter den Bedingungen dieses Güteranschlages heißt es:
Die Anschlagsobjekte gehen mit heutigem Tag in den aus schließlichen Besitz und in das Nutzungsrecht der Söhne Adolf und Paul Schwarz über, mit der Modifikation, daß die Ergeb nisse der Rechnungen der beiden Betriebe abgeschlossen auf den Zeitpunkt der Auflösung der Kollektivgesellschaftsverträge, nämlich auf den 31. Dezember 1909 der Vermögensausscheidung zu Grunde zu legen sind.
Wie schon erwähnt, gehören zum Anschlage sämtliches Mo biliar und Fahrhabe unter Hinweis auf die eingeholten Gutachten. Der Güteranschlag wurde den Rekurrenten nicht mitgeteilt. Diese erhielten nach ihrer Angabe erst im Frühjahr 1910 davon Kenntnis. Der Sohn Adolf Schwarz kündigte die beiden Kollektivgesell schaften auf den 31. Dezember 1909, weshalb sich dieselben gegen wärtig in Liquidation befinden. Am 8. Januar 1910 erließ Ad. Schwarz ein Geschäftszirkular des Inhalts, daß die Firma Ad. Schwarz Cie. infolge Kündigung erloschen sei, daß aber die Söhne Adolf und Paul Schwarz, auf welche die vom Vater hinterlassenen Liegenschaften übergegangen seien, unter der Firma Ad. Schwarz Cie. die Kalkfabrikation auf ihre alleinige Rech nung in unveränderter Weise weiterbetreiben würden. Mit Beschwerde vom 14. April 1910 stellten die Rekurrenten beim Regierungsrat das Gesuch:
Es wolle der h. Regierungsrat des Kantons Nidwalden feststellen, daß der angefochtene Güteranschlag vom 19. August 1909 ungültig sei.
Er wolle fernerhin die beiden Kollektivgesellschaften Schwarz Jauchs Familie und Ad. Schwarz Cie. in Liquida tion solange im Besitze der beiden Geschäfte, Hotel Nidwaldnerhof und Zementfabrik, mit allen Zubehörden, beschützen, als nicht durch Richterspruch festgestellt ist, daß die Söhne Adolf und Paul Schwarz nach erbrechtlichen Grundsätzen zum Erwerb der Liegenschaften berechtigt sind." In der Begründung wurde ausgeführt, daß die fraglichen Lie genschaften den beiden Kollektivgesellschaften gehörten und daß daher der Güteranschlag ihnen gegenüber die Eigentumsgarantie des Art. 13 KV verletze, da ihnen durch die Verfügung der An schlagskommission Immobilien und Mobilien von heute auf morgen einfach weggenommen würden. Die Rekurrenten wiesen u. a. darauf hin, daß der Regierungsrat selber in einem Vormund schaftsbeschluß vom 31. August 1909 den Übergang der fraglichen Liegenschaften auf die Kollektivgesellschaften anerkannt habe. Der Regierungsrat entschied am 6. Juni 1910: Dem Gesuch der Rekurrenten gegen die Anschlagskommission wegen ungesetz lichem Güteranschlag wird, weil die Angelegenheit zivilrechtlicher Natur ist, keine Folge gegeben." B. Gegen diesen, nicht weiter motivierten Entscheid des Regierungsrates richtet sich der vorliegende, rechtzeitig und form richtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs mit dem Antrag: Es sei der Regierungsrat des Kantons Nidwalden anzuhalten, der Beschwerde der Rekurrenten vom 14. April 1910 Folge zu geben, d. h. entgegen dem Güteranschlag vom 19. August 1909 den beiden Kollektivgesellschaften Schwarz Jauchs Familie und Ad. Schwarz Cie. den Besitz und Betrieb der beiden Geschäfte Hotel Nidwaldnerhof und Zementfabrik mit allen Zu behörden zu gewährleisten, solange nicht durch Richterspruch fest gestellt ist, daß die Söhne Adolf und Paul Schwarz nach erb rechtlichen Grundsätzen zum Erwerb der Liegenschaften berechtigt sind, unter Kostenfolge. Zur Begründung des Rekurses wird ausgeführt: Die Liegenschaften der Zementfabrik und des Nidwaldnerhofes seien