Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 28. Juni 1911 in Sachen Hälliger.
Art. 68 SchKG : Verpflichtung des Gläubigers zur Sicherstellung der
Verwertungskosten. Art. 149 Abs. 1 SchKG : Unzulässigkeit der
Ausstellung eines definitiven Verlustscheines ohne vorhergehende
Verwertung des pfändbaren Vermögens des Schuldners.
A. In der Betreibung des Rekurrenten gegen Franz Schmi
diger in Schüpfheim wurde die Liegenschaft des Schuldners ge
pfändet. Als der Rekurrent das Verwertungsbegehren stellte, ver
langte das Konkursamt Schüpfheim, das nach luzernischem Rechte
bei der Verwertung von Liegenschaften mitzuwirken hat, von ihm
vorerst einen Kostenvorschuß von 100 Fr. Daraufhin ersuchte der
Rekurrent das Betreibungsamt Schüpfheim um Ausstellung eines
Verlustscheins. Das Amt weigerte sich aber, diesem Gesuche zu
entsprechen.
B. Der Rekurrent erhob nun Beschwerde gegen das Betrei
bungsamt, indem er das Begehren stellte, dieses sei anzuhalten,
die Verwertung der Liegenschaft ohne Kostenvorschuß vorzunehmen
oder ihm einen Verlustschein auszustellen.
Beide kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Beschwerde ab,
indem sie zur Begründung ausführten, gemäß Art. 68 SchKG
seien die Kosten der Verwertung von Liegenschaften vom Gläubiger
vorzustrecken, und ein Verlustschein dürfe erst ausgestellt werden,
wenn die Verwertung stattgefunden habe und ohne Ergebnis ge
blieben sei.
C. Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom
- Mai 1911 hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Be
gehrens rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Er macht
zur Begründung u. a. geltend: Das SchKG unterscheide deutlich
zwischen Verwertungs und Betreibungskosten. Da Art. 68 nur
die Betreibungskosten erwähne, beziehe er sich nicht auf die Ver
wertungskosten. Da infolgedessen das SchKG nicht bestimme, wer
die Verwertungskosten vorzuschießen habe, so empfehle es sich,
ohne weiteres einen Verlustschein auszustellen, wenn nicht der
Schuldner für die erwähnten Kosten Sicherheit leiste.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, sind gemäß
Art. 68 SchKG alle Betreibungskosten, also auch diejenigen der
Verwertung, vom Gläubiger vorzuschießen. Die vom Rekurrenten
geltend gemachte Auffassung, wonach die Verwertungskosten keine
Betreibungskosten im Sinne des Art. 68 SchKG seien, ist ganz
unhaltbar. Sie widerspricht schon einer rein wörtlichen Interpre
tation des Begriffs der Betreibungskosten. Diese sind doch nichts
anderes als die Kosten der Betreibung. Deren hauptsächlicher
Teil ist aber die Verwertung; denn ohne diese hätte die Betreibung
überhaupt keinen Sinn. Sodann fehlt auch irgend ein innerer
Grund dafür, den Grundsatz des Art. 68 über die Sicherheitslei
stung für die Betreibungskosten nicht auf die Verwertungskosten
anzuwenden. Diese Bestimmung erklärt sich daraus, daß man dem
Betreibungsbeamten nicht zumuten kann, ohne Sicherstellung der
Gebühren und Auslagen Verrichtungen im Interesse des Gläu
bigers vorzunehmen, sondern derjenige das Risiko, daß sie vom
Schuldner nicht bezahlt würden, tragen muß, in dessen Interesse
die Betreibung durchgeführt wird, also der Gläubiger. Kraft dieses
ihres inneren Grundes muß die erwähnte Bestimmung des Art.
68 SchKG jedenfalls auf alle Handlungen, die der Gläubiger
vom Betreibungsamt verlangt, also insbesondere auch auf die Ver
wertung der gepfändeten Gegenstände, Anwendung finden, sofern
sich das Amt nicht aus einem bei ihm liegenden Geldbetrage be
zahlt machen kann.
Allerdings bestimmt Ziff. 3 der bundesrätlichen Verordnung
Nr. 1 zum SchKG, daß dem Verwertungsbegehren kein Kosten
vorschuß beigelegt werden müsse, wenn nicht die Erfolglosigkeit der
Verwertung vorauszusehen sei. Aber diese Bestimmung steht im
Widerspruch mit Wortlaut und Sinn des Art. 68 SchKG
(vergl. AS Sep. Ausg. 7 Nr. 69 Erw. 2 ) und ist daher von
der Praxis schon längst nicht mehr beachtet worden.
Das Betreibungsamt würde denn auch in vielen Fällen schwer
geschädigt, wenn es für die Verwertung keinen Kostenvorschuß ver
Ges.-Ausg. 30 I S. 738.
langen dürfte. Es ist z. B. darauf hinzuweisen, daß ein Verwer
tungsbegehren oft nicht zur Versteigerung führt, weil der Gläu
biger im letzten Moment, nachdem die Bekanntmachung der Stei
gerung bereits erfolgt ist und infolgedessen Kosten entstanden sind,
sein Begehren zurückzieht. Auch kann der Fall eintreten, daß bei
einer Versteigerung kein Erlös erzielt wird, sei es weil keine Bieter
erscheinen, sei es weil gemäß Art. 141 Abs. 1 oder 142 Abs.
kein Zuschlag erfolgen kann, oder daß der Mehrerlös über den
Betrag der dem betreibenden Gläubiger vorgehenden pfandversicherten
Forderungen hinaus zur Deckung der Kosten nicht hinreicht. End
lich ist es auch möglich, daß die Verwertung im letzten Moment
vor der Steigerung noch durch nachträgliche Geltendmachung eines
Drittanspruches verhindert wird. In allen solchen Fällen müßte
das Betreibungsamt, wenn es keinen Vorschuß erhalten hätte, die
durch das Verwertungsbegehren verursachten Kosten nachträglich
vom Gläubiger beziehen und liefe dabei Gefahr, nichts zu erhalten.
Da nun zum voraus nicht festgestellt werden kann, welches Schicksal
im einzelnen Falle ein Verwertungsbegehren haben werde, so bleibt,
um eine Schädigung des Betreibungsbeamten auszuschließen, nichts
anderes übrig, als in allen Fällen den Gläubiger zur Sicherheits
leistung für die Verwertungskosten anzuhalten.
Daß dieser Kostenvorschuß dem Schuldner aufzuerlegen sei, wie
der Rekurrent anzudeuten scheint, ist eine Auffassung, die in
direktem Widerspruch zu Art. 68 SchKG steht und sich auch sonst
so offensichtlich als unhaltbar erweist, daß eine weitere Wider
legung überflüssig ist.
- Was das zweite Begehren des Rekurrenten betrifft, so
hat auch in dieser Beziehung die Vorinstanz mit Recht entschieden,
daß ein definitiver Verlustschein gemäß Art. 149 SchKG erst auf
Grund der Verwertung des pfändbaren Vermögens des Schuldners
ausgestellt werden kann (vergl. AS Sep. Ausg. 7 Nr. 69, 8
Nr. 40 ). Durch den Verlustschein soll festgestellt werden, daß
das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Forderung des
betreibenden Gläubigers in einem bestimmten Betrage nicht hinge
reicht habe. Die Feststellung hat auf Grund der Durchführung
der Betreibung zu erfolgen. Diese hat aber gerade den Zweck, die
Ges.-Ausg. 30 1 S. 757 ff., 31 I S. 372.
Aktiven des Schuldners zu verwerten. Somit muß der Verlust
schein auf das Ergebnis der Verwertung abstellen. Erst dieses Er
gebnis zeigt denn auch einwandsfrei, welcher Betrag der Forderung
des Gläubigers durch die Aktiven des Schuldners gedeckt wird.
In Art. 115 hat das SchKG allerdings ausnahmsweise dem
Gläubiger schon dann gewisse mit einem Verlustschein verbundenen
Rechte eingeräumt, wenn durch die Schätzung der gepfändeten
Objekte im Pfändungsverfahren festgestellt wird, daß ein Verlust
wahrscheinlich ist. Aber in diesem Fall wird kein Verlustschein aus
gestellt, sondern die Pfändungsurkunde hat ohne weiteres die in
Art. 115 Abs. 2 SchKG erwähnten Rechtswirkungen. Gerade
diese Bestimmung des Art. 115 SchKG zeigt, daß es nicht im
Sinne des Gesetzes läge, wenn dem Gläubiger bei ungenügendem
pfändbarem Vermögen ohne Verwertung ein Verlustschein ausge
stellt würde.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
erlischt die Schuld durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
Durch diese Bestimmung erhält das Amt die Stellung eines ge
setzlichen Inkassomandatars des Gläubigers und anderseits wird
hiedurch der Sitz des Betreibungsamtes zu einem Erfüllungsort
für die in Betreibung gesetzte Forderung gemacht (vergl. DCPO
753 754). Hieraus folgt, daß der Schuldner, der an das
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