Art. 83 Abs. 2 SchKG; Aberkennungsklage und Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens. Die Aberkennungsklage dient ausschliesslich der Feststellung der Nichtexistenz der Forderung und ist kein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid. Der Aberkennungsrichter ist daher nicht befugt, den Kostenentscheid des Rechtsöffnungsrichters abzuändern oder die im Rechtsöffnungsverfahren auferlegten Gerichts- und Parteikosten dem angeblichen Gläubiger aufzuerlegen. Der Rechtsöffnungsentscheid bleibt hinsichtlich der Kosten selbst dann vollziehbar, wenn die Aberkennungsklage gutgeheissen wird (consid. 5).
nungsprozeß unterliegenden angeblichen Gläubiger mit diesen Kosten
ganz oder teilweise belasten könne. Die Frage, die mit der Auf
fassung über die Natur der Aberkennungsklage zusammenhängt,
ist kontrovers und teils verneint (vergl. Jaeger, Komm., Art. 83
Note 10), teils bejaht worden (vergl. Reichel, Komm., Art. 83
Lösung erscheint als die richtige. Denn die Aberkennungsklage hat
nur die Feststellung der Nichtexistenz der Forderung, nicht aber
auch die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung zum Zwecke,
sie ist nicht etwa ein Rechtsmittel gegenüber dem Rechtsöffnungs
entscheid. Dieser bleibt, auch wenn die Aberkennungsklage geschützt
wird, für die Kosten dennoch vollziehbar, die eben deshalb bezahlt
werden müssen, weil der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren
unterlegen ist, woran auch der Umstand, daß er im Aberkennungs
prozeß obsiegt, nichts zu ändern vermag. Die Vorinstanz hat so
mit unzuständigerweise auf Aberkennung der ordentlichen und
außerordentlichen Rechtsöffnungskosten erkannt, und es muß daher
in diesem Punkte die Berufung gutgeheißen und insoweit kantonale
Urteil aufgehoben werden.