auf die beiden Kollektivgesellschaften übergegangen; zum Teil seien sie sogar erst von denselben hinzuerworben worden. Nun habe die Liquidation der Gesellschaften nach OR Art. 580 ff. vor sich zu gehen, unter Leitung der Frau Hanauer Jauch als Liquidatorin. Speziell die Liegenschaften seien nach Art. 582 OR durch öffentliche Versteigerung zu liquidieren. Statt dessen werde durch die Behörden von Nidwalden den Gesellschaften ihr beweg liches und unbewegliches Vermögen einfach weggenommen und ihnen zur Liquidation nur die Schulden gelassen. Selbst wenn das Eigentum der Gesellschaften an den Liegenschaften fraglich sein sollte, so müßte hierüber, wie auch über das von den Söhnen beanspruchte Vorzugsrecht an den Liegenschaften, doch zuerst ein Entscheid des Richters erfolgen, und erst nach einem zu Gunsten der Söhne ergangenen Urteil könnte die Anschlagskommission in Funktion treten. Zum allermindesten aber hätte diese Kommission sich darauf beschränken sollen, einen eventuellen Anschlag vor zunehmen. Die Anschlagskommission sei keine richterliche, sondern eine administrative Behörde. Das Recht der Beschwerde an den Regierungsrat sei in 236 BGB ausdrücklich vorgesehen. Der Regierungsrat sei somit verpflichtet, zu untersuchen, ob die An schlagskommission nicht die ihr gezogenen Schranken überschritten habe, und gegebenen Falles Remedur zu schaffen. Hier habe die Anschlagskommission dem Richter vorgegriffen, und gerade darauf habe sich die Beschwerde der Rekurrenten beim Regierungsrat be zogen. Der die Eigentumsgarantie enthaltende Art. 13 KV sei daher verletzt, und außerdem liege eine Rechtsverweigerung vor. C. Der Regierungsrat von Nidwalden hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er bemerkt zu Beginn seiner Vernehm lassung, jedoch ohne nähere Begründung dieses Standpunktes, daß er die Aktivlegitimation der Rekurrenten zum Rekurse füglich be streiten könnte. In der Sache selbst zitiert er zunächst eine Ver nehmlassung der Anschlagskommission auf die frühere Beschwerde der Rekurrenten an den Regierungsrat. Diese Vernehmlassung enthielt folgende Ausführungen: Das Gesetz bestimme, daß die Söhne nach Absterben des Vaters in allen Fällen die Liegenschaften auf dem Anschlagsweg bean spruchen können. Es wäre nun Sache der beteiligten Parteien ge wesen, darüber einen Entscheid einzuholen, ob und inwieweit ent gegen diesem Gesetzesgrundsatz eine Anderung auf vertraglicher
Grundlage eingetreten sei und daher ein abnormales Verfahren stattzufinden habe. Diese Sache gehöre aber vor den Richter, wie der Regierungsrat schon mit Schlußnahme vom 10. Mai 1909 erkannt habe. Das Recht, den Richter anzurufen und die Rechts gültigkeit des Anschlages vom Gesichtspunkte einer vom Gesetze abweichenden Vereinbarung zu bestreiten, stehe den Beschwerde führern heute noch zu. Übrigens bestimme die gütliche Übereinkunft vom 18. Juni 1895, die sowohl von Frau Schwarz Jauch, als von den dama ligen Vertretern der minderjährigen Kinder unterzeichnet sei, ein fach, daß das Familienvermögen einstweilen unverteilt bleiben solle. In einem solchen Fall trete nach 228 BGB das Vorzugsrecht der Söhne auf die väterlichen Liegenschaften später dennoch in Wirksamkeit. Wenn nun die Beschwerdeführer trotz alledem der Meinung seien, sie könnten von der normalen und gesetzlichen Basis abweichen, so sei es ihnen ja unbenommen, den Richter anzurufen. Sodann wird vom Regierungsrat noch ausgeführt: Die Liegenschaften seien nicht Eigentum der Kollektivgesell schaften geworden, sondern sie hätten seit dem Tode des Vaters gemäß Testament und Gesetz den Söhnen gehört; die Bildung der beiden Kollektivgesellschaften habe hieran nichts geändert. Die Form der Schätzung der Liegenschaften und deren rechtsförmliche Übertragung an die Söhne sei nun im sog. Anschlagsverfahren geregelt. Doch habe die Anschlagskommission über die grundsätz liche Zulässigkeit eines Anschlages nicht zu urteilen; solche Strei tigkeiten weise das Gesetz ausdrücklich an den ordentlichen Richter. Auch der Regierungsrat könne hierüber selbstverständlich nicht ent scheiden. Der Kern des Streites sei übrigens einfach die Partei rollenverteilung. Über diese Bagatellfrage, wer als Kläger oder Beklagter aufzutreten habe, mögen sich die Parteien vor dem Richter herumstreiten, den Regierungsrat berühre sie nicht. D. Der Rekursbeklagte Adolf Schwarz hat sich dieser Ver nehmlassung des Regierungsrates angeschlossen. Für den Rekurs beklagten Paul Schwarz hat dessen Vormund mit obervormund schaftlicher Genehmigung folgendes erklärt: Bei ausdrücklicher Wahrung aller rechtlichen Ansprüche seines Mündels an den väterlichen Liegenschaften vermöge er sich den noch nicht zu der Auffassung des älteren Sohnes Adolf Schwar aufzuschwingen, wonach auch die nach dem Ableben des Vaters Schwarz von dritter Seite d. h. von den beiden Kollektivge sellschaften Ad. Schwarz Cie. und Schwarz Jauchs Familie erworbenen Liegenschaften und von ihnen neu erstellten Ge bäulichkeiten zu den väterlichen Liegenschaften zu rechnen seien. Er begreife nicht, wie die nidwaldner Behörde diese Auffassung des Rekursbeklagten Adolf Schwarz habe beschützen können, und es sei ihm unter diesen Umständen nicht möglich, sich der Ver nehmlassung des Regierungsrates von Nidwalden anzuschließen, sondern er müsse auch seinerseits wünschen, daß die ganze Ange legenheit in die gesetzliche Ordnung der Dinge gewiesen und in korrekter Weise abgewickelt werde. E. Über das Vorzugsrecht der Söhne auf die väterlichen Liegenschaften und über das Anschlagsverfahren enthält das Bürgerliche Gesetzbuch des Kantons Nidwalden folgende, hier in Betracht kommenden Bestimmungen (wobei unter dem Wochenrat jeweilen der jetzige Regierungsrat zu verstehen ist): 223 Abs. 1: Die väterlichen Liegenschaften fallen den Söhnen zu, sofern sie es verlangen. 225, Ziff. 1 4. Jeder Anschlag soll durch eine Kommission von 5 Mitgliedern vorgenommen werden, welche gebildet wird, wie folgt:
Der Landrat bezeichnet auf die Dauer von 3 Jahren ein Mitglied, welches bei allen vorzunehmenden Anschlägen den Vorsitz führt, die Verhandlungen leitet, bei denselben beratende Stimme besitzt und bei gleichgeteilten Stimmen das Recht des Stichent scheides ausübt und endlich alle Anschläge in ein auf Kosten des Landes anzufertigendes Protokoll einträgt.
Der Landrat wählt ebenfalls auf gleiche Dauer für jede Bezirksgemeinde und aus der Mitte derselben ein Mitglied, welches bei allen in der betreffenden Bezirksgemeinde vorkommenden Güter anschlägen beizuwohnen und mitzuwirken hat.
Für jeden einzelnen Fall bezeichnet der Wochenrat drei Freunde der betreffenden Kinder, und zwar in der Regel zwei von der Vater und einen von der Mutterseite.
Sowohl das vom Landrate für jede einzelne Bezirksge meinde gewählte Mitglied, als die demselben in jedem einzelnen Falle beigegebenen drei Freunde stehen in gleichen Rechten und Pflichten und ihnen obliegt, nach bestem Wissen und Gewissen in Gemäßheit des Gesetzes den Anschlag zu erstellen.
