Art. 224 und 242 SchKG; Kompetenzstücke und Aussonderungsanspruch: Die Konkursverwaltung hat bei der Inventaraufnahme sofort zu entscheiden, welche im Gewahrsam des Gemeinschuldners befindlichen Gegenstände als Kompetenzstücke zu belassen sind, ohne Rücksicht auf einen von Dritten erhobenen Eigentumsanspruch und ohne den Aussonderungsstreit nach Art. 242 SchKG abzuwarten. Die Kompetenzverfügung ist auf Beschwerde hin anzufechten; nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist wird sie rechtskräftig und bindet die Masse. Wird ein Gegenstand als Kompetenzstück belassen, entfällt die Aktivlegitimation der Masse in einem Vindikationsprozess; der Drittansprecher hat sich dann gegen den Gemeinschuldner persönlich zu halten (consid. 2-3).
des Rekurrenten sei begründet zu erklären und das Konkursamt demgemäß anzuweisen, die Kuh dem Rekurrenten herauszugeben, kann das Bundesgericht wegen Unzuständigkeit auf den Rekurs nicht eintreten. Ebenso entzieht sich die streitige Angemessenheits frage der Kognition des Bundesgerichts. 2. Fragt sich somit nur noch, ob die Vorinstanz mit Recht die Ausscheidung der Kuh als Kompetenzstück geschützt und das Begehren des Rekurrenten um vorgängige Lösung der Eigentums frage im Sinn von Art. 242 SchKG abgewiesen habe, so ist der Vorinstanz sowohl in der stillschweigenden Bejahung der Frage der Legitimation des Rekurrenten (vergl. AS Sep. Ausg. 5 Nr. 40 Erw. 2 ), als in der Sache selber beizupflichten. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten hat das Bundes gericht bereits früher entschieden (vergl. AS Sep. Ausg. 5 Nr. 12 und 9 Nr. 39 ), daß die Frage der Kompetenzqualität zuerst erledigt werden müsse und der erhobene Drittanspruch erst hernach zum Austrag zu bringen sei. Das Bundesgericht ließ sich dabei in der Hauptsache von der Erwägung leiten, daß die Durchführung des Vindikationsverfahrens für die Masse nur dann ein praktisches Interesse hat, wenn die vom Dritten angesprochenen Gegenstände überhaupt dem Beschlagsrecht der Konkursgläubiger unterliegen, sowie daß die Frage der Kompetenzqualität im Weg des Be schwerdeverfahrens rasch und ohne Kosten erledigt werden kann, während das Vindikationsverfahren u. U. zu einem langen und kostspieligen Prozeß führen kann, welcher je nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens für die Konkursmasse jeglichen Wert verlieren würde. An dieser Auffassung ist entschieden festzuhalten. Wenn der Re kurrent geltend macht, das Eigentumsrecht gehe dem Kompetenz recht vor und es habe das Konkursamt, sobald ein Anspruch von dritter Seite erhoben werde, die bereits erfolgte Kompetenzverfügung rückgängig zu machen und nach Art. 242 SchKG zu verfahren, so ist dem entgegenzuhalten, daß das Gesetz durchaus keine derar tige Bestimmung enthält. Laut Art. 224 SchKG hat das Kon kursamt im Gegenteil sofort bei der Inventaraufnahme darüber Ges.-Ausg. 28 I Nr. 62 S. 263 f. Erw. 2. Id. Nr. 23 S. 83 ff. Ges.-Ausg. 32 I Nr. 83 S. 581 fl. (Anm. d. Red. f. Publ.) zu entscheiden, welche im Gewahrsam des Gemeinschuldners befind liche Gegenstände ihm als Kompetenzstücke zu belassen seien, ohne Rücksicht darauf, ob die betreffenden Gegenstände von einem Dritten zu Eigentum angesprochen werden und ohne die Erledigung des Aussonderungsanspruchs nach Art. 242 SchKG abzuwarten, und es kann diese Verfügung nur auf dem Beschwerdeweg angefochten bezw. während der Beschwerdefrist vom Amt selber abgeändert werden. Nach Ablauf der Beschwerdefrist dagegen hat der Gemein schuldner ein Recht auf Vollstreckung dieser Verfügung, das ihm nicht mehr entzogen werden kann (vergl. AS Sep. Ausg. 12 Nr. 7 3. Ist demnach die angefochtene Freigebung aufrecht zu er halten, so fällt damit auch das Begehren, das Konkursamt habe in casu nach Art. 242 SchKG vorzugehen, ohne weiteres dahin. Dadurch, daß die streitige Kuh dem Gemeinschuldner als Kompe tenzstück belassen wurde, hat die Konkursmasse auf ihr Beschlags recht auf die Kuh rechtsgültig verzichtet. Ein Vindikationsprozeß gegen die Konkursmasse würde unter diesen Umständen jeder recht lichen Grundlage entbehren und es könnte die Masse einer allfäl ligen Klage des Drittansprechers mit vollem Recht die Einrede der mangelnden Passivlegitimation entgegensetzen. Der Drittan precher kann sich in einem solchen Fall eben nur noch an den Gemeinschuldner selber halten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Ges.-Ausg. 35 I Nr. 138 S. 834 ff. (Aam. d. Red. f. Publ.)