Art. 242 Abs. 2 SchKG; Voraussetzungen der Fristansetzung zur Widerspruchs- bzw. Vindikationsklage im Konkurs. Die Ansetzung einer Klagefrist setzt voraus, dass die Konkursmasse den tatsächlichen Gewahrsam an den vom Dritten als Eigentum beanspruchten Sachen ausübt. Befindet sich der Drittansprecher im Mitbesitz, so ist sein Gewahrsam zu bejahen; die Konkursmasse hat in diesem Fall selbst auf Herausgabe zu klagen. Die Inventarisierung der Gegenstände hat lediglich interne Bedeutung und präjudiziert weder die Eigentumsfrage noch die Verteilung der Parteistellung im Vindikationsprozess (consid. 1-2).
Art. 30 des kantonalen EG zum SchKG als korrekt, indem die Gläubiger nach dieser Vorschrift berechtigt seien, für die während des Bestandes der Ehe auferlaufenen Forderungen das Frauengut in die Konkursmasse zu ziehen. C. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Er neuerung ihres Begehrens innert Frist den Rekurs an das Bundes gericht ergriffen. Sie bestreitet, daß die angesprochenen Gegenstände sich in den von Frau Kellenberger gemieteten Räumlichkeiten be fänden. Daß Frau Kellenberger den Eigentumsanspruch der Rekurrentin nicht angemeldet habe, sei irrelevant. Die Rekurrentin habe ihre Rechte gebührend gewahrt. Die kantonale Aufsichtsbehörde verweist in ihrer Vernehmlassung auf den in Art. 29 EG vorbehaltenen Art. 5 des appenzellischen Familienrechtes, wonach, solange die Ehe dauere (also auch wenn die Ehegatten getrennt leben), der Ehemann das freie Verfügungs recht über das ganze Frauenvermögen besitze. Die vom Instruktionsrichter angeordneten Erhebungen haben ergeben, daß Frau Kellenberger die Wirtschaft zum Lukmanier in Rorschach mit der Rekurrentin gemeinsam gemietet hat. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach feststehender Praxis hat die Anwendung des Art. 242 SchKG zur Voraussetzung, daß die Konkursmasse den faktischen Gewahrsam an den vom Dritten zu Eigentum ange sprochenen Gegenständen ausübe. Hat dagegen der Ansprecher die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gegenstände, so hat die Konkursmasse gegen ihn klagend aufzutreten. Nun stehr im vorliegenden Fall fest, daß die Mobiliarstücke, deren Eigentum streitig ist, nicht in den Räumlichkeiten des Gemeinschuldners liegen, sondern schon einige Monate vor der Konkurseröffnung von seiner Ehefrau nach Rorschach verbracht wurden, woselbst sie sich im Gasthaus zum Lukmanier befinden, das die Rekurrentin gemeinsam mit der Ehefrau des Gemein schuldners gemietet hat. Auch wenn man also mit der Vorinstanz annehmen wollte, die Ehefrau Kellenberger übe den Gewahrsam an den Möbeln nur für den Ehemann und daher auch nur im Namen der Masse aus was jedoch beim faktischen Getrennt leben der Eheleute Kellenberger nicht angeht , so würde nichts destoweniger die Tatsache bestehen bleiben, daß auch die Rekur rentin an den betreffenden Objekten den Gewahrsam hat. Die Praxis hat aber längst festgestellt, daß ein bloßer Mitbesitz des Drittansprechers mit dem Schuldner genüge, um den Gewahrsam des Drittansprechers zu begründen (vergl. AS Sep. Ausg. 6 Nr. 17 S. 61 und Nr. 64 S. 256 ). Es besteht kein Grund, dieses Prinzip, das für das Widerspruchsverfahren in der Be treibung auf Pfändung (Art. 106 109 SchKG) aufgestellt wurde, nicht auch im Konkursverfahren zur Anwendung zu bringen. 2. Daß die Ehefrau Kellenberger anläßlich der Inventar aufnahme in Rorschach den Eigentumsanspruch der Rekurrentin nicht selbst angemeldet hat, ist für die rechtliche Stellung der letzteren ohne jeden Belang. Ebenso irrelevant ist der Umstand, daß die Rekurrentin die in ihrem Gewahrsam befindlichen Mobiliar gegenstände überhaupt vom Konkursamt Rorschach hat inventieren lassen. Das Bundesgericht hat schon wiederholt ausgeführt (Sep. Ausg. 1 Nr. 70, 8 Nr. 27 und 13 Nr. 6 ), daß dem Konkurs inventar lediglich interne Bedeutung zukomme. Das Inventar hat sämtliche Vermögensstücke aufzuführen, welche nach der Auffassung des Konkursamts in die Konkursmasse fallen, auch wenn sie sich im Drittbesitz befinden. Weder die Eigentumsfrage, noch die Ver teilung der Parteirollen im Vindikationsprozeß werden aber dadurch präjudiziert. Wenn die Vorinstanz sich endlich darauf beruft, daß die Gläu biger nach appenzellischem Recht befugt seien, auf das von der Ehefrau des Gemeinschuldners in die Ehe gebrachte Vermögen zu greifen, so geht sie von der irrtümlichen Voraussetzung aus, daß Art. 242 SchKG auf die Rechte der Konkursgläubiger abstelle, während es in Wirklichkeit lediglich darauf ankommt, ob die Konkursmasse tatsächlich die Verfügungsgewalt über die zu Eigentum angesprochenen Objekte habe. Wo diese tatsächliche Ver fügungsgewalt fehlt, hat die Konkursmasse auf Herausgabe der angesprochenen Gegenstände zu klagen, auch wenn die Ehefrau des Gemeinschuldners selber Ansprecherin ist. Ges.-Ausg. 29 I S. 127 und 332. )d. 24 S. 713 f., 31 I S. 326, 36 I S. 104 f. Erw. 2.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die ange fochtene Fristansetzung aufgehoben.