Art. 294 OR; landlord’s lien secures only rent claims and cannot be extended to damages claims arising from the tenancy, neither by broad interpretation nor by analogy. The special privilege is exhaustively regulated and requires an existing rent claim at the decisive time. If, at the time of seizure or inventory, no tenancy for the relevant premises and no current rent debt exist, the lien lacks legal basis and must be annulled (consid. 1-2).
Mietzinsforderung noch nicht bestanden habe, so sei doch eine Ersatzforderung im Sinn des Art. 292 Abs. 2 OR existent ge worden, wofür Art. 294 OR dem Vermieter das Retentionsrecht ebenfalls gewähre. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 18. Dezember 1909 als unbegründet abgewiesen, von der Erwägung aus, daß in casu zur Sicherung von Mietzinsfor derungen die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses nicht ver langt werden konnte. Auf andere als Mietzinsforderungen erstrecke sich aber das Retentionsrecht des Vermieters nicht, wie aus Art. 294 OR und 283 SchKG zweifellos hervorgehe. Eine extensive Interpretation dieser Spezialbestimmungen wäre unzu lässig (vergl. Hafner, Komm. Anm. 3 zu Art. 294 OR). D. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr rechtzeitig unter Erneuerung seines Begehrens ans Bundesgericht weiterge zogen. Er beharrt darauf, daß das Retentionsrecht dem Vermieter auch im Fall des Art. 292 Abs. 2 OR gewährt werden müsse, wenn nicht schon durch Interpretation des Art. 294, so doch jeden falls durch analoge Anwendung des Art. 292 Abs. 2 OR. Der Rekursgegner hat auf Abweisung des Rekurses angetragen, die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs abgesehen, ebenso das Betreibungsamt Brugg. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: