Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 1. Juni 1911 in Sachen Rüdt.
Stellung und Kompetenzen der Aufsichtsbehörden im Konkursver
fahren.
A. Im Konkurse des Jakob Rüdt in Rheineck wurden eine
Reihe von Hausratgegenständen sowohl von der Ehefrau des
Schuldners, der heutigen Rekurrentin, als auch von einer Witwe
Reichart in Lindau zu Eigentum angesprochen. Diese führt gegen
wärtig gegen die Konkursmasse einen Prozeß auf Anerkennung
ihrer Eigentumsansprache. Das Konkursamt Unterrheintal als
Konkursverwaltung anerkannte in mehreren Schreiben an die Re
kurrentin vom 3., 9. und 28. März 1911, daß eine Anzahl der
erwähnten Gegenstände Frauengut und also Eigentum der Rekur
rentin seien, bemerkte aber, daß dadurch die Ansprüche der Witwe
Reichart nicht präjudiziert würden. Da diese sodann am 6. April
gegen eine allfällige Herausgabe der Gegenstände an die Rekurreutin
protestierte und die Konkursverwaltung dafür verantwortlich erklärte,
verbot das Konkursamt der Rekurrentin am 7. April, etwas
davon wegzunehmen.
B. Hiegegen erhob diese Beschwerde mit dem Antrag auf
Aufhebung dieser Verfügung. Durch Entscheid vom 8. Mai 1911
wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs ab, indem
sie zur Begründung wesentlich folgendes ausführte: Gegenstand der
betreibungsrechtlichen Beschwerde seien nur Verfügungen, wodurch
die Konkursverwaltung staatliche Herrschaftsgewalt ausübe, dagegen
nicht Rechtshandlungen, die sie in gleichberechtigter Stellung wie
die Gegenpartei vornehme. Im vorliegenden Falle habe die Kon
kursverwaltung die von der Rekurrentin angesprochenen Frauen
gutsobjekte im Besitz, weil dem Ehemanne das Verwaltungs und
Verfügungsrecht über solche Gegenstände zustehe. Das Verbot, sie
wegzunehmen, fließe daher aus der privatrechtlichen Rechtsstellung
der Konkursverwaltung und sei demgemäß nicht durch Beschwerde
anfechtbar.
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Erneuerung
ihres Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Aufsichtsbehörden können auf Beschwerde hin in das Liqui
dationsverfahren im Konkurse nur dann eingreifen, wenn es gegen
gesetzliche Verfahrensvorschriften verstößt (AS 23 S. 348, Sep.
Ausg. 12 Nr. 42 ). Es mag nun dahingestellt bleiben, ob Art.
242 SchKG eine solche Vorschrift in dem Sinne enthält, daß ein
Dritter, der allein eine im Besitz der Konkursmasse befindliche
Sache zu Eigentum anspricht und dessen Anspruch von der Kon
kursverwaltung, ohne Geltendmachung irgendwelcher der Herausgabe
entgegenstehender Privatrechte, anerkannt wird, das Recht, Über
gabe der Sache zu verlangen durch betreibungsrechtliche Beschwerde
geltend machen kann und ob er gegenüber einer unbegründeten
Weigerung der Konkursverwaltung nicht auf den gewöhnlichen
Rechtsweg zu verweisen wäre. Im vorliegenden Fall liegt aber die
Sache anders. Die Konkursverwaltung hat zwar das Eigentum
der Rekurrentin an den Gegenständen, deren Herausgabe verlangt
wird, vorbehaltlos anerkannt. Sie verweigerte indessen die Heraus
gabe deshalb, weil diese Objekte noch von jemand anders, der
Witwe Reichart, zu Eigentum angesprochen werden. Darüber wie
in einem solchen Falle zu verfahren sei, spricht sich auf alle Fälle
Ges.-Ausg. 35 I S. 630.
das SchKG nicht aus und es besteht daher keine konkursrechtliche
Vorschrift, wonach die Rekurrentin ein von den Aufsichtsbehörden
zu wahrendes Recht auf Übergabe der Gegenstände hätte, sodaß
die Frage, wie sich die Konkursverwaltung bei einer solchen Sach
lage zu verhalten habe, auf Grund des allgemeinen Privatrechtes
zu lösen ist. Es handelt sich demgemäß um die Regelung rein
privatrechtlicher Beziehungen zwischen der Konkursmasse und Dritten.
Die Vorinstanz hat also mit Recht entschieden, daß die Aufsichts
behörden der Konkursverwaltung nicht vorschreiben können, wie sie
sich hiebei zu verhalten habe.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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