Art. 92 Ziff. 10 SchKG; Art. 7 FHG; attachment of paid accident compensation deposited in a savings account is not absolutely void. The absolute nullity reserved for non-transferable claims does not extend to compensation amounts already paid and freely disposed of by the debtor; such exemption may be relied upon only within the complaint period against the attachment. Moreover, only the portion replacing loss of earning capacity is protected, whereas amounts reimbursing treatment and maintenance costs do not fall under the exemption (consid. 1). Absent proof that the seized account represents exempt funds, the complaint fails in any event (consid. 2).
und unter Entschädigungsgeld ist auch jede Anlage des bezahlten Betrages verstanden. Aber es ist nicht anzunehmen, daß diese Be stimmung absolut zwingenden Charakter habe. Da der Schuldner über die ihm bezahlten Entschädigungsbeträge frei verfügen kann, so muß er konsequenterweise auch auf deren Unpfändbarkeit ver zichten können und es besteht daher kein Grund, deren Verarre stierung und Pfändung als absolut nichtig anzusehen. Durch den Grundsatz der absoluten Unübertragbarkeit und Unpfändbarkeit einer Entschädigungsforderung aus Haftpflicht soll verhindert wer den, daß diese um einen verhältnismäßig geringen Betrag vom Berechtigten verkauft oder in einer Betreibung verwertet werde (vergl. Scherer, Haftpflicht des Unternehmers, S. 211). Dieser Grund trifft aber für bezahlte Entschädigungsbeträge nicht zu. Es darf übrigens wohl auch angenommen werden, daß Art. Abs. 2 FHG, soweit er den rein betreibungsrechtlichen Satz der Inpfändbarkeit solcher Beträge enthält, durch Art. 92 Ziff. 10 SchKG ersetzt worden ist, so daß der Schuldner auch aus dem Grunde, weil diese Vorschrift nicht zwingender Natur ist, jene Unpfändbarkeit nur innert der Beschwerdefrist geltend machen kann. Für die Aufhebung des Art. 7 Abs. 2 FHG in der erwähnten Beziehung durch Art. 92 Ziff. 10 SchKG spricht insbesondere, daß die Bestimmung des SchKG die Unpfändbarkeit bezahlter Haftpflichtentschädigungen in gleicher Weise wie Art. 7 Abs. 2 HG vorschreibt. Es könnte sich zwar fragen, ob das FHG nicht auch die Beträge für Ersatz der Heilungs und Verpflegungs kosten als unpfändbar erklären wolle, während Art. 92 Ziff. 10 SchKG, abgesehen von den Genugtuungsansprüchen nur die Ent schädigungsbeträge, die als Aquivalent einer verlorenen Arbeits kraft oder eingebüßten körperlichen oder geistigen Integrität er scheinen, umfaßt (Jaeger, Komm. Art. 92 Nr. 20) und sich daher nicht auf den Ersatz von Heilungs und Verpflegungskosten bezieht. Indessen rechtfertigen die Gründe, die zur Beschränkung des Art. 92 Ziff. 10 SchKG geführt haben, auch eine entspre chende einschränkende Interpretation des Art. 7 Abs. 2 FHG (vergl. Jaeger, Komm. Art. 92 Nr. 20). Beiden Bestimmungen liegt derselbe Gedanke zu Grunde, daß wer durch einen Unfall seine Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise verloren hat, möglichst so gestellt werden soll, wie er sich ohne den Unfall befunden hätte, und daß ihm daher die bezahlten Entschädigungsbeträge, soweit sie den Ersatz für die verlorene Arbeitskraft darstellen, erhalten bleiben sollen, damit er aus ihnen den Ertrag ziehen kann, den ihm die eingebüßte Arbeitsfähigkeit gebracht hätte. Hieraus folgt, daß Be träge zum Ersatz der Auslagen für Heilung und Verpflegung auch nicht unter die Entschädigungsgelder im Sinne des Art. 7 Abs. 2 FHG fallen. 2. Selbst wenn übrigens auch Art. 7 FHG noch in vollem Umfange maßgebend wäre und außerdem der Schuldner gestützt hierauf die Unpfändbarkeit von Entschädigungsbeträgen jederzeit geltend machen könnte, so wäre doch der Rekurs im vorliegenden Falle deshalb nicht begründet, weil nach der vorinstanzlichen Ent scheidung kein Nachweis dafür vorliegt, daß das gepfändete Spar heft sich als Anlage eines unpfändbaren Entschädigungsbetrages darstelle. Wie die Vorinstanz in ihrer Berichterstattung bemerkt, hat das Waisenamt Erstfeld nicht einmal bewiesen, daß das Spar guthaben überhaupt aus der von der Gotthardbahn bezahlten Unfallentschädigung herrühre, und auch nicht bewiesen, daß dieses Sparguthaben speziell aus der unpfändbaren Entschädigung wegen bleibenden Nachteils und nicht aus der pfändbaren Entschädigung für Verpflegungs und Heilungskosten stamme. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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