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Arteil vom 10. Februar 1910
in Sachen Hug Denzler, Kl., Ber. Kl. u. Ber. Bekl.,
und Hug, Kl. u. Ber. Bekl., gegen
Schweiz. Bundesbahnen, Bekl., ebenfalls Ber. Kl. u. Ber. Bekl.
Bemessung des Haftpflichtanspruchs (EHG v. 1905). Rücksicht-
nahme auf eine voraussehbare zukünftige Einkommenerhöhung des
Verunfallten. Der Familie (Frau und Kind) gebührende Quote
des Einkommens. Rentenabfindung der Witwe als Regel bei Haf
tung der Schweiz. Bundesbahnen. Berücksichtigung der Möglichkeit
einer Wiederverheiratung der Witwe, in der Weise, dass die Rente
für den Fall des Eintritts der Wiederverheiratung durch eine dann
zumal fällige, nach einem bestimmten Vielfachen (hier dem Drei
fachen) des Rentenbetrages bemessene Kapitalabfindung ersetzt wird.
(Art. 9 EHG).
A, Durch Urteil vom 9. November 1909 hat die II. Ap
pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die
Streitfragen:
Sind die Beklagten verpflichtet, zu bezahlen:
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an die Klägerin Frau Hug Denzler:
a. 16,000 Fr. samt 5% Zins seit 30. Mai 1908 oder eine
voraus zahlbare Rente von 1,100 Fr. pro Jahr;
b. 150 Fr. Beerdigungskosten samt 5 % Zins seit 30. Mai
1908;
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an die Klägerin Elise Martha Hug: eine jährliche
zum vorauszahlbare Rente von
150 Fr. vom 1. 6. Altersjahr,
200 7. 12.
2u.
300 13. 48.
erkannt:
I. Die Beklagte hat zu bezahlen:
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an die Klägerin Frau Hug:
a. eine vorauszahlbare Jahresrente von 950 Fr. vom 30. Mai
1908 bis zu einer allfälligen Wiederverheiratung der Klägerin
samt Zins zu 5% seit 30. Mai 1908
b. für die Beerdigungskosten 137 Fr. 77 Cts. nebst 5 % Zins
seit 30. Mai 1908;
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an die Klägerin Elise Martha Hug:
eine vorauszahlbare Jahresrente von
150 Fr. vom 1. 6. Altersjahr, vom 25. September 1908 an,
samt Zins zu 5% seit 25. September 1908,
200 vom 7. 12. Altersjahr und
250 vom 13. 18. Altersjahr.
II. Die Mehrforderungen werden verworfen.
B. Gegen dieses Urteil haben einerseits die Klägerin Hug
Denzler (Nr. 1), anderseits die Beklagten rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen:
Die Klägerin Nr. 1 mit dem Antrage:
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Es sei das obergerichtliche Urteil, soweit Frau Hug in
Frage kommt, aufzuheben und derselben eine Kapitalabfindungs
summe von 16,000 Fr. samt Zins zu 5% seit dem 30. Mai
1908 oder eine vorauszahlbare Jahresrente von 1050 Fr. für
die ganze Dauer ihres Lebens, die erste Rente mit Zins zu 5%
seit dem Unfallstage, zuzusprechen.
Die Beklagten mit dem Antrage:
Es seien in Abänderung des obergerichtlichen Urteils die den
Klägerinnen zugesprochenen jährlichen Renten zu reduzieren, und
zwar diejenige für Frau Witwe Hug auf 700 Fr., diejenige für
das Kind Hug auf 150 Fr.
