Art. 74 Abs. 1 SchKG; Beginn der Rechtsvorschlagsfrist bei unrichtiger Datumsangabe auf dem Schuldnerdoppel; Art. 70 Abs. 1 SchKG nicht anwendbar auf nachträgliche Vermerke Dritter. Für den Fristenlauf ist die tatsächliche Zustellung des Zahlungsbefehls massgebend. Eine unrichtige spätere Datumsangabe auf dem Schuldnerexemplar vermag den Beginn der Frist nicht hinauszuschieben, sobald ihre Unrichtigkeit bewiesen ist. Art. 70 Abs. 1 SchKG betrifft nur die vom Betreibungsamt selbst vorzunehmenden Eintragungen. Öffentliche Urkunden beweisen die bezeugten Tatsachen nur bis zum Nachweis der Unrichtigkeit. Der Poststempel erbringt für die Aufgabe zur Post vollen Beweis, solange kein Gegenbeweis gelingt; der Schuldner hat bei Einlegung des Rechtsvorschlags in letzter Minute für eine hinreichende Beurkundung der rechtzeitigen Aufgabe zu sorgen (consid. 1-2).
abends aufgegeben worden sei, weil damals auf der betreffenden Postfiliale ein Datumsstempel ohne Stundenangabe zur Verwen dung gelangt war. Hierauf gestützt hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Be schwerde mit Entscheid vom 15. Dezember 1910 von der Erwä gung aus abgewiesen, daß der Poststempel für die Zeit der Auf gabe zur Post solange beweiskräftig sei, als nicht der Gegenbe weis erbracht sei. Da nun dieser Beweis mißlungen sei, habe das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag mit Recht als verspätet behandelt. C. Diesen Entscheid hat Wirz nunmehr unter Erneuerung seines Begehrens und Festhaltung an seiner Auffassung innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Der Rekurrent macht namentlich geltend, daß nach Art. 70 SchSG die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung des Zahlungsbefehls maßgebend sei, welche als Zustellungsdatum den 10. April angebe, daß der Rechtsvor schlag aber auch sonst als rechtzeitig eingelegt betrachtet werden müsse, da im Zweifel zu Gunsten des Schuldners zu entscheiden sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: