Gesamter Gesetzestext
- Arteil vom 9. Februar 1911 in Sachen
von Aesch gegen Reidhardt.
Gerichtsstand der Zweigniederlassung. Dessen Geltung für alle
Klagen aus dem Geschäftsbetrieb der Filiale, also nicht nur für
Kontraktsklagen, sondern auch für Klagen aus ausserkontraktlichen
Rechtsverhältnissen, sofern der betreffende Anspruch immerhin aus
dem Geschäftsbetrieb der Filiale hergeleitet wird.
A. Der in Zürich wohnhafte Rekurrent ist Inhaber eines
Informationsbureaus, mit Sitz in Zürich und Filiale in Bern.
Am 19. Mai 1910 erteilte Dr. jur. A. Burkhardt in Bern
namens der dortigen Filiale einem Albert Zoller eine ungünstige
Auskunft über die Rekursbeklagten. Wegen dieser Auskunft erhoben
letztere beim Zivil Amtsgericht Bern gegen G. von Aesch, Aus
kunftei Wimpf, Zweigbureau in Bern , je eine Entschädigungsklage.
Im ersten Verhandlungstermin (1. Oktober 1910) erschien namens
der Beklagten jener Dr. A. Burkhardt, erklärte, sich vor dem
hierseitigen Gericht in der Sache einlassen zu wollen , und ersuchte
um Bewilligung einer Frist zur Erstattung der Hauptverteidigung.
In Sachen Ida Neidhardt gegen den Rekurrenten fand sodann
am 9. November 1910 eine weitere Tagfahrt statt, anläßlich deren
namens des Beklagten beantragt wurde: Das Gericht wolle
erkennen, der Beklagte sei nicht schuldig, sich auf die Klage einzu
lassen, und das Amtsgericht von Bern sei örtlich nicht zuständig
zu deren Behandlung. Dieses Begehren wurde abgewiesen. Darauf
brachte der Beklagte seine Antwort in der Sache selbst vor und
schloß auf Abweisung des klägerischen Rechtsbegehrens.
Am 28. November erklärte der Beklagte in beiden Prozessen die
Reform, und zwar rückwärts bis zum Schlusse der Klagebegrün
dung (inbegriffen die Erklärung punkto Anerkennung des Gerichts
standes)"
Am 6. Dezember erhob der Beklagte in beiden Prozessen die
Einrede der Inkompetenz des berner Richters; das Zivil Amts
gericht verwarf jedoch diese Einrede mit Entscheid vom gleichen
Tage.
B. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, auf
lrt. 59 BV gestützte staatsrechtliche Rekurs mit dem Rechtsbe
gehren, es sei die Gerichtsstandseinrede zu schützen und der
angefochtene Entscheid aufzuheben.
In der Rekursbegründung wird bemerkt, der Rekurrent habe
die beiden Klagen beantwortet, um dem Risiko zu entgehen, seine
materielle Verteidigung zu verwirken . Die am 28. November 1910
erfolgte Reformerklärung wird in der Rekursschrift nicht erwähnt.
C. Die Rekursbeklagten haben beantragt, es sei wegen
Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges auf den Rekurs
nicht einzutreten; eventuell: er sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
6. daß der in der Praxis anerkannte Gerichtsstand der
Zweigniederlassung sich keineswegs, wie der Rekurrent geltend
macht, nur auf Klagen aus den von einer Filiale abgeschlossenen
Rechtsgeschäften , also auf Kontraktsklagen, bezieht, sondern (vergl.
BGE 30 I S. 297 und die dortigen Zitate; ferner, betreffend
Art. 625 Abs. 2 OR: Urteil vom 27. Dezember 1910 in Sachen
Seidenstoffappretur A. G. c. Zürich ) überhaupt auf alle Klagen
aus dem Geschäftsbetrieb der Filiale, also bei Auskunfteien
speziell auch auf Entschädigungsklagen Dritter wegen angeblicher
Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse durch Erteilung einer
ungünstigen Information seitens der Filiale;
AS 36 I S. 632 f. Erw. 2 f.
7. daß somit im vorliegenden Falle der Rekurs auch dann
abzuweisen wäre, wenn keine Anerkennung des bernischen Gerichts
standes stattgefunden hätte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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