Art. 12 SchKG; Art. 12 Abs. 2 Gebührentarif: costs of forwarding a sum paid to the enforcement office to the creditor are borne by the creditor, not by the debtor. Payment to the Betreibungsamt discharges the debt and the office assumes the role of statutory collecting agent; its seat is thereby made the place of performance (consid. 1). Expenses connected with transmission of the collected amount, including postal/check charges, do not constitute enforcement costs recoverable from the debtor. The creditor who designates a Postcheck account for receipt of payment must bear the corresponding collection and transfer expenses unless a contrary rule or declaration provides otherwise (consid. 1).
Betreibungsamt zahlt, nicht verpflichtet ist, auch noch die Kosten der Übersendung des bezahlten Betrages an den Gläubiger zu tragen. Art. 12 Abs. 2 des Gebührentarifes hat demnach die Be deutung, daß die Frankatur der Sendung an den Gläubiger von diesem und nicht vom Schuldner zu bezahlen ist. Formular 14 der Verordnung Nr. 1 zum SchKG, die Anzeige an den Gläu biger über die Aufstellung des Kollokationsplanes, enthält denn auch den Satz: Wenn .... der Kollokationsplan von keiner Seite angefochten wird, so können Sie. den Ihnen zuge teilten Betrag bei dem unterzeichneten Betreibungsamte erheben, andernfalls Ihnen derselbe unter Abzug der Kosten zugesandt wird. Hat somit der Schuldner für die Kosten der Übersendung der bezahlten Beträge vom Betreibungsamt an den Gläubiger nicht aufzukommen, so ist es klar, daß die Rekurrentin den Ersatz der für die Einzahlung auf die Postcheckrechnung berechneten Gebühren vom Schuldner nicht verlangen kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.