- Entscheid vom 14. März 1911 in Sachen Stämpfli.
Art. a ff. SchKG : Fortsetzung einer Betreibung, in der die Rechts
öffnung bewilligt worden ist, in einem andern Kanton : Der Schuld
ner ist nur dann in den Stand zu setzen, die ihm durch Art. 81
Abs. 2 SchKG garantierten Einreden in diesem Kanton in einem
zweiten Rechtsöffnungsverfahren geltend zu machen, wenn die
ursprüngliche Rechtsöffnung auf Grund eines innerkantonalen Ur-
teils gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG gewährt worden ist. Die erwähn
ten Einreden können dabei nur gegenüber diesem Urteil, nicht gegen-
über dem Rechtsöffnungsentscheid geltend gemacht werden.
A. Am 18. März 1910 erließ das Betreibungsamt Bern
Stadt auf Begehren der Konkursmasse Stämpfli Ravasio in
Bern, vertreten durch das Konkursamt Bern Stadt, einen Zah
lungsbefehl für 750 Fr. an den Rekurrenten, welcher damals in
Bern wohnhaft war. Dieser erhob Rechtsvorschlag, worauf der
Gläubigerin unterm 14. April 1910 vom Gerichtspräsidenten II
von Bern die provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. Der Re
kurrent strengte daher die Aberkennungsklage an, welche jedoch
durch Erkenntnis des Gerichtspräsidenten III von Bern vom
30. Juni 1910 gemäß Art. 52 des bern. ZP einstweilen
zurückgewiesen wurde, da der Rekurrent der ihm auf Verlangen
der Gläubigerin vom Richter auferlegten Verpflichtung zur Sicher
heitsleistung für die Prozeßkosten innert der gesetzlichen Frist nicht
nachkam.
Nachdem der Rekurrent am 1. Mai 1910 nach Zürich über
gesiedelt war, stellte die Gläubigerin am 18. Oktober 1910 beim
Betreibungsamt Zürich IV das Fortsetzungsbegehren. Sie stützte
dieses Begehren ausdrücklich auf den Rechtsöffnungsentscheid und
suchte demgemäß bloß um provisorische Pfändung nach. Das Be
treibungsamt setzte aber zunächst dem Rekurrenten in Anwendung
des Kreisschreibens Nr. 26 der Schuldbetreibungs und Kon
kurskammer des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1910 eine zehn
tägige Frist an, um ihn in den Stand zu setzen, eine der in
Art. 81 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Einreden zu erheben. Der
Rekurrent machte nun innert Frist geltend, daß er zum Rechts
öffnungstermin nicht regelrecht vorgeladen worden sei, sodaß er
an der Verhandlung nicht habe teilnehmen können. Das Betrei
bungsamt gab der Gläubigerin hievon Kenntnis, damit sie beim
Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich auf dem Weg der Rechts
öffnung die Beseitigung der Einrede erwirken könne.
B. Hierüber beschwerte sich das Konkursamt Bern Stadt
namens der Konkursmasse Stämpfli Ravasio bei den zürcheri
schen Aufsichtsbehörden, mit den Begehren, es sei die vom Betrei
bungsamt an den Schuldner erlassene Fristansetzung als unge
setzlich aufzuheben und das Amt anzuhalten, dem Fortsetzungsbe
gehren unverzüglich Folge zu geben. Zur Begründung führte die
Beschwerdeführerin aus, daß das vom Betreibungsamt zur An
wendung gebrachte Kreisschreiben nur auf die infolge Rechtsvor
schlages gemäß Art. 79 SchKG im ordentlichen Prozeßweg
ergangenen außerkantonalen Urteile Bezug habe, keineswegs aber
auf einen bloßen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid
im Sinn von Art. 82 SchKG. In diesem Fall werde der Schuld
ner durch die Aberkennungsklage hinreichend geschützt.