Hinterläßt der Vater seine Liegenschaften ohne vorher erfolgten Anschlag, so mögen die Kinder solche in gemeinschaft lichem Haushalte fortbenutzen oder sofort eine Teilung vornehmen. Sind minderjährige Kinder vorhanden, so entscheidet die Freund schaft derselben nach Würdigung aller Verhältnisse, ob ein An schlag sofort, oder aber erst in späterer Zeit zu erfolgen habe, unter Vorbehalt des Rekurses an den Wochenrat als Obervor mundschaftsbehörde. Dasselbe gilt auch für den Fall, wo bei Lebenszeiten des Vaters ( 224) ein Anschlag errichtet werden will und aber minderjährige Kinder vorhanden sind. Die Söhne können bei solchen Teilungen immerhin die Liegen schaften mit Rücksicht auf die 226 und 227 beanspruchen. Im Falle die Kinder keine gütliche Teilung erreichen können, oder falls sämtliche Kinder und allfällige Kindeskinder unter Vor mundschaft stehen, so hat jedenfalls ein Anschlag nach den 225, 26 und 227 zu erfolgen. Immerhin ist bei solchen Teilungen der Bestand der Liegen schaft, wie er zur Zeit der Teilung sich darstellt, maßgebend, und nicht, wie er beim Ableben des Vaters war. 236, Abs. 1: Sollte ein nach den 225, 232 und 234 errichteter Anschlag wegen irriger Angaben, zu tiefen oder zu hohen Ansätzen usw. irgend von einer Seite angefochten werden wollen, so mag vom Tage des Anschlags an innert Jahresfrist Beschwerde geführt werden. Wird solche erhoben, so entscheidet der Wochenrat je nach Gestaltung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand in erster Linie zu nochmaliger Verhandlung vor die Anschlags Kommission oder aber unmittelbar ans Gericht gebracht werden solle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die vom Regierungsrat in seiner Vernehmlassung an gezweifelte Aktivlegitimation der Rekurrenten ergibt sich schon daraus, daß dieselben in dem kantonalen Beschwerdeverfahren, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, Partei waren, und als solche vom Regierungsrat in seinem Entscheide stillschweigend an erkannt worden sind. 2.- In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die in 25 des nidwaldnerischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehene Anschlagskommission feststehendermaßen keine richterliche Behörde ist, sondern daß ihr lediglich die Taxation der väterlichen Liegen schaften behufs Übernahme derselben durch die Söhne obliegt. Die Anschlagskommission ist also eine bloße Schätzungsbehörde ohne eigentliche Jurisdiktionsgewalt. Daß dies ihr Charakter ist, wird auch vom Regierungsrat durchaus anerkannt. Schon in seinem Bescheid auf den Protest der Rekurrenten gegen die Ernennung der Anschlagskommission hat er deutlich erklärt, daß der Ent scheid über die Zulässigkeit eines Anschlags, wie die Behandlung einer allfälligen Anfechtung desselben", Sache des Richters sei. Auch in seiner Vernehmlassung auf den vorliegenden staatsrecht lichen Rekurs hat er betont, daß die Anschlagskommission, abge sehen von der Schätzung, über keine Streitigkeiten zwischen den Parteien zu entscheiden habe. Der Normalfall wird nun allerdings der sein, daß über das Vorzugsrecht der Söhne auf die Liegenschaften unter den Erben oder sonstigen Beteiligten kein Streit besteht und daher mit der Taxation der Anschlagskommission, falls sie nicht etwa noch durch Beschwerde oder vor dem Richter angefochten wird, die Erbteilung, soweit die Liegenschaften in Betracht kommen, unter den Parteien geordnet ist, sodaß die Söhne spätestens mit dem Anschlag in den Besitz der Liegenschaften treten. Es kann aber auch unter den Erben Streit darüber herrschen, ob den Söhnen ein Vorzugsrecht im Sinne des 223 überhaupt oder hinsichtlich bestimmter Liegenschaften zustehe. In diesem Falle ist in Bezug auf das Anschlagsverfahren ein doppeltes denk bar: Entweder wird dieses Verfahren so lange ausgesetzt, bis der Streit vor dem ordentlichen Richter ausgetragen ist; oder das Anschlagsverfahren wird vorläufig durchgeführt, aber nur mit eventueller Wirkung für den Fall, daß das von den Söhnen beanspruchte Vorzugsrecht an den Liegenschaften richterlich geschützt werden sollte.
Was ferner die Besitzesverhältnisse anbetrifft, so erscheint es als selbstverständlich, daß der Anspruch der Söhne oder eines Sohnes auf die Liegenschaften, sofern und solange er bestritten und nicht gerichtlich geschützt ist, keine Veränderung im Besitz stande begründen kann. Der Kanton Nidwalden hat freilich kein kodifiziertes Sachenrecht und daher keine gesetzlichen Bestimmungen über Besitz und Besitzesschutz. Aber daß der Besitz als solcher ge schützt wird, ist ein derart allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, daß er als ungeschriebenes Recht notwendig auch in Nidwalden gelten muß. Es ist undenkbar, daß in einem geordneten Gemeinwesen der Besitz nicht vor Eigenmacht geschützt sei, und daß Streitigkeiten über den Besitz nicht, wie solche über Eigentum und andere Privatrechte, durch den Richter zu entscheiden seien. Namentlich muß der Besitzesschutz auch da Platz greifen, wo der Besitzer und der Nichtbesitzer sich über das Recht an einer Sache streiten. Der Besitzer muß hier in seinem Besitz geschützt bleiben, solange ihm nicht das Eigentum oder wenigstens der Besitz rich terlich abgesprochen ist. Es muß daher, was speziell das nidwald nerische Anschlagsverfahren betrifft, als ausgeschlossen betrachtet werden, daß die Söhne, bloß deshalb, weil sie als solche das Recht auf die Liegenschaften beanspruchen, sich von vornherein in den Besitz derselben setzen oder durch die Anschlagskommission, eine bloße administrative Taxationsbehörde, in den Besitz einweisen lassen könnten. Für eine solche singuläre Ordnung in Bezug auf das Vorzugsrecht der Söhne an den Liegenschaften bietet das Erb recht von Nidwalden ebensowenig irgendwelche Anhaltspunkte, wie anderseits für die Annahme, daß die Anschlagskommission es wäre, welche im Streitfalle über diese Besitzesfrage zu urteilen hätte, und den oder die Söhne zunächst, vorgängig der Entschei dung über die Rechtsfrage, in den Besitz der von ihnen bean spruchten Liegenschaften einweisen, also den bisherigen Besitzern die Liegenschaften wegnehmen könnte. Eine derartige Kompetenz der Anschlagskommission erscheint schon deshalb als ausgeschlossen, weil diese Kommission ja, wie bereits betont wurde und übrigens unbestritten ist, keine richterliche, sondern eine reine Taxationsbe hörde ist. Sogar wenn also nach Nidwaldner Recht der Sohn, der das Vorzugsrecht an den Liegenschaften beansprucht und dessen Anspruch bestritten ist, sofort und vorgängig einem Entscheid des ordentlichen Richters über das von ihm beanspruchte Vorzugsrecht, ein Recht auf den Besitz hätte, so könnte doch im Bestreitungs falle wiederum nur der Richter und nicht die Anschlagskommis sion ihm den Besitz verschaffen. 3. Im vorliegenden Falle ist nun das Vorzugsrecht der Söhne Schwarz auf die Liegenschaften der Zementfabrik und des Nidwaldnerhofes bestritten, und zwar einerseits von den beiden Kollektivgesellschaften Ad. Schwarz Cie. und Schwarz Jauchs Familie und anderseits von den übrigen Erben mit Einschluß der Mutter, der jetzigen Frau Hanauer Jauch. Die Bestreitung stützt sich darauf, daß die fraglichen Liegenschaften Eigentum der beiden Kollektivgesellschaften geworden seien, eventuell darauf, daß nicht nidwaldner, sondern zuger Recht für die Erbteilung zur Anwen dung komme, und ganz eventuell wird geltend gemacht, daß jeden falls die erst von den beiden Kollektivgesellschaften erworbenen Lie genschaften und Mobilien nicht in den Anschlag einbezogen werden könnten. Da über all diese Streitfragen, wie der Regierungsrat zugibt, der ordentliche Richter zu entscheiden haben wird, so hätte entweder das Anschlagsverfahren bis zu einem den Söhnen gün stigen Entscheide des Richters ausgesetzt werden, oder es hätte nur ein eventueller Anschlag, eine eventuelle Taxation, für den Fall eines solchen Ausganges des ordentlichen Prozesses, stattfinden sollen. Statt dessen hat die Anschlagskommission, nach Vornahme des Anschlags für die sämtlichen Liegenschaften der Zementfabrik und des Nidwaldnerhofes inkl. Inventar, verfügt, daß die Anschlags objekte mit dem 19. August 1909 in den ausschließlichen Besitz und das Nutzungsrecht der Söhne Adolf und Paul Schwarz über gehen . Wenn nun auch vielleicht, mit Rücksicht auf die vom Re gierungsrat abgegebenen Erklärungen, in dieser Verfügung trotz ihres Wortlautes kein definitiver Entscheid über die unter den Par teien obwaltende Erbstreitigkeit zu erblicken ist, so liegt darin doch auf alle Fälle nicht nur eine Schätzung der Anschlagsobjekte auf einen bestimmten Zeitpunkt (in casu den 19. August 1909), sondern geradezu eine Einweisung der Söhne in den Besitz der Liegenschaften und Mobilien und also, da diese Vermögensobjekte
ja feststehendermaßen vorher nicht im ausschließlichen Besitz der Söhne waren, eine Anderung des bisherigen Besitzstandes zu Gunsten der Söhne und zu Ungunsten der beiden Kollektivge sellschaften bezw. der übrigen Erben, abgesehen von den Söhnen. Zur Vornahme dieser Anderung des Besitzstandes, welche keines wegs, wie der Regierungsrat annimmt, nur für die von ihm als Nebensache betrachtete Verteilung der Parteirollen im ordentlichen Prozeß von Bedeutung ist, war die Anschlagskommission, wie in Erwägung 2 hievor ausgeführt wurde, in keiner Weise kompetent. Indem sie dieselbe dennoch vornahm, hat sie ihre Befugnisse in augenscheinlicher Weise überschritten und in die Zuständigkeits sphäre des ordentlichen Richters eingegriffen. Es ist klar, daß die Rekurrenten sich einen solchen Übergriff nicht gefallen zu lassen brauchten, sondern berechtigt waren, hier über beim Regierungsrat, als der Aufsichtsbehörde der Anschlags kommission, Beschwerde zu führen. In 236, welcher das Be schwerdeverfahren regelt, sieht allerdings das Bürgerliche Gesetzbuch des Kantons Nidwalden nur den Normalfall vor, daß der Anschlag wegen irrtümlicher Angaben, zu tiefer oder zu hoher Ansätze usw., beim Regierungsrat angefochten wird. Umsomehr muß aber eine Beschwerde zulässig sein, wenn die Anschlagskommission nicht nur falsch geschätzt, sondern ihre gesetzlichen Befugnisse in offensichtlicher Weise überschritten hat und es sich darum handelt, sie in die ihr gezogenen Schranken zurückzuweisen. Wenn im vorliegenden Falle der Regierungsrat zur Rechtferti gung seines ablehnenden Bescheides sich darauf beruft, daß die Angelegenheit zivilrechtlicher Natur sei, so ist demgegenüber zu konstatieren, daß ihm, dem Regierungsrate, von den Rekurrenten ja nicht zugemutet worden war, die zivilrechtliche Frage der Exi stenz des beanspruchten Vorzugsrechts oder auch nur die Frage des Besitzstandes zu entscheiden, sondern daß im Gegenteil von ihm verlangt wurde, gegenüber der Anschlagskommission, welche sich ihrerseits einen Entscheid über diese beiden zivilrechtlichen Fragen oder doch jedenfalls über die eine derselben angemaßt hatte, einzu schreiten. Dies zu tun, war aber der Regierungsrat gerade deshalb verpflichtet, weil, wie er selber betont, jene zivilrechtlichen Fragen nur vom ordentlichen Richter entschieden werden können. Indem er sich weigerte, diesem von ihm ausdrücklich anerkannten Grundsatz Geltung zu verschaffen und die Rekurrenten gegenüber einer ihm unterstellten Administrativbehörde in Schutz zu nehmen, hat er sich einer Rechtsverweigerung im eigentlichen Sinne des Wortes schuldig gemacht. Sein Beschluß vom 6. Juni 1910, mit welchem er das Eintreten auf die Beschwerde der Rekurrenten abgelehnt hat, ist daher aufzuheben. Dabei hat es die Meinung, daß es Sache des Regierungsrates sein wird, für die Aufhebung der von der Anschlagskommission anläßlich des Anschlages vorge nommenen Besitzeseinweisung und, soweit dies in seiner Kompetenz liegt, auch für die Rückgängigmachung der praktischen Konsequenzen dieser Besitzeseinweisung zu sorgen. 4. Da der vorliegende Rekurs wegen Rechtsverweigerung gutgeheißen wird, braucht auf die Beschwerde wegen Verletzung der Eigentumsgarantie nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin gutgeheißen, daß der Entscheid des Regierungsrates vom 6. Juni 1910 im Sinne der vorstehenden Erwägungen aufgehoben wird.