Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 27. September 1911 in Sachen Lutz.
Art. 242 Abs. 2 SchKG : Unzulässigkeit der Fristansetzung, wenn der
Drittansprecher Mitbesitz an den streitigen Sachen hat. Unerheb
lichkeit