Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 21. Jannar 1910 in Sachen
Kuster, Kramer u. Hürzeler, Bekl. u. Haupt Ber. Kl.,
gegen Visian, Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Mangel des Berufungserfordernisses der Anwendung oder Anwend
barkeit eidgen. Rechts (Art. 56 0G): Der Vorbehalt des kant.
Rechts für Kaufverträge über Liegenschaften (Art. 231 Abs. 1 OR
erstreckt sich auch auf das Vorversprechen des Immobiliarkaufs
u. die aus seiner Nichthaltung abgeleitete Schadenersatzansprüche.
Die Nichthaltung einer an sich dem eidg. OR unterstehenden Neben
abrede eines solchen Immobiliarkauf-Vorversprechens (der dem Ver
käufer seitens des Käufers gegebenen Zusicherung, ihm die Ausfüh
rung der Pläne für Bauten auf dem Kaufgrundstück zu übertragen)
erzeugt keinen selbständigen Schadenersatzanspruch, sondern fällt
lediglich als Faktor für die Bemessung der immobiliarrechtlichen
Schädenersatzforderung in Betracht.
Das Bundesgericht hat,
nachdem es in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung
in Erwägung gezogen:
- Am 14. März 1905 haben die Parteien eine notariell
verurkundete, als Kaufversprechen betitelte Vereinbarung
troffen, wonach der Kläger, Architekt Vifian, erklärte, den Be
klagten Kuster, Kramer und Hürzeler eine Landparzelle zu ver
kaufen. Dabei wurde u. a. bestimmt, daß der Verkäufer sich das
Recht vorbehalte, die auf vorbeschriebenem Grundstück zu er
stellenden Gebäulichkeiten, das heißt die ersten Anlagen sowie die
dazu auszuarbeitenden Pläne zu landesüblichen Preisen übernehmen
zu können . Die Beklagten weigerten sich in der Folge, zum
Abschlusse des definitiven Kaufvertrages Hand zu bieten, worauf
der Kläger gegen sie auf Bezahlung einer vom Gerichte festzu
setzenden, angemessenen Entschädigung klagte. Mit Urteil vom 20.
Oktober 1909 hat der Appellationshof des Kantons Bern das
Klagebegehren grundsätzlich gutgeheißen und die Entschädigung auf
7000 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 30. September 1907 be
stimmt, welche Summe sich zusammensetzt aus einem Betrage von
6760 Fr., als der Differenz zwischen dem im Kaufversprechen
vorgesehenen und dem gegenwärtig erlösbaren Preise des Landes,
und einem Betrage von 240 Fr. als entgangenem Baugewinn .
Gegen dieses Urteil haben nunmehr die Beklagten die Berufung
und der Kläger die Anschlußberufung an das Bundesgericht er
griffen, jene mit dem Antrage auf Abweisung der Klage, dieser
mit dem Antrage, die Entschädigung für entgangenen Gewinn
von 240 Fr. auf 4200 Fr. uud die Gesamtentschädigung auf
10,750 Fr. zu erhöhen.
2. Auf die Berufung und damit auch auf die Anschluß
berufung kann nicht eingetreten werden, da keine Verletzung von
Bundesrecht in Frage steht. Laut dem Art. 231 OR gilt für
Kaufverträge über Liegenschaften das kantonale Recht, und diese
Bestimmung ist nach feststehender Rechtsprechung dahin auszulegen,
daß darunter auch das Kaufvorversprechen und die aus seiner
Nichthaltung entstehenden Schadenersatzansprüche fallen. Um solche
Ansprüche handelt es sich aber hier. Ein Zweifel darüber ist
höchstens soweit möglich, als die Klageforderung auch auf die
Nebenabrede gestützt wird, daß der Kläger mit der Ausführung
der Bauten betraut werden solle, die auf dem zu verkaufenden
Grundstücke zu erstellen seien. Liegt nun aber auch hier eine Art
Versprechen zum Abschluß eines Werk oder Dienstvertrages vor,
für das an sich das OR gilt, so fällt doch in Betracht, daß dieses
Versprechen keinen selbständigen Vertrag bildet, sondern mit dem
Liegenschaftskaufversprechen im Zusammenhang steht und von ihm
abhängig ist. Der Anspruch des Klägers auf Erstellung der frag
lichen Bauten hat rechtlich und wirtschaftlich den Charakter eines
Teiles der für die Abtretung des Landes zugesicherten Gegenleistung.
Und bei der streitigen Schadenersatzforderung wegen der Nicht
haltung des Kaufs und der Verweigerung dieser Gegenleistung
handelt es sich, soweit dabei auch auf die Nichterfüllung jenes An
spruches abgestellt wird, um einen bloßen Faktor für die Be
messung dieser einheitlichen immobiliarrechtlichen Schadenersatz
forderung, während es auf den Inhalt und die Wirkung des Neben
anspruches selbst, wofür freilich das OR maßgebend wäre, nicht
ankommt. Das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien
unterliegt also in allen Beziehungen, in denen es streitig ist, dem
kantonalen Recht;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Schlagwörter
real estate salepreliminary contractdamagescantonal lawadmissibility of appealancillary undertaking