Dependent employment income; taxation at the domicile of the taxpayer irrespective of the canton in which the income is earned or the work is performed; application to seasonal employment (consid. 1-2). The long-standing federal practice reserves the taxing power for the whole year to the canton to which the taxpayer is most closely bound by social and economic ties; no pro rata temporis division applies merely because the taxpayer works seasonally elsewhere. Cantonal provisions contrary to this allocation rule are invalid to that extent. The formal police registration or documentary control of the seasonal stay does not alter the factual domicile.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sitz des Rekurrenten zu Gunsten von Basel zu entscheiden. Abge sehen davon, daß der Rekurrent sich in Rigi Kaltbad nur etwa 4 Monate aufzuhalten pflegt und somit den größern Teil des Jahres in Basel zubringt, fällt namentlich ins Gewicht, daß der Rekurrent in Basel das ganze Jahr über eine Wohnung hat, daß seine Ehe frau daselbst das ganze Jahr zubringt und daß der Rekurrent somit an Basel, wo er übrigens ebeufalls einen Beruf ausübt, zweifellos durch viel stärkere Bande geknüpft ist als an das Hotel Rigi Kaltbad bezw. an die Gemeinde Weggis. Es ist deshalb das Recht, den Erwerb des Rekurrenten zu be steuern, für das ganze Jahr dem Kanton Basel Stadt bezw. der Einwohnergemeinde Basel zuzuerkennen. Zur Abwendung dieses, aus dem Bundesrecht sich ergebenden Resultates kann sich die Gemeinde Weggis bezw. der Kanton Luzern selbstverständlich nicht auf das luzernische Gesetz vom 30. November 1892 berufen, welches allerdings gegenüber den in einer Gemeinde sich aufhaltenden alleinstehenden Erwerbenden, die im Kanton keinen das ganze Jahr dauernden Wohnsitz haben , eine Besteuerung pro rata temporis vorsieht. Es ist klar, daß dieses kantonale Gesetz insoweit ungültig ist, als es mit dem mehrerwähnten bundesrecht lichen Grundsatz im Widerspruch steht. Ebenso ist endlich auch darauf kein entscheidendes Gewicht zu legen, daß der Rekurrent von der Gemeinde Weggis aus polizei lichen Gründen jeweilen zur Hinterlegung eines vom Polizeidepar tement Basel Stadt auszustellenden Ausweises angehalten wird. Durch diese Maßregel wird an den effektiven Wohnungsverhält nissen des Rekurrenten nichts geändert. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß für das Jahr 1910 das Recht, den Erwerb des Rekurrenten zu besteuern, aus schließlich dem Kanton Basel Stadt, bezw. der Einwohnergemeinde Basel zuerkannt wird.