Art. 4 bernisches Einkommensteuergesetz; Art. 4 BV; allocation of construction interest and deductibility of formation costs: In a business with both own and borrowed capital, it is not arbitrary, where no better concrete indications are shown, to determine the share of deductible construction interest by reference to the ratio of own to foreign capital disclosed by the enterprise’s accounts as a whole; the taxpayer cannot invoke a rule that own funds are presumed first to be invested. A complaint against the refusal of a deduction for formation costs/disagio must be sufficiently substantiated; absent proof that the item has not already been accounted for elsewhere and without a plausible basis for charging it to one single project, denial of the deduction is not arbitrary (consid. 1–2).
dem Kanton Bern zu entrichtenden Steuern entstand eine Diffe renz über die steuerrechtliche Behandlung der in der Gewinn und Verlustrechnung dem Wangener Werk belasteten Bauzinsen. Die Rekurrentin behauptete, der Gesamtbetrag dieser Zinsen (135,753 Fr.) stelle den Ertrag fremder Kapitalien dar und sei daher gemäß Art. 4 des bernischen Einkommensteuergesetzes nicht im Kanton Bern zu versteuern. Die Steuerbehörden des Kantons Bern be rechneten dagegen an Hand der Jahresberichte der Rekurrentin das Verhältnis der in den Bilanzen aufgeführten eigenen Gelder (Aktienkapital und Reservefonds) zu den fremden Geldern (Obli gationenkapital, Bankkredite und Wechselschulden) und teilten so dann die Bauzinsen der Wangener Unternehmung in demselben Verhältnis, wobei sich als Verzinsung eigener Gelder ein Betrag von 88,102 Fr. ergab. Eine weitere Differenz beruht darauf, daß die Rekurrentin dem Baukonto des Elektrizitätswerkes Wangen unter dem Titel Gründungskosten einen Betrag von 10,000 Fr. belastet, der ein Drittel des bei der Begebung des Obligationenkapitals der Rekurrentin erlittenen Disagios darstelle, während die Steuer behörden des Kantons Bern die Streichung dieses Postens ver langen. B. Auf Grund der hievor erwähnten Auffassung der berni schen Steuerbehörden über die steuerrechtliche Behandlung der Bauzinsen und der Gründungskosten setzte der Regierungsrat des Kantons Bern durch Entscheid vom 23. November 1910 das versteuerbare Gesamteinkommen der Aktiengesellschaft Alb. Buß Cie., herrührend aus dem Bau des in Rede stehenden Werkes , auf 459,000 Fr. fest, sodaß noch ein Betrag von 59,000 Fr. zu versteuern sei. C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, recht zeitig und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs mit den Anträgen:
Was zunächst die Verteilung der Bauzinsen betrifft, so ergibt sich aus 4 des bernischen Einkommensteuergesetzes vom 18. März 1865, daß die Bauzinsen der Wangener Unter nehmung nur insoweit vom Reingewinn dieser Unternehmung abgezogen werden durften, als sie die Zinsen fremder Kapitalien darstellten. Die Rekurrentin hat nun aber nicht versucht, nach zuweisen, inwiefern bei der Wangener Unternehmung tatsächlich nur fremde Mittel als Betriebskapital verwendet worden seien, sondern sie hat sich darauf beschränkt, zu behaupten, es seien bei jeder Unternehmung die eigenen Gelder als investiert zu be trachten, und es könne daher das Betriebskapital nur aus fremden Mitteln bestehen. Demgegenüber hat jedoch der Regierungsrat des Kantons Bern mit Recht darauf hingewiesen, daß eine solche Ausscheidung in der Regel nicht stattzufinden pflegt und wohl auch schwer durchzuführen wäre. Im Zweifel darf gewiß angenommen
werden, daß die eigenen Gelder, deren es zum Betrieb eines jeden ordnungsgemäß fundierten Geschäftes bedarf, verhältnismäßig un gefähr im gleichem Maße bei den einzelnen Unternehmungen, die das Geschäft betreibt, wirksam sind, und daß keine dieser Einzel unternehmungen ausschließlich auf dem vom Geschäftsinhaber ge nossenen persönlichen Kredit beruht. Wie es sich aber auch hiemit verhalten mag, auf alle Fälle kann es nicht als willkürlich be zeichnet werden, wenn, in Ermangelung anderer Anhaltspunkte, für das Verhältnis der mutmaßlich in einem Einzelunternehmen verwendeten eigenen und fremden Kapitalien auf das Verhältnis der im Gesamtunternehmen wirksamen eigenen und fremden Gelder abgestellt wird, wie das hier geschehen ist. 2. In Bezug auf die Nichtgestattung des Abzugs der Gründungskosten sodann ermangelt der Rekurs der nötigen Sub stanzierung. Mag es auch vielleicht richtig sein, daß das bei der Beschaffung des Obligationenkapitals in den Kauf genommene Disagio dies ist es, was hier unter Gründungskosten ver standen wird , sich als eine Ausgabe darstellte, so ist doch in keiner Weise dargetan worden und gewiß auch nicht als wahr scheinlich zu betrachten, daß die Buchung dieser Ausgabe in der Bilanz vergessen, bezw. daß sie bei der Berechnung des Rein gewinns der Wangener Unternehmung nicht schon in irgend einer Weise, und wäre es auch nur bei der Festsetzung des Zinsfußes für die Bauzinsen, berücksichtigt worden sei. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, wieso die Rekurrentin dazu kommt, ein volles Drittel dieser, nach Art. 656 Ziff. 7 OR auf eine längere Zeit dauer zu verteilenden einmaligen Ausgabe einer einzelnen unter den vielen von ihr betriebenen Bauunternehmungen zu belasten. Wenn daher unter solchen Umständen die bernischen Steuerbehörden die Zulassung eines Abzuges von 10,000 Fr. unter dem Titel der Gründungskosten verweigert haben, so kann darin ein Ak der Willkür gewiß nicht erblickt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.