Gesamter Gesetzestext
Arteil vom 28. Dezember 1910 in Sachen
Marc Ruchel u. Cie. gegen Ammann.
Rekurs wegen Verletzung von Art. 59 BV. Untersuchung, ob im kon
kreten Fall ein Verzicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes vor-
lag. Anwendung des Art. 1 OR auf diese Frage.
A. Die Rekurrenten bestellten seinerzeit beim Reisenden des
Rekursbeklagten Waren. Dieser schrieb ihnen daraufhin am 4. De
zember 1909 u. a.: Je prends note avec remerciements de
la commande, tout en me référant à mes conditions ci-contre.
Auf der Rückseite dieses Briefes befinden sich unter der Aufschrist:
Conditions de livraison eine Reihe von gedruckten Bestim
mungen, so auch die folgende: Les différends entre les parties
contractantes sont jugés dans tous les cas à Langenthal.
In einer Postkarte vom 31. Januar 1910 zeigten die Rekur
renten dem Rekursbeklagten den Empfang seines Schreibens vom
4. Dezember an. In der Folge erhob dann der Rekursbeklagte
auf Grund der erwähnten Bestellung vor dem Gerichtspräsidium
von Aarwangen Klage auf Zahlung von 61 Fr. nebst Zins
gegen die Rekurrenten. Da diese zur Verhandlung nicht erschienen,
so wurde die Klage durch Kontumazialurteil vom 16. September
1910 gutgeheißen. Das Urteil wurde den Rekurrenten am 22. Sep
tember zugestellt.
B. Diese haben hiegegen rechtzeitig den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, jenes Ur
teil aufzuheben. Zur Begründung haben sie folgendes ausgeführ
Art. 59 BV sei verletzt. Es liege keine Vereinbarung vor, wo
nach sie auf die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes verzichtet
hätten. Eine solche müßte, um gültig zu sein, ausdrücklich erfolgt
sein; sie hätten aber nie ausdrücklich ihre Zustimmung zur Klausel
gegeben, daß für Streitigkeiten aus dem mit dem Rekursbeklagten
abgeschlossenen Vertrage der Gerichtsstand in Langenthal sein solle.
Die Bestellung sei dem Reisenden ohne eine Vereinbarung über
den Gerichtsstand gemacht worden. Eine solche habe daher nicht
nachträglich einseitig vom Rekursbeklagten hinzugefügt werden
AS 36 1 1910
können. Die gedruckten Bedingungen des Briefes vom 4. Dezember
1909 seien auch von ihnen nicht unterzeichnet worden. Im Übrigen
hätten sie die Gerichtsstandsklausel gar nicht gelesen. Sie sei auch
versteckt unter der Aufschrift Paiement enthalten, und kein
Vordruck deute darauf hin, daß eine solche Klausel vorhanden sei.
C. Der Gerichtspräsident von Aarwangen und der Rekurs
beklagte haben die Abweisung des Rekurses beantragt. Dieser hat
hiefür u. a. folgendes ausgeführt: Der Brief vom 4. Dezember
1909 sei eine Vertragsbestätigung gewesen. Wenn die Rekurrenten
damit nicht einverstanden gewesen wären, so hätten sie gegen dessen
Inhalt protestieren müssen. Dies sei aber nicht geschehen. Viel
mehr hätten sie den Empfang des Briefes vom 4. Dezember 1909
angezeigt und sich dadurch mit dessen Inhalt vorbehaltlos einver
standen erklärt. Er bestreite, daß die Rekurrenten die Gerichts
standsklausel nicht gelesen hätten. Es sei dies auch unwahrschein
lich, da sie gewiegte Geschäftsleute seien und man daher nicht an
nehmen könne, sie beantworteten Geschäftsbriefe, ohne deren Inhalt
zu kennen. Die Rekurrenten hätten übrigens die Gültigkeit der
Gerichtsstandsklausel vor dem Gerichtspräsidenten von Aarwangen
anfechten sollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ein Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV kann
jedenfalls nicht schon darin liegen, daß die Rekurrenten sich auf
den Prozeß vor dem Berner Richter nicht eingelassen und auch
nicht einmal die Einrede der Unzuständigkeit vor ihm erhoben
haben; denn ein rein passives Verhalten kann nicht als still
schweigende Anerkennung des Gerichtsstandes betrachtet werden
(Burckhardt, Kommentar z. BV S. 620 ff).
- Für die Frage nach der Gültigkeit der Gerichtsstands
klausel ist in erster Linie zu prüfen, ob mit Bezug hierauf eine
übereinstimmende gegenseitige Willensäußerung der Parteien im
Sinne des Art. 1 OR vorliege. Daß die gedruckten Bestim
mungen von den Rekurrenten nicht unterschrieben worden sind,
kommt dabei von vornherein nicht in Betracht, weil nichts darauf
hindeutet, daß die Parteien für ihren Vertrag die Anwendung der
Schriftform vorgesehen hätten. Da die Willensäußerung des Re
kursbeklagten mit Bezug auf die Gerichtsstandsklausel im Schreiben
vom 4. Dezember 1909 enthalten ist, so fragt es sich nur noch,
ob und in welcher Weise die Rekurrenten eine hiermit überein
stimmende Willensäußerung abgegeben haben. Dabei steht fest, daß
es sich bloß um eine stillschweigende Außerung handeln kann, da
eine ausdrückliche nicht erfolgt ist. Unter welchen tatsächlichen Um
ständen der Vertragsabschluß im Einzelnen vor sich gegangen ist,
geht aus den Akten nicht hervor. Es lassen sich zwei Möglich
keiten denken: entweder hatte der Reisende als Stellvertreter seines
Prinzipals den Vertrag mit den Rekurrenten endgültig abge
schlossen, oder es wurde die Feststellung des genauen Vertrags
inhaltes der nachherigen direkten Korrespondenz unter den Parteien
vorbehalten. Für das Vorliegen der zweiten Alternative scheint das
Formular hinzudeuten, das der Rekursbeklagte zu seinem Schreiben
vom 4. Dezember 1909 verwendete: Es hätte wohl keinen Sinn, ein
solches Formular, das eine große Menge von Vertragsbestimmungen
enthält, zu verwenden, wenn der Vertrag regelmäßig bereits durch den
Reisenden definitiv abgeschlossen würde. Bei dieser Annahme wäre
das Schreiben vom 4. Dezember als definitive Vertragsofferte aufzu
fassen. Wenn aber die Bestellung beim Reisenden einen endgültigen
Vertragsabschluß bedeutete, so wäre das Schreiben vom 4. De
zember 1909 als Antrag zum Abschluß eines neuen, vervollstän
digten oder abgeänderten Vertrages zu betrachten. Es liegt also
auf jeden Fall in diesem Schreiben eine Vertragsofferte. Dadurch nun,
daß die Rekurrenten am 31. Dezember 1910 dessen Empfang
ohne Vorbehalt bestätigt haben, haben sie die Offerte angenommen
und damit stillschweigend erklärt, daß sie mit den gedruckten Be
stimmungen, also auch mit der Gerichtsstandsklausel, einverstanden
seien. Ob die Rekurrenten diese Klausel gelesen und überhaupt ihr
Wille mit der abgegebenen Erklärung übereinstimmte, ist für die
Frage nach dem Vorliegen einer Willensäußerung im Sinne des
Art. 1 OK unerheblich, da unsere Gesetzgedung grundsätzlich auf
dem Standpunkt der sogenannten Erklärungs und nicht auf dem
jenigen der Willenstheorie steht (Vergl. v. Tuhr in Z. f. schw. R.,
NF Bd. 15, S. 278ff). Das Vorliegen einer stillschweigenden
Annahmeerklärung ist hier besonders auch deshalb anzunehmen,
weil den Rekurrenten als gewiegten Geschäftsleuten zugemutet
werden kann, von den bei ihnen eingehenden Korrespondenzen ihrem
ganzen Inhalte nach Kenntnis zu nehmen.
- Da somit eine Vereinbarung mit Bezug auf die Gerichts
standsklausel vorliegt, könnte es sich höchstens fragen, ob sie wegen
Mängel des Vertragsabschlusses, z. B. wegen Betrugs oder
wesentlichen Irrtums anfechtbar wäre. Dies haben aber die Re
kurrenten selbst nicht behauptet, und es liegen auch in den Akten
keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vor. Die Re
kurrenten sind durch den Rekursbeklagten nicht getäuscht worden,
und wenn sie sich im Irrtum über die Tragweite ihrer Erklärung
befunden haben sollten, so liegt die Ursache dafür nicht in einem
Verhalten des Rekursbeklagten, sondern darin, daß sie die Gerichts
standsklausel übersehen haben, also in ihrer eigenen Nachlässigkeit.
Daß die Klausel nicht besonders hervortritt, braucht übrigens nicht
auf eine dolose Absicht des Rekursbeklagten zurückgeführt zu
werden, sondern ist mit Rücksicht auf die große Zahl der gedruckten
Bestimmungen begreiflich (vergl. BGE 34, I S. 508 und Ent
scheid i. S. Scheidegger gegen Menthonnex vom 13. Oktober
1910 )
Da also eine unanfechtbare Vereinbarung über den Gerichts
stand vorliegt, so können sich die Rekurrenten nicht auf die
Garantie des Art. 59 BV berufen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Nr. 99 hienach.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
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