C. In der heutigen Verhandlung haben die Klägerin Hug
Denzler und die Beklagten je Gutheißung der eigenen und Ab
weisung der gegnerischen Berufung beantragt. Namens der Klä
gerin E. M. Hug wurde außerdem Abweisung der Berufung der
Beklagten beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Johann Jakob Hug, geb. 1878, stand als Rangiervor
arbeiter im Dienste der Beklagten und wurde am 30. Mai 1908
bei einem Rangiermanöver auf der Station Oerlikon von einem
Zuge überfahren und auf der Stelle getötet. Er hinterließ eine
Frau, die Klägerin Elise Hug Denzler (Nr. 1), geb. 1879, welche
nach dem Tode des Mannes, am 25. September 1908, noch
einem Töchterchen, der Klägerin Elise Martha Hug (Nr. 2), das
Leben schenkte. Die Parteien sind darüber einig, daß den beiden
Klägerinnen der volle Vermögensschaden, der ihnen aus dem Tode
ihres Versorgers erwächst, zu vergüten ist; dagegen herrscht Streit
über die Höhe dieses Schadens (mit Ausnahme der auf 137 Fr.
77 Cts. festgesetzten Beerdigungskosten), sowie über die Form der
Entschädigung (Kapital oder Rente) und über den Einfluß einer
allfälligen Wiederverheiratung der Klägerin Nr. 1 auf die ihr zu
zusprechende Entschädigung.
Es steht fest, daß der Verunglückte zur Zeit des Unfalles einen
Lohn von 1850 Fr. nebst einer Teuerungszulage von 100 Fr.
bezog, sowie, daß er am 1. April 1909 das Maximum seiner
Gehaltsstufe erreicht haben würde. Dieses Maximum hätte unter
der Herrschaft des gegenwärtigen Besoldungsgesetzes 2000 Fr. be
tragen, wozu noch eine außerordentliche Gehaltszulage (ähnlich den
bisherigen Teuerungszulagen) von wahrscheinlich 200 Fr. getreten
wäre. Beide Vorinstanzen haben aber angenommen, das Maximum
der betreffenden Gehaltsstufe werde infolge der zu erwartenden
Revision des Besoldungsgesetzes der Schweiz. Bundesbahnen auf
2400 Fr. erhöht werden, was auch dem Verunglückten in abseh
barer Zeit zu gute gekommen wäre. Hievon ausgehend hat die
erste Instanz ihrer Berechnung einen Durchschnittsverdienst Hugs
im Betrage von 2000 Fr., die zweite Instanz einen solchen von
2300 zu Grunde gelegt, was bei beiden kantonalen Instanzen
dazu führte, den Schaden für die Klägerin Nr. 1 auf durch
schnittlich 950 Fr., für die Klägerin Nr. 2 auf durchschnittlich
200 Fr. anzusetzen. Während aber die erste Instanz der Klägerin
AS 36 II 1910
Nr. 1 eine lebenslängliche Rente von 950 Fr. zuerkannt hatte,
verfügte die zweite Instanz, wie aus Fakt. A hievor ersichtlich ist,
die Verwirkung der Rente im Falle der Wiederverheiratung.
2. Da der Ehemann und Vater der Klägerinnen, welcher
in der Zeit vor seinem Tode einen Jahresgehalt von 1850 Fr.
nebst einer Teuerungszulage von 100 Fr. bezog, am 1. April
1909 das Maximum seiner Gehaltsstufe mit 2000 Fr. erreicht
haben würde, und da mit beiden kantonalen Instanzen eine bal
dige Erhöhung dieses Maximums um einige hundert Franken als
wahrscheinlich betrachtet werden kann, so besteht kein Anlaß, in
Bezug auf den mutmaßlichen Durchschnittsverdienst des Verun
glückten von dem der Rechnung der zweiten Instanz zu Grunde
legenden Betrage (2300 Fr.) abzuweichen. Ebenso darf, da Hug
solid und sparsam lebte, mit der Vorinstanz angenommen werden,
derselbe würde von seinem Verdienste etwa die Hälfte, also durch
schnittlich 1150 Fr., für seine Familie verwendet haben. Die Ver
teilung dieses Betrages auf die beiden Klägerinnen (950 Fr. auf
die Witwe und durchschnittlich 200 Fr. auf das Kind) mag nun
vielleicht für die Witwe etwas zu günstig erscheinen; allein, da
es sich hier mehr nur um die Würdigung tatsächlicher Verhältnisse
handelt, und da die Aufgabe, den Unterhalt und die Erziehung
des Kindes mit Hülfe jener Rente von durchschnittlich 200 Fr.
zu bestreiten, doch in erster Linie der Mutter obliegt, so ist keine
genügende Veranlassung vorhanden, das Urteil der Vorinstanz in
dieser Beziehung zu Ungunsten der Witwe und zu Gunsten der
Beklagten denn eine Berufungserklärung des Kindes liegt
nicht vor abzuändern.
Es ist daher die Berufung der Beklagten abzuweisen, und eben
so auch diejenige der Klägerin Nr. 1, insoweit damit eventuell
eine Erhöhung der zugesprochenen Rente auf 1050 Fr. verlangt
wird.
3. In Bezug auf die Frage, ob der Klägerin Nr. 1 eine
Rente oder ein Kapital zuzusprechen sei, ist den Vorinstanzen,
welche die erstere Form der Entschädigung gewählt haben, ohne
weiteres beizustimmen. Ist der Genuß einer Rente, zumal einer
von den Schweiz. Bundesbahnen geschuldeten, schon überhaupt mit
weniger Risiko verbunden, als der Besitz eines Kapitals, so kommt
im vorliegenden Falle hinzu, daß die Klägerin Nr. 1 nach ihrer
Aussage in der zweitinstanzlichen Verhandlung beabsichtigt, das
Kapital, dessen Zuspruch sie beantragt, dem landwirtschaftlichen
Betrieb ihres unverheirateten 21 jährigen Bruders einzuverleiben
ein Plan, bei dessen Ausführung zum mindesten Unregelmäßig
keiten in den Zinszahlungen zu befürchten wären.
Die Berufung der Klägerin Nr. 1 ist somit in diesem Punkte
ebenfalls abzuweisen.
4. Was die Frage des Einflusses einer allfälligen Wieder
verheiratung der Witwe des Verunglückten auf die ihr zuzusprechende
Entschädigung betrifft, so ist mit den Beklagten und den Vorin
stanzen davon auszugehen, daß die Möglichkeit einer solchen Wieder
verheiratung, gleichwie alle andern Faktoren, welche auf die Höhe
des Schadens einwirken können, grundsätzlich zu berücksichtigen ist.
Wenn in einigen zur Beurteilung durch das Bundesgericht ge
kommenen Fällen die Tatsache einer bereits erfolgten Wiederver
heiratung als solche ignoriert werden mußte, so geschah dies, wie
stets ausdrücklich erklärt wurde, einzig aus prozessualen Gründen,
und zwar speziell mit Rücksicht auf die Art. a und 81 OG (wäh
rend allfällige Bestimmungen des kantonalen Prozeßrechtes, wo
nach eine vor Erlaß des kantonalen Urteils stattgefundene Wieder
verheiratuug unberücksichtigt zu bleiben hätte, als unzulässig erklärt
wurden). Vergl. AS 31 II S. 288 Erw. 5; 33 II S. 32 f.
Erw. 5; 35 II S. 162 Erw. 2.
5. Die Vorinstanz hat nun der Möglichkeit einer Wieder
verheiratung der Klägerin Nr. 1 in der Weise Rechnung getragen,
daß sie an diese Wiederverheiratung die Folge der Verwirkung
der zugesprochenen Rente geknüpft hat. Diese Lösung, die auf den
ersten Blick rationell erscheinen mag, und die vielleicht unter an
dern Verhältnissen, z. B. wenn die Wiederverheiratung bereits
stattgefunden hat, oder wenn es sich um eine ältere Witwe han
delt, bei welcher eine Wiederverheiratung im Gegenteil höchst un
wahrscheinlich ist (vergl. einerseits AS 31 II S. 288 Erw. 5;
anderseits 34 II S. 197 Erw. 2), praktisch sein kann, gibt je
doch im vorliegenden Falle zu gewichtigen Bedenken Anlaß. Denn
einmal steht durchaus nicht fest, daß ein allfälliger zweiter Ehe
mann ebenfalls und in gleichem Maße, wie der Verunglückte, ein
Versorger für dessen Witwe sein wird. Derselbe kann vielmehr
entweder weniger verdienen, oder bereits bedeutend älter sein (wäh
rend gerade im vorliegenden Falle die Ehegatten nahezu gleich alt
waren), oder von einer früheren Ehe her alimentationsberechtigte
Kinder haben, invalid oder kränklich sein und infolgedessen selber
größere Bedürfnisse haben, usw. Auch kann die zweite Ehe bald
nach ihrem Abschluß durch Tod oder Scheidung aufgelöst werden,
oder es können sonstwie Umstände eintreten, infolge deren die Frau
sich in ihren auf die zweite Ehe gesetzten Erwartungen getäuscht
sieht. In all diesen Fällen aber wäre es äußerst hart und der
Absicht des Gesetzgebers offenbar nicht entsprechend, daß die Witwe
des Verunglückten, bloß weil sie sich wieder verehelicht hat,
ihren Entschädigungsanspruch vollkommen und unwiderruflich ver
lieren sollte. Der dem haftpflichtigen Unternehmer gegenüber be
stehende Anspruch der Hinterbliebenen eines Verunglückten qualifi
ziert sich nicht als eine vom Verunglückten auf den Unternehmer
übergegangene Alimentationsverpflichtung, welche als solche dann
später durch die gleichartige Verpflichtung des zweiten Ehemannes
abgelöst werden könnte, soudern als eine Verpflichtung zu Scha
denersatz. Es ist deshalb die Analogie mit dem Untergang des
Alimentationsanspruches der geschiedenen Frau gegenüber ihrem
ersten Manne im Momente der Wiederverehelichung hier durchaus
abzulehnen und daher auch nicht etwa mit der Vorinstanz zu
sagen: darauf, ob sich die Klägerin infolge ihrer möglichen Wie
derverheiratung besser oder schlechter stellen werde, als in der ersten
Ehe, komme nichts an, sondern es genüge, daß dann jemand an
ders dieselbe Verpflichtung übernommen habe, welche dem Ver
unglückten oblag.
Endlich spricht gegen die von der Vorinstanz gewählte Lösung
namentlich die Erwägung, daß die Aussicht auf gänzliche Ver
wirkung der zugesprochenen Rente im Falle der Wiederverheiratung
geeignet ist, auf den Entschluß der betreffenden Witwe in einer
Weise einzuwirken, welche nicht als im Sinne des Gesetzgebers
liegend betrachtet werden kann. Nicht nur wird die Eingehung
einer zweiten Ehe dadurch ohne Grund bedeutend erschwert, wenn
nicht geradezu unmöglich gemacht, sondern es werden bei dieser
Lösung die ethischen Motive, welche bei der Frage der Wieder
verehelichung den Ausschlag geben oder doch die Hauptrolle spie
len sollten, durch solche rein pekuniärer Natur verdrängt.
6. Weniger Bedenken grundsätzlicher Natur würden dem
Zuspruch einer mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Wieder
verheiratung von Anfang an reduzierten Rente entgegen
stehen. Wenigstens hätte diese Lösuug den Vorzug, der Witwe in
Bezug auf die Frage der Wiederverheiratung mehr Freiheit zu
lassen und dabei alle Erörterungen über die pekuniäre Gleich
oder Minderwertigkeit des zweiten Ehemannes abzuschneiden. Es
ist dies denn auch derjenige Weg, welcher mutatis mutandis beim
zuspruch eines Kapitals stets eingeschlagen wird, indem dann
einfach von dem Betrag, der sich bei Kapitalisierung der Rente
ergibt, außer dem Abzug für die Vorteile der Kapitalabfindung
noch ein solcher für die mehr oder minder große Wahrscheinlich
keit der Wiederverheiratung gemacht zu werden pflegt. Allein beim
Zuspruch einer Rente hat diese Lösung den doppelten Nachteil,
daß einerseits, im Falle der Wiederverheiratung, die alljährlich
wiederkehrende Auszahlung der Rente, zumal, wenn die Ver
mögensverhältnisse des zweiten Ehemannes günstige sind, etwas
stoßend erscheinen mag, daß dagegen anderseits, im Falle der
Nichtwiederverheiratung, bezw. während der Dauer ihrer Wit
wenschaft, die Witwe einfach nicht das Aquivalent der Leistungen
des Verunglückten erhält, also in Wirklichkeit nicht voll ent
schädigt ist beides Nachteile, welche beim Zuspruch eines re
duzierten Kapitals wegfallen oder doch nicht in demselben Maße
empfunden zu werden pflegen.
7. Die Inkonvenenzen der beiden bisher besprochenen Lö
fungen würden vermieden, wenn die der Witwe zukommende Rente
unter Vorbehalt einer Rektifikation im Falle der
Wiederverheiratung sestgesetzt würde.
Dieses in Deutschland praktizierte Verfahren (vergl. Eger,
Reichshaftpflichtgesetz, 3. Aufl., S. 371, 383, 403; von Weinrich,
Haftpflicht, S. 182 f.), welches u. a. den Vorteil hat, daß
im Falle der Wiederverheiratung die Höhe der Rente unter
Berücksichtigung der dannzumaligen Verhältnisse festgesetzt werden
kann, wäre an sich vielleicht auch im Anwendungsgebiet des
schweizerischen EHG zulässig, da einerseits kein allgemein gültiger
oder aus dem Organisationsgesetz bezw. aus der eidg. ZPO ab
zuleitender Rechtssatz besteht, wonach das gesamte in judicium
deduzierte Streitverhältnis durch das Urteil definitiv erledigt
werden müßte (vergl. AS 24 II S. 431 f. Erw. 4), und da
anderseits aus Art. 10 CHG doch wohl kaum gefolgert werden
kann, der Gesetzgeber habe solche Rektifikationsvorbehalte aus
drücklich nur in Bezug auf die im Momente des Unfalls nicht
mit hinreichender Sicherheit feststellbaren medizinischen Folgen
einer Körperverletzung gestatten wollen, sodaß hier die An
wendung der sonst überall zulässigen Gesetzesanalogie als ver
boten zu betrachten wäre.
Indessen sprechen im vorliegenden Falle gegen die Aufnahme
eines Rektifikationsvorbehaltes verschiedene Erwägungen praktischer
und ethischer Natur. So vor allem die Erwägung, daß bei dieser
Lösung die Wiederverheiratung fast unvermeidlich einen zweiten
Prozeß zur Folge haben würde, ja, daß im Falle einer dritten
Ehe, bezw. schon im Momente der Auflösung der zweiten Ehe
oder bei sonstwie veränderten Verhältnissen, weitere Prozesse not
wendig würden. Sodann kann es je nach den Umständen äußerst
schwierig sein, über die Vermögens und Erwerbsverhältnisse so
wohl, als auch über die rein persönlichen Verhältnisse (Alter,
Gesundheit, mehr oder weniger solider Lebenswandel, usw.) der
beiden oder mehreren Ehegatten einen Vergleich anzustellen, der
geeignet wäre, die Grundlage eines Urteils zu bilden. Auch be
darf es keiner Ausführung darüber
daß derartige Vergleiche stets
etwas stoßendes haben und daher womöglich vermieden werden
sollten.
Aus allen diesen Gründen empfiehlt es sich, die endgültige Fest
setzung der der Wiwe zukommenden Entschädigung nicht einem
spätern Prozesse vorzubehalten, sondern die an die allfällige
Wiederverheiratung zu knüpfende Reduktion der Entschädigung
sei es in Form einer einfachen Reduktion der Rente für
diesen Fall, sei es in Form eines im Momente der Wiederver
heiratung an die Stelle der Rente tretenden reduzierten Kapi
tals im Voraus zu bestimmen. Dies umsomehr, als der
schweizerische Richter in dieser Beziehung freie Hand hat, was
bei der deutschen Rechtsprechung wegen des Wortslauts von 7
Abs. 2 des Reichshaftpflichtgesetzes von 1871, wonach der Ver
pflichtete jederzeit die Aufhebung oder Minderung der Rente
fordern kann, wenn die Verhältnisse inzwischen andere geworden
sind, keineswegs der Fall war.
8. Als ein Mittel, die mit der Wiederverheiratung der
Witwe des Verunglückten eintretende Veränderung der Verhält
nisse im Voraus zu berücksichtigen und dabei einerseits jede Härte,
anderseits aber auch jede ungehörige Einwirkung auf den Ent
schluß der betreffenden Witwe zu vermeiden,
als ein solches
Mittel erweist sich das in verschiedenen staatlichen und genossen
schaftlichen Versicherungszweigen des Inlandes sowohl, als des
Auslandes, wie auch im französischen Haftpflichtrechte, bereits zur
Anwendung gekommene Verfahren, welches darin besteht, der
Witwe zwar für die Dauer ihrer Witwenschaft eine dem Wegfall
der Leistungen des Verunglückten entsprechende Nente, für den
Fall der Wiederverehelichung aber eine Abfindungssumme im
dreifachen Betrage dieser Rente zuzusprechen. Vergl. 6 Ziff. 2
lit a des deutschen Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884
(Reichsgesetzblatt 1884, S. 69 ff); SACHET, Accidents du tra-
vail, 3e édition, I N° 556 u. 559 u. Supplément p. 146; Bot
schaft des Bundesrates zum ersten Entwurf eines BG über die
Unfallversicherung: BBl 1896 I S. 573 (Art. 39) und
S. 428 (zu Art. 39); Botschaft des Bundesrates zum zweiten Ent
wurf: BBl 1906 VI S. 428 (Art. 63) und S. 379
Art. 63); BG betr. Versicherung der Militärpersonen, vom 28.
Juni 1901: Art. 35 Abs. 3; Statuten der Pensions und
Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen, vom 19. Oktober
1906: Art. 29.
Dieses Verfahren, welches sich in der Praxis bereits bewährt
hat und, wie aus den vorstehenden Zitaten ersichtlich ist, offen
bar auch dem schweizerischen Rechtsbewußtsein entspricht, dürfte
sich hier umsomehr empfehlen, als Art. 9 EHG von 1905 den
Zuspruch einer Rente in Verbindung mit einem Kapital
als zulässige Form der Entschädigung ausdrücklich vorsieht und
dabei noch besonders betont, daß der Richter bei Festsetzung der
Entschädigungsart an die Anträge der Parteien nicht gebunden
ist. Es steht daher im vorliegenden Falle dieser Lösung auch nicht
etwa der von der Vorinstanz hervorgehobene Umstand entgegen,
daß ein Antrag auf Zuspruch einer Aversalsumme im dreifachen
Betrage der Jahresrente von der Klägerin Nr. 1 nicht gestellt
wurde, ganz abgesehen davon, daß die Vorinstanz mit dem Hin
weis auf diese Tatsache doch wohl kaum der Meinung Ausdruck
verleihen wollte, der Zuspruch einer solchen Abfindungssumme sei
vom Standpunkte des kantonalen Prozeßrechtes aus unzulässig. Übri
gens dürfte auch sonst klar sein, daß es sich hier um ein minus
handelt, welches in dem plus (dem Antrag auf Zuspruch einer
lebenslänglichen Rente von 1100 Fr.) bereits enthalten war.
Es ist daher in diesem Punkte die Berufung der Klägerin
Nr. 1 gutzuheißen und derselben, außer der ihr bereits zugespro
chenen Rente von 950 Fr. bis zu ihrer allfälligen Wiederver
heiratung, für den Fall einer solchen Wiederverheiratung noch
eine einmalige Abfindungssumme im dreifachen Betrage der Rente
zuzusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. Diejenige der
Klägerin Hug Denzler (Nr. 1) wird teilweise gutgeheißen
und das Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 9. November 1909 dahin abgeändert, daß
der Klägerin Nr. 1 (außer der ihr zugesprochenen vorauszahl
baren Jahresrente von 950 Fr. vom 30. Mai 1908 bis zu
einer allfälligen Wiederverheiratung nebst 5% Zins seit 30. Mai
1908) für den Fall ihrer Wiederverheiratung noch eine einmalige
Abfindungssumme von 2850 Fr., zahlbar am Tage der Wieder
verheiratung, zugesprochen wird. Im übrigen wird das er
wähnte Urteil bestätigt.