Art. 1, Art. 9 and Art. 12 of the intercantonal extradition statute of 1852; duty to request extradition only where the requested canton has actual control over the wanted person. Extradition proceedings presuppose that the person is in the factual power of the canton to be addressed; a request to the domicile canton is excluded if the person was arrested elsewhere. The accused has no standing to demand his own extradition. A request addressed to a canton without actual custody would be futile and cannot be required as a formality (consid. 1-2).
ladung zu stellen und sich einer eventuell nötig werdenden Ver haftung nicht zu widersetzen. Auf eine spätere Vorladung hin unterließ er es jedoch, sich sofort zu stellen. Darauf wurde von den aargauischen Behörden ein neuer Haftbefehl gegen ihn erlassen. Dieser Haftbefehl kam am 27. Juli in Bern zur Ausführung, nachdem die Verhaftung durch die zuständige Behörde des Kan tons Bern bewilligt worden war. Vor dem Untersuchungsrichter II von Bern gab der Rekurrent darauf folgende Erklärung ab: Ich gebe nicht zu, irgend welche Delikte begangen zu haben, jedoch bin ich mit meiner Auslieferung nach Brugg einverstanden, wo ich mich des Nähern verantworten werde. Was ich verschuldet habe, ist von mir dem Untersuchungs richter von Brugg bereits zugestanden worden. Ich behalte mir indessen alle Rechte vor, für allfällige De likte, die von mir im Kanton Freiburg begangen sein sollten, dort abgeurteilt zu werden. Im übrigen habe ich nichts beizufügen. Abgelesen und bestätigt: mit dem Beifügen: Ich behalte mir ausdrücklich vor, von den Behörden des Kantons Freiburg, in dem ich niedergelassen bin, die Übernahme der Strafverfolgung zu erwirken und eine Erklä rung über Anerkennung oder Nichtanerkennung des aargauischen Gerichtsstandes allenfalls später abzugeben. Am gleichen Tage wurde Schaffner in Brugg eingeliefert. Seither nimmt die Strafuntersuchung im Kanton Aargau ihren Fortgang. Da inzwischen noch verschiedene weitere Klagen wegen Urkundenfälschung und Betrug gegen den Rekurrenten eingegangen waren, wurde die Strafuntersuchung auch noch auf andere im Kanton Aargau vorgekommene Fälle ausgedehnt. Außerdem erließ der Regierungsrat des Kantons Aargau am 11. August auf Antrag der Staatsanwaltschaft an die Regierungen sämtlicher übrigen in Betracht kommenden Kantone ein Kreisschreiben mit dem Vorschlag, es sei die Strafverfolgung in Bezug auf alle dem Rekurrenten zur Last gelegten Delikte, ohne Rücksicht auf den Begehungsort, durch die aargauischen Behörden durchzuführen. B. Am 4. August 1911 hat Schaffner wegen Verletzung des interkantonalen Auslieferungsgesetzes an das Bundesgericht zu rekurrieren erklärt. Er beruft sich darauf, daß er im Kanton Freiburg domiziliert sei und daher ein Recht darauf besitze, von den freiburgischen Gerichten abgeurteilt zu werden. Er ersuche daher das Bundesgericht, die Aufhebung der in Bern erfolgten Verhaftung, sowie seine, des Rekurrenten, Auslieferung an die Behörden des Kantons Freiburg zu verfügen. Aus demselben Grunde rekurriere er auch gegen die im Kanton Aargau vorge nommenen Untersuchungshandlungen. C. In ihrer Vernehmlassung haben die aargauische Staats anwaltschaft und der Untersuchungsrichter von Brugg den Tatbe stand dargelegt und sodann mit Rücksicht auf die Tatsache, daß Schaffner aarg. Staatsbürger ist, und gestützt auf Art. 12 des eidg. Auslieferungsgesetzes von 1852 die Abweisung des Re kurses beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ebenfalls nicht zu entscheiden ist sodann die weitere Frage, ob die Behörden des Kantons Aargau zur