Die Beschwerde wurde von der untern kantonalen Instanz ab
gewiesen, von der Erwägung aus, daß kein Grund bestehe, ein
Rechtsöffnungsurteil anders zu behandeln als ein im ordentlichen
Prozeßweg ergangenes und daß das durch das bundesgerichtliche
Kreisschreiben vorgeschriebene Verfahren in beiden Fällen Platz
zu greifen habe. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde dagegen hat
die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheißen und das Be
treibungsamt demgemäß angewiesen, die verlangte provisorische
Pfändung zu vollziehen: Es sei im Gesetz nirgends vorgesehen,
daß es eine außerkantonale Überprüfung des Rechtsöffnungsver
fahrens gebe. Nachdem einmal ein Rechtsöffnungsentscheid vor
liege, handle es sich nicht mehr darum, ob einem außerkantonalen
Urteil die Vollstreckung bewilligt werden dürfe, sondern darum,
ob dem Vollstreckungsbefehl an der Kantonsgrenze Halt zu ge
bieten sei. Das Rechtsöffnungsverfahren sei aber bundesrechtlich
geregelt und es genößen die Rechtsöffnungsentscheide denn auch
in der ganzen Schweiz ohne weiteres Rechtskraft.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr seinerseits
nnter Berufung auf den bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen
Waldhorn (AS Sep. Ausg. 13 Nr. 44 S. 189 ff.) und das
Kreisschreiben vom 20. Oktober 1910 und mit dem Begehren
ans Bundesgericht weitergezogen, es sei die angefochtene Maß
nahme des Betreibungsamtes Zürich IV wiederherzustellen und
die Gläubigerin demgemäß auf den Rechtsöffnungsweg zu ver
weisen.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs ab
gesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Gläubigerin hat sich selber nicht auf den Stand
punkt gestellt, daß infolge der einstweiligen Zurückweisung der
vom Rekurrenten erhobenen Aberkennungsklage die provisorische
Rechtsöffnung zu einer endgültigen geworden und demgemäß eine
definitive Pfändung vorzunehmen sei, sondern gestützt auf den
provisorischen Rechtsöffnungsentscheid ausdrücklich nur provisorische
Pfändung verlangt. Zu entscheiden ist somit, ob das Betreibungs
amt mit Recht, bevor es diesem Begehren entsprach, den Rekur
renten darauf aufmerksam machte, daß es ihm freistehe, noch
binnen zehn Tagen eine der in Art. 81 Abs. 2 SchKG aufge
führten Einreden zu erheben, da die Rechtsöffnung in einem
andern Kanton erteilt worden sei.
2. Mit der Vorinstanz ist diese Frage zu verneinen. Das
dem Schuldner durch Art. 81 Abs. 2 SchKG eingeräumte Recht,
die Kompetenz des außerkantonalen Gerichtes zu bestreiten, sowie
die Einwendung zu erheben, daß er nicht regelrecht vorgeladen
oder nicht gesetzlich vertreten gewesen sei, kommt nach dem System
des Gesetzes dem Schuldner nur gegenüber einem solchen Urteil
zu, welches den zivilrechtlichen Bestand der in Betreibung liegenden
Forderung selber anerkennt und in einem andern Kanton exequiert
werden muß. Dagegen können diese Einreden unter keinen Um
ständen einem außerkantonalen provisorischen oder definitiven
Rechtsöffnungsentscheid entgegengehalten werden. Das Rechts
öffnungsurteil bildet ja eine bloße prozeßrechtliche Entscheidung
über die Vollstreckbarkeit des Zivilanspruchs oder, wie die Vorin
stanz sich zutreffend ausdrückt, einen Vollstreckungsbefehl. Dieser
Befehl schafft nun, da das Institut der Rechtsöffnung als Be
treibungsinzident durch das eidgenössische Recht geordnet ist, kraft
des allgemeinen bundesrechtlichen Grundsatzes, daß die kantonalen
Gerichte, soweit sie ihre Zuständigkeit aus dem SchKG schöpfen,
einander gegenseitig zu Rechtshilfe verpflichtet sind (vergl. AS
29 1 Nr. 92 S. 441 ff.), im ganzen Gebiet der Schweiz Recht
und muß demgemäß ohne weiteres in allen Kantonen vollzogen
werden.
3. Diese Abgrenzung ergibt sich anderseits mit Notwendig
keit aus Art. 81 SchKG selber. Die Einreden, die der betriebene
Schuldner dem Begehren des Gläubigers um definitive Rechts
öffnung gegenüber erheben kann, sind verschieden, je nachdem das
Urteil von einer Behörde des Bundes oder desjenigen Kantons
herrührt, in dem die Betreibung angehoben wurde, oder aber in
einem andern Kanton ergangen ist. Im ersten Fall wird dem
Betriebenen nur die durch Urkunden zu beweisende Einrede der
Tilgung oder Stundung der Schuld seit Erlaß des Urteils sowie
der Verjährung gewährt (Abs. 1); im zweiten Fall kann er über
dies die Kompetenz des urteilenden Gerichtes bestreiten oder die
Einwendung erheben, daß er nicht regelrecht vorgeladen worden
oder nicht gesetzlich vertreten gewesen sei (Abs. 2). Hierin ist,
wie das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat, die gesetz
liche Ausführungsbestimmung zu Art. 61 BV zu erblicken, soweit
die Vollstreckung auf dem Betreibungsweg betreffend, und zwar
ist die Vollstreckbarkeit außerkantonaler Zivilurteile eine beschränkte,
indem nur die Urteile einer Bundesbehörde denjenigen aus dem
eigenen Kanton vollständig gleichgestellt werden, nicht aber die in
einem andern Kanton erlassenen kantonalen Urteile.
Art. 81 SchKG hat jedoch nur den Fall der Betreibung auf
Grund eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils im Auge. Wie
die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts
in ihrem Entscheid vom 4. Oktober 1910 in Sachen Waldhorn
(AS Sep. Ausg. 13 Nr. 44 S. 189 ff. ), sowie im Kreis-
schreiben Nr. 26 vom 20. gl. M. ausgeführt hat, rechtfertigt
sich indessen die nämliche Regelung durchaus für den Fall, wo die
Betreibung angehoben wird, ohne daß ein Urteil vorliegt, welches
die zu exequierende Forderung anerkennt, und der Gläubiger
daher, falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt, gemäß Art. 79
SchKG zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen
Prozeßweg zu betreten hat. Siegt der Gläubiger in diesem Ver
fahren ob und erwirkt er infolgedessen die Fortsetzung der Betrei
bung, so liegt auch darin nichts anderes, als die Vollstreckung
des Urteils über den Zivilanspruch. Wenn nun die Fortsetzung
der Betreibung in einem andern Kanton vor sich geht, so ist der
Schuldner noch in den Stand zu setzen, die in Art. 81 Abs. 2
SchKG vorgesehenen Einreden zu erheben. Sowohl im Entscheid
Waldhorn, als im Kreisschreiben Nr. 26, wo das bezügliche Ver
fahren geregelt wurde, hat die Schuldbetreibungs und Konkurs
kammer aber ausdrücklich festgestellt, daß diese Wirkung nur einem
gemäß Art. 79 SchKG im ordentlichen Verfahren ergangenen
außerkantonalen Urteil über den materiellrechtlichen An
spruch zukomme. Durch dieses Urteil werde eine neue Rechtslage
geschaffen, welche dem Schuldner gestatte, nunmehr die ihm durch
Art. 81 Abs. 2 garantierten Einreden zu erheben.
Ges.-Ausg. 36 I S. 454 ff. Sep.-Ausg. 13 S. 206 ff.
AS 37 1 1911
- Daß das außerkantonale Urteil über den materiellrecht
lichen Anspruch nach erfolgter Anhebung der Betreibung erlassen
worden sei, ist aber nicht einmal unbedingtes Erfordernis für die
analoge Anwendung des Art. 81 Abs. 2 SchKG. Es läßt sich
der Fall denken, daß die Betreibung auf Grund eines vollstreck
baren gerichtlichen Urteiles im nämlichen Kanton eingeleitet wurde,
Rechtsvorschlag erhoben und in Anwendung von Art. a und 81
Abs. 1 leg. cit. durch definitive Rechtsöffnung beseitigt wird und
der Schuldner alsdann vor erfolgter Pfändungsankündigung in
einen andern Kanton übersiedelt, woselbst argumento e con
trario aus Art. 53 SchKG die Betreibung fortzusetzen ist.
Sogar in diesem Fall müßte dem Schuldner nachträglich im Sinn
des Kreisschreibens Nr. 26 Gelegenheit gegeben werden, eine der
mehrerwähnten Einreden zu erheben. Infolge des Wohnsitzwechsels
muß das der Betreibung zu Grunde liegende Urteil nunmehr in
einem andern Kanton exequiert werden, wozu es mangels Zu
stimmung des Schuldners der richterlichen Intervention bedarf.
Aber auch in diesem Fall könnten die Einreden aus Art. 81
Abs. 2 SchKG nicht dem Rechtsöffnungsentscheid entgegenge
halten werden, sondern nur dem Urteil über den Anspruch selber.
Das Rechtsöffnungserkenntnis bleibt in Kraft und entzieht sich
der Kognition des Rechtsöffnungsrichters des neuen Wohnsitz
kantons durchaus. Er hätte weder zu untersuchen, ob es vom
kompetenten Richter erlassen, noch ob der Schuldner vorschrifts
gemäß vorgeladen worden, noch ob er gesetzlich vertreten gewesen
sei. Ebensowenig hätte er nachzuprüfen, ob die Schuld seither ge
tilgt oder gestundet worden sei. Seine Aufgabe würde sich darauf
beschränken, im Bestreitungsfall festzustellen, ob das dem Rechts
öffnungserkenntnis zu Grunde liegende Sachurteil den Erforder
nissen des Art. 81 Abs. 2 entsprach oder nicht. Diese Frage ist
überhaupt erst mit dem Wohnsitzwechsel aufgetaucht und hätte
daher vor dem ersten Rechtsöffnungsrichter noch gar nicht aufge
worfen werden können.
- Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die streitigen Ein
reden stets nur gegenüber dem Urteil über den Bestand der in
Betreibung liegenden Forderung selber erhoben werden können,
nicht aber gegenüber bloßen Rechtsöffnungsentscheiden. Im vor
liegenden Fall hat nun aber die Gläubigerin, wie bereits konsta
tiert, ihr Fortsetzungsbegehren ausdrücklich auf den provisorischen
Rechtsöffnungsentscheid gestützt, obschon gerade aus der Tatsache
der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung hervorgeht, daß
damals ein vollstreckbares Sachurteil noch nicht vorlag. Somit
hat das Betreibungsamt Zürich IV zu Unrecht das Kreisschreiben
Nr. 26 zur Anwenduug gebracht und die Gläubigerin auf den
Rechtsöffnungsweg verwiesen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.