Art. 2 Abs. 1 Nov. z. FHG; builder-owner as liable contractor; solidarity with undercontractor under Art. 162 OR. A landowner who erects buildings for speculative profit and personally conducts or supervises the technical execution as an exercise of her business is to be treated, despite ownership of the plot, as an upper contractor and thus as a liability subject under the building-hire statute. Where the same accident gives rise, by statutory command, to liability of both upper contractor and undercontractor, their obligation constitutes true solidarity and not merely a concurrence of claims. Reduction for accident is excluded where the injured worker neither caused nor contributed to the event (consid. 2-4).
trachten sei, der nur aus irgendwelchen Gründen vorgeschoben worden wäre. Hiebei würde die Beklagte als eigentliche Arbeit geberin der Maurerarbeiter der Haftpflicht unterstehen. Indessen sind in den Akten doch keine genügenden Anhaltspunkte für eine solche Annahme vorhanden. Im übrigen ist die Beklagte ohne Zweifel Bauherr und untersteht als solcher der Haftpflicht an sich nicht (AS 17 S. 536). Man wird davon ausgehen müssen, daß der Bauherr zugleich auch Unternehmer und Inhaber der Bauarbeiten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 1. c. und daher Haftpflichtsubjekt ist, wenn sich die Bautätigkeit sowohl nach dem Zweck, den der Bauherr damit verfolgt, wie nach dem persönlichen Anteil des Bauherrn daran als Gewerbeausübung des Bauherrn darstellt. Ein Bauherr ist dann gleich einem Oberbauunternehmer im Sinne der Nov. z. HG zu betrachten, wenn er einerseits eine Baute zum Zwecke der Spekulation, d. h. um nachher aus der Verwertung des Ge bäudes durch Verkauf oder Vermietung Gewinn zu ziehen, aus führt und diesen Zweck gewerbsmäßig verfolgt, und wenn er anderseits die technische Ausführung des Baues in Ausübung seines Gewerbes überwacht, d. h. wenn die Ausübung der tech nischen Bauleitung durch den Bauherrn oder seinen Architekten oder Bauführer sich nicht bloß als unvermeidliche Folge der Spekulationsbauten darstellt, sondern diese Bauten gerade auch unternommen werden, um dem Bauherrn Gelegenheit zu geben, den Beruf eines Bauleiters, sei es persönlich, sei es durch seine Angestellten, auszuüben. Da die Beklagte die beiden Neubauten zum Zwecke gewerbsmäßiger Spekulation erstellen ließ und sie die Bauleitung zugleich in Ausübung ihres Gewerbes ausübte, so ist sie demnach trotz ihrer Eigenschaft als Bauherrin wie ein Ober bauunternehmer als Inhaberin des Baugewerbes im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nov. z. FHG zu betrachten und somit ist ihre Passivlegitimation zur Sache gegenüber dem Kläger von den kantonalen Gerichten mit Recht bejaht worden. 3. Der Unfall des Klägers läßt sich weder auf sein Selbst verschulden zurückführen, noch könnte man annehmen, es treffe den Kläger ein Mitverschulden. Der Polier Jenny war für die Erstellung des Gerüstes verantwortlich. Ihn traf daher die Schuld am Unfall. Es genügt in dieser Beziehung, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 4. Endlich hat die Beklagte auch keinen Anspruch darauf, daß ihre Ersatzpflicht wegen Zufalls reduziert werde. Selbst wenn man annehmen wollte was dahingestellt bleiben mag , daß in einem Falle, wo verschiedene haftpflichtige Unternehmer vor handen sind, derselbe Unfall im Verhältnis zum einen als zu fällig erscheinen könne, im Verhältnis zum andern dagegen nicht (Art. 5 litt. a FHG), so könnte dies doch im vorliegenden Falle nicht dazu führen, den Unfall im Verhältnis zur Beklagten als zufällig zu betrachten; denn die gemeinsame Haftpflicht des Ober und des Unterakkordanten ist gemäß Art. 2 Abs. 1 Nov. z. FHG eine eigentliche Solidarverpflichtung und nicht ein Fall der Klagen konkurrenz (siehe über diese letztere: AS 33 II S. 508 Erw. 5; 35 II S. 39 Erw. 4), weil es sich hier nicht darum handelt, daß durch einen Unfall die Voraussetzungen der Haftpflicht in der Person verschiedener Unternehmer erfüllt sind, sondern darum, daß in Bezug auf denselben Unfall zwei Träger der Haftpflicht nach der ausdrücklichen Ordnung des Gesetzes gegeben sind, die nicht nur konkurrierend für den Schaden aufzukommen haben, sondern geradezu für diese Schuld haften (Art. 162 OR). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Appel lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Sep tember 1910 in allen Teilen bestätigt.