Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 10. März 1910 in Sachen
Häni gegen Arn.
Notwendigkeit der vorherigen Erschöpfung des kantonalen Instan
zenzuges bei Beschwerden über Rechtsverweigerung, ungleiche Be-
handlung, Willkür usw. Möglichkeit, im Kanton Bern solche Be
schwerden, sofern sie gegen untere Gerichtsbehörden gerichtet sind,
beim Appellationshof anzubringen. Infolgedessen Unzulässigkeit
einer mit Umgehung des Appellationshofes direkt beim Bundesge-
richt eingelegten Beschwerde.
A. In einem Zivilprozeß der Rekursbeklagten gegen den
Rekurrenten erkannte das Amtsgericht Büren a./A. am 27. No
vember 1909
- Das Rechtsbegehren wird den Klägern im Sinne der heu
tigen Ergänzungen, d. h. soweit noch streitig, im Betrag von
243 Fr. 65 Cts. nebst den geforderten Zinsen zugesprochen.
- An Gegenforderungen wird grundsätzlich ein Betrag von
85 Fr. 40 Cts. zur Kompensation zugelassen; im übrigen wird
Beklagter mit seiner Kompensationseinrede bezüglich derjenigen
Gegenforderungen, die den Klägern nicht zur Erfüllung über
bunden worden sind, abgewiesen.
- Die Kosten der Kläger, zu Lasten des Beklagten fallend,
werden bestimmt auf 950 F
Durch Entscheid vom 7. Februar 1910 erläuterte sodann das
Amtsgericht das genannte Urteil dahin: Ziffer 2 des Disposi
tivs seines in Sachen unterm 27. November 1909 abgegebenen
Urteils ist in der Weise aufzufassen, daß von den geltend ge
machten Gegenforderungen des Beklagten ein Betrag von 85 Fr.
40 Cts. grundsätzlich als begründet anerkannt wird, jedoch nicht
nochmals zur Kompensation verstellt werden kann, indem er in
dem von der Klägerschaft zum voraus an Gegenforderungen
freiwillig anerkannten und zur Kompensation zugelassenen Betrag
von 178 Fr. bereits inbegriffen ist.
B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. Januar und
- Februar 1910 hat Häni beim Bundesgericht das Begehren
gestellt: Es seien das Urteil des Amtsgerichts Büren vom 27. No
vember 1909 und der Entscheid dieses Gerichts vom 7. Februar
1910 aufzuheben. Als Beschwerdegründe werden angegeben: Rechts
verweigerung und Rechtsbeugung, willkürliches Verfahren und
willkürliche Auslegung des Gesetzes, formelle und materielle Un
gleichheit in der Behandlung vor dem Gesetze. Es wird ausge
führt: Der Prozeß der Parteien sei, weil sein Streitwert nach
richtiger Auffassung 400 Fr. augenscheinlich nicht überstiegen habe,
in die endliche Kompetenz des Amtsgerichts gefallen ( 5 der
kantonalen ZPO) und er hätte daher im summarischen Verfahren
geführt werden sollen ( 285 ff. 1. c.). Statt dessen sei er im
ordentlichen, für appellable Streitigkeiten geltenden Verfahren ver
handelt worden. Dadurch, sowie durch unrichtige Vorladung von
Zeugen usw., seien den Parteien und speziell dem Rekurrenten
große Kosten erwachsen. Der Entscheid vom 7. Februar 1910 be
treffend Erläuterung des Urteils sodann sei ohne Anhörung der
Parteien gefällt und diesen auch nicht eröffnet worden, sodaß hier
eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorliege. Ferner sei das
Gericht dabei in gesetzwidriger Weise besetzt gewesen, indem eine
Persönlichkeit mitgewirkt habe, die seit dem Urteil vom 27. No
vember 1909 aufgehört habe, Mitglied des Amtsgerichts zu sein.
Endlich könne nach bernischem Recht kein Gericht sein eigenes
Urteil aufheben, abändern oder auch nur authentisch interpretieren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kann auf Beschwer
den wegen Verletzung des Art. 4 BV (Rechtsverweigerung, Will
kür, ungleiche Behandlung usw.) nur eingetreten werden, wenn
zuvor der kantonale Instanzenzug erschöpft ist. Dieses Erfordernis
ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Nach Art. 362 der berni
schen ZPP kann beim Appellations und Kassationshof Beschwerde
geführt werden wegen Verzögerung oder Verweigerung einer ge
setzlichen oder Gestattung einer gesetzwidrigen Rechtshilfe, wegen
ungebührlicher Behandlung der Parteien von Seiten der richter
lichen Behörden und Beamten und wegen Formverletzung . Die
Bestimmung gilt nach der Praxis des Appellations und Kassa
tionshofes, wie das Bundesgericht wiederholt festzustellen Gelegen
heit hatte, nicht nur für formelle Verstöße im engern Sinn, son
dern überhaupt für die willkürliche Verletzung prozessualer und
materieller Vorschriften (Urteile des Bundesgerichts vom 11. No
vember 1903 in Sachen der Spar und Hilfskasse Madretsch
gegen die Gemeinde Madretsch; vom 3. Oktober 1907 in Sachen
Ammann gegen Zahnd; vom 4. Dezember 1907 in Sachen
Gfeller und Konsorten gegen Société de gymnastique de Sonce-
boz; vom 29. September 1909 in Sachen Zollinger gegen
Kummer; vergl. ferner Pillichody, bernischer ZP, Nr. 4252,
4267, 4274, 4328 usw.). Darnach hätte aber der Rekurrent
seine Beschwerdepunkte, soweit sie als angebliche Verletzung des
Art. 4 BV überhaupt in die Zuständigkeit des Bundesgerichts
fallen, auf dem Wege der kantonalen Beschwerde an den Appella
tions und Kassationshof geltend machen können; denn überall
handelt es sich darum, daß das Amtsgericht das Gesetz, und zwar
Bestimmungen formeller und eventuell auch materieller Natur, in
willkürlicher Weise mißachtet und nach verschiedenen Richtungen
sich einer Rechtsverweigung schuldig gemacht habe. Wegen Nicht
erschöpfung der kantonalen Instanzen kann daher auf den Rekurs
nicht eingetreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Vergl. noch, betr. Organisation der Bundesrechtspflege:
Nr. 5 Erw. 1, Nr. 8 Erw. 1, Nr. 10 Erw. 1, Nr. 11 Erw. 1.
Schlagwörter
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