Art. 47 Abs. 2 SchKG; Zustellung von Betreibungsurkunden an die Vormundschaftsbehörde, wenn der Schuldner bevormundet ist, die Bestellung des Vormundes aber noch nicht publiziert wurde und dem Betreibungsamt nur die Einleitung des Entmündigungsverfahrens bekannt ist. Die Bestellung eines Vormundes wirkt gutgläubigen Dritten gegenüber erst nach öffentlicher Bekanntmachung; bis dahin dürfen sie vom Fehlen eines wirksam bekanntgegebenen gesetzlichen Vertreters ausgehen. Kennt das Betreibungsamt das hängige Entmündigungs- oder Schutzverfahren, so hat die Zustellung an die Vormundschaftsbehörde zu erfolgen. Diese Zustellung ist für den Schuldner rechtswirksam und setzt die Beschwerdefrist in Lauf; die Behörde hat sodann die Interessen des Betroffenen innert Frist zu wahren (consid. 1-2).
Entscheid vom 24. Januar 1911 in Sachen Koch. Art. 47 Abs. 2 SchKG: Zustellung von Betreibungsurkunden an die Vormundschaftsbehörde, wenn der Schuldner bevormundet, die Ernen- nung des Vormundes aber noch nicht publiziert und dem Retreibungs- amt bloss die Einleitung des Entmündigungsverfahrens bekannt ist. A. Über Dr. med. Wilhelm Koch in Zürich wurde am
September 1910 vom Waisenamt der Stadt Zürich vorläufig und am 29. September 1910 vom Bezirksrate Zürich definitiv außerordentliche Vormundschaft angeordnet und Rechtsanwalt Dr. H. Zeller in Zürich zu seinem Vormund ernannt. Am 28. September 1910 wurde auf Begehren des Vermieters A. Wiskemann Knecht vom Betreibungsamt Zürich I in der Wohnung des Dr. Koch unter anderm ein Mikroskop Schätzungswert von 50 Fr. mit Retention belegt. Da die Be stellung des Vormundes noch nicht publiziert worden war und das Betreibungsamt auch sonst davon noch nicht Kenntnis er halten hatte, so sandte es die für den Schuldner bestimmte Aus fertigung der Retentionsurkunde am 4./5. Oktober 1910 an das Waisenamt, welches sie erst am 28. Oktober an den Vormund weiterleitete. B. Am 31. gleichen Monats betrat dieser nun namens seines Vögtlings den Beschwerdeweg, mit dem Begehren, das reti nierte Mikroskop sei, weil dem Schuldner zur Ausübung seines Berufes unentbehrlich, gemäß Art. 92 Ziff. 3 SchKG als un pfändbar zu erklären. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde wegen Verspätung materiell nicht eingetreten und die obere kan tonale Instanz hat diesen Entscheid aus folgenden Gründen be stätigt: Die Bestimmung des Art. 47 Abs. 2 SchKG, wonach, sofern der gesetzliche Vertreter noch nicht ernannt ist, die Betrei bungsurkunden derjenigen Behörde zuzustellen sind, welcher seine Ernennung oder die einstweilige Sorge für die Vermögensverhält nisse des Schuldners obliegt, sei analog auf den Fall anwendbar, wo der gesetzliche Vertreter zwar ernannt aber noch nicht bekannt gegeben worden sei. Da nun die Bestellung des Dr. Zeller zum Vormund des Schuldners dem Betreibungsamt am 4. Oktober noch nicht bekannt war, habe es korrekt gehandelt, wenn es die Retentionsurkunde dem Waisenamt zugestellt habe, welchem es oblag, sie sofort an den inzwischen bestellten Vormund weiterzu leiten oder selber innert der am 15. Oktober abgelaufenen Be schwerdefrist zu handeln. C. Hiegegen hat Dr. Zeller nunmehr rechtzeitig den Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Er beantragt, die Sache sei zur materiellen Behandlung an die Vorinstanzen zurückzuweisen, even tuell wolle das Bundesgericht selber einen materiellen Entscheid im Sinn des vorinstanzlichen Beschwerdebegehrens fällen. Der Rekurrent bestreitet, daß, nachdem seine Ernennung zum Vormund des Dr. Koch bereits erfolgt war, das Waisenamt noch zur Ent gegennahme der Retentionsurkunde kompetent gewesen sei und be hauptet, daß die Zustellung vielmehr nur an ihn selber rechts gültig erfolgen konnte und die Beschwerdefrist demgemäß erst mit der nachträglichen Zustellung an ihn zu laufen begonnen habe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Laut Art. 6 Abs. 1 HfG wirken die Beschränkungen der Handlungsfähigkeit gutgläubigen Dritten gegenüber erst, nachdem sie öffentlich bekannt gemacht worden sind. Wenn dieser Grundsatz auch auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar ist, so läßt sich doch daraus der auch an sich vollständig begründete Analogieschluß herleiten, daß die Bestellung des Vormundes gutgläubigen Dritten gegenüber ebenfalls nur dann rechtswirksam ist, wenn sie veröffentlicht worden ist, und daß diese bis dahin auf die erfolgte Bestellung keine Rücksicht zu nehmen brauchen. Es steht nun in tatsächlicher Beziehung fest, daß die Ernennung des Rekurrenten zum Vormund des Schuldners zur Zeit der Zu stellung der Retentionsurkunde durch das Betreibungsamt noch nicht publiziert worden war und daß das Amt davon auch sonst noch keine Kenntnis hatte. War somit das Amt befugt, die Zu stellung so vorzunehmen, wie wenn der Vormund noch nicht ernannt worden wäre, so fragt sich nur noch, ob sie richtigerweise an den Schuldner persönlich oder an die Vormundschaftsbehörde zu erfolgen hatte AS 37 I 1911
Diese Frage ist im letztern Sinn zu beantworten. Dem Betreibungsamt war offenbar bekannt, daß das Entmündigungs verfahren gegen den Schuldner eingeleitet war und daß vom Laisenamt bereits vorsorgliche Maßnahmen getroffen worden waren sonst wäre nicht einzusehen, warum das Betreibungs amt überhaupt dem Waisenamt eine Ausfertigung der Retentions urkunde zugestellt hat. Unter diesen Umständen hatte die Zustel lung gemäß Art. 47 Abs. 2 SchKG an die Vormuudschaftsbe hörde zu erfolgen, was denn auch am 4./5. Oktober 1910 geschehen ist, und diese Zustellung war für deu Schuldner durchaus rechtswirksam. Es war dann Sache der Vormundschaftsbehörde, während der vom 6. bis zum 15. Oktober laufenden gesetzlichen Beschwerdefrist die nötigen Vorkehren zur Wahrung der schuld nerischen Interessen zu treffen. Die Auslegung, welche die Vorinstanz dem Art. 47 Abs. 2 SchKG gegeben hat, erweist sich demnach durchwegs als korrekt und es haben sich die kantonalen Aufsichtsbehörden mit Recht geweigert, auf die vom Rekurrenten erst am 31. Oktober erhobene Beschwerde materiell einzutreten. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.