Durchführung der Straf untersuchung gegen den Rekurrenten und zu dessen Aburteilung, insbesondere insoweit es sich um die außerhalb des Kantons Aargau begangenen Delikte handelt, kompetent seien. Diese Frage hat hier deshalb ununtersucht zu bleiben, weil der Rekur rent seine Anträge, speziell auch gegenüber den Amtshandlungen des aarg. Untersuchungsrichters, ausdrücklich nur mit der von ihm behaupteten Verletzung des interkantonalen Auslieferungs gesetzes und nicht etwa mit der willkürlichen Verletzung einer Bestimmung der aargauischen Gesetzgebung (z. B. 2 peinl. Str. Ges.) oder mit dem Vorliegen eines positiven Kompetenzkon fliktes zwischen den aargauischen und den freiburgischen Strafbe hörden begründet. Endlich ist in negativer Hinsicht noch festzustellen, daß auch nicht etwa eine Streitigkeit über die Anwendung von Art. 12 des Auslieferungsgesetzes vorliegt, in dem Sinne, daß der Rekur rent verlangen würde, es habe der Kanton Aargau dem Kanton Freiburg seine, des Rekurrenten Auslieferung anzubieten. Viel mehr ergibt sich aus der Rekursschrift, daß der Rekurrent den Standpunkt vertritt, es hätte umgekehrt der Kanton Aargau den Kanton Freiburg um die Auslieferung angehen sollen, bevor er den Rekurrenten verhaften ließ, und es sei wegen Nichtbeobachtung dieser Formalität die tatsächlich erfolgte Verhaftung mitsamt den sich daran anschließenden Untersuchungshandlungen ungültig zu erklären. 2. Fragt es sich demnach einzig, ob der Kanton Aargau verpflichtet gewesen wäre, den Kanton Freiburg um die Auslie ferung des Rekurrenten anzugehen, so erweist sich der Rekurs ohne weiteres als unbegründet. Denn der Rekurrent behauptet selber nicht, daß er sich zur Zeit, als der Kanton Aargau die Strafuntersuchung an die Hand nahm, tatsächlich in der Gewalt des Kantons Freiburg befunden habe, sodaß eine Auslieferung seitens dieses Kantons überhaupt materiell möglich gewesen wäre. Es ist nun aber ohne weiteres klar (vergl. übrigens BGE S. 193 sub a), daß sowohl von einer Auslieferungspflicht im Sinne des Bundesgesetzes, als auch von einer Verpflichtung zur Stellung eines Auslieferungsbegehrens im Sinne der einschlägigen Praxis, von vornherein nur dann die Rede sein kann, wenn eine Auslieferung möglich ist, d. h. wenn sich der Verfolgte in der tatsächlichen Gewalt desjenigen Kantons befindet, der um die Aus lieferung angegangen werden soll, weshalb denn auch Art. 9 nicht etwa bestimmt, daß das Auslieferungsbegehren an den Wohnsitz kanton zu richten sei, sondern an denjenigen Kanton, in welchem die Entdeckung stattfand , m. a. W. an denjenigen Kanton, in dessen Gewalt sich der Verfolgte befindet. Gegenüber einem Kan ton, der die tatsächliche Macht über den Verfolgten nicht besitzt, wäre ein Auslieferungsbegehren ja ebenso zwecklos, wie esan der seits sinnlos wäre, diesen Kanton zur Auslieferung verpflichten Im vorliegenden Falle konnten daher als Auslie zu wollen. ferungskantone einzig und allein Zürich und Bern in Betracht kommen. Daß aber im Verhältnis zu diesen Kantonen eine Verletzung des Auslieferungsgesetzes stattgefunden habe, behauptet der Rekurrent selber nicht. Bei dieser Sachlage entfällt auch die Frage, ob der Kanton Freiburg seinerseits, wenn er um die Auslieferung des Rekurrenten angegangen worden wäre, diese gestützt auf Art. 1 Abs. 2 des Auslieferungsgesetzes hätte verweigern können; es genügt, zu konstatieren, daß es von vornherein keinen vernünftigen Sinn haben konnte, den Kanton Freiburg um die Auslieferung eines im Kanton Zürich oder Bern verhafteten Individuums anzu gehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.