Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 31. Januar 1911 in Sachen
Betreibungsamt Altdorf.
Legitimation des Betreibungsbeamten zur Beschwerdeführung.
Art. 19 Gebührentarif: Bezug der vollen Gebühr auch bei Verrech
nung des Ganterlöses.
A.
In den von der Ersparniskasse Uri gegen Dr. Alban
Müller und die Firma Meier, Schmid Eie. in Altdorf einge
leiteten Betreibungen auf Pfandverwertung Nr. 500 und 502 er
steigerte die treibende Gläubigerin selber die als Faustpfand haf
tenden Werttitel um 26,030 Fr. und es wurden die in Betrei
bung liegenden Forderungen mit diesem Betrag kompensiert. Das
Betreibungsamt Altdorf stellte in die Kostenrechnung eine Gebühr
von 26 Fr. 10 Cts. für den Einzug des Erlöses nach Maßgabe
von Art. 19 des Tarifs ein.
B. Auf Beschwerde der Gläubigerin hin strich die kantonale
Aufsichtsbehörde unter anderm diesen Posten, sowie den per Ver
wertungsanzeige verechneten Betrag von 15 Cts. für das Porto.
Dieser Entscheid wird damit begründet, daß das Betreibungsamt
in concreto weder einen Inkasso zu machen, noch Erlösbeträge
an die Gläubigerin abzuliefern hatte und daher auch nicht berechtigt
war, hiefür eine Gebühr in Anrechnung zu bringen. Ebensowenig
gehe es an, Porti bei Verwertungsbegehren 2c. anzurechnen, weil
in der Ausfertigungsgebühr inbegriffen.
C. Gegen diesen Entscheid hat der Betreibungsbeamte von
Altdorf innert Frist wegen irrtümlicher Interpretation des Ge
bührentarifs den Rekurs ans Bundesgericht ergriffen. Er führt
aus, daß die in Art. 19 des Tarifs vorgesehene Gebühr in
gleicher Weise zu bezahlen sei, ob die Anweisung in bar oder in
Werttiteln und ob sie an einen Dritten oder an den bisherigen
Faustpfandgläubiger erfolge. Laut eingezogenen Erkundigungen
werde der Gebührentarif auch durch die Betreibungsämter Zürich
und Luzern so ausgelegt. Ebenso dürfen laut Art. 4 des Tarifs
die Portoauslagen besonders in Anrechnung gebracht werden.
Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, es sei wegen man
gelnder Legitimation des Rekurrenten zur Beschwerdeführung und
mangelnder Kompetenz des Bundesgerichts zur authentischen
terpretation einer Gesetzesbestimmung auf den Rekurs nicht ein
zutreten, eventuell es sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wenn auch den Betreibungsbeamten zur Weiterziehung
von Entscheiden unterer oder oberer kantonaler Aufsichtsbehörden
an die nächstfolgende Instanz in der Regel die Legitimation ab
gesprochen werden muß, so ist doch von diesem Grundsatz von je
her für den Fall eine Ausnahme gemacht worden, wo die per
sönliche Rechtsstellung des Betreibungsbeamten durch den
angefochtenen Entscheid in gesetzwidriger Weise beeinflußt wird
(vergl. AS Sep. Ausg. 9 Nr. 1 S. 7 ). Ein solcher Fall liegt
in casu vor. Da der Rekurrent ausschließlich auf den Bezug der
durch den offiziellen Tarif festgesetzten Gebühren angewiesen ist,
hat er zweifellos ein rechtliches Interesse daran, daß diese Ge
bühren nicht von der kantonalen Aufsichtsbehörde im einzelnen
Falle in gesetzwidriger Weise herabgesetzt werden, und ist mithin
entgegen den von der Vorinstanz zitierten Entscheidungen (Archiv
4 Nr. 116 und AS Sep. Ausg. 1 Nr. 19 ) zur Beschwer
deführung gegen einen solchen Entscheid legitimiert.
Daß es sich für das Bundesgericht dabei nicht um die au
thentische Interpretation einer Gesetzesbestimmung handeln kann
und die von der Vorinstanz hieraus abgeleitete Kompetenzeinrede
daher jeglicher Begründung entbehrt, bedarf keiner weitern Er
örterung.
- Ist somit auf den Rekurs materiell einzutreten, so ist
zunächst zu sagen, daß Art. 19 des Gebührentarifs dahin zu
verstehen ist und auch allgemein in der Weise gehandhabt wird,
daß die ganze Gebühr zu bezahlen ist, auch wenn sich im kon
kreten Falle nicht zu allen darin aufgeführten Verrichtungen
(Einzug des Verwertungserlöses, Aufstellung des Verteilungs
planes und Ablieferung des Ergebnisses an einen Gläubiger oder
zu dessen Handen an die Depositenanstalt) Anlaß bietet. Auch
braucht die Ablieferung des Verwertungserlöses nicht notwendiger
weise in allen Fällen bar zu erfolgen. Mit Zustimmung der
Ges.-Ausg. 32 I Nr. 22 S. 179. Id. 24 I Nr. 37.
Gläubiger kann an die Stelle der Barzahlung die Anweisung
von Forderungen des Schuldners an Zahlungsstatt im Sinne
von Art. 131 Abs. 1 SchKG treten. Ferner kann, wie im vor
liegenden Fall, der Gläubiger selber an der Steigerung teilnehmen
und im Einverständnis mit dem Betreibungsamt seine Forderung
mit dem Zuschlagspreis kompensieren. In beiden Fällen ist das
Betreibungsamt berechtigt, die in Art. 19 des Tarifs vorgesehene
Gebühr zu beziehen bezw. im Sinn von Art. 144 Abs. 3 aus
dem Verwertungserlös vorweg zu erheben. Für den ersten Fall
enthält der Gebührentarif selber eine ausdrückliche Bestimmung in
diesem Sinne (vergl. Art. 19 in fine); es besteht aber durchaus
kein Grund, den zweiten anders zu behandeln. Hier wie dort
kommt der Gläubiger tatsächlich in den Besitz des Liquidations
erlöses, wenn es auch an einem Inkasso des Verwertungserlöses
durch das Amt fehlt. Das genügt nach dem Gesagten, um die
Erhebung der vollen tarifmäßigen Gebühr zu rechtfertigen.
Gutzuheißen ist der Rekurs endlich auch bezüglich der streitigen
Portoauslagen. Artikel 4 des Gebührentarifs bestimmt in der
durch Bundesratsbeschluß vom 12. März 1901 abgeänderten
Fassung ausdrücklich, daß für jede vorgeschriebene, im Tarif nicht
besonders erwähnte schriftliche Anzeige, Mitteilung, Aufforderung
oder Einladung 50 Cts. samt Zuschlag der Auslagen für
die Porti berechnet werden dürfen. Da nun die Verwertungs
anzeige im Gebührentarif nirgends erwähnt ist, war der Rekurrent
berechtigt, die Portoauslagen besonders in Anschlag zu bringen
und die Vorinstanz hat zu Unrecht den entsprechenden Betrag in
der Kostenrechnung gestrichen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und es wird demnach die
von der Vorinstanz herabgesetzte Kostenrechnung (Betreibungen
Nr. 500 und 502), soweit die Herabsetzung vom Rekurrenten
angefochten wird, in ihrem ursprünglichen Betrage wiederhergestellt.
Amtl. Gesetzessammlg. 18 S. 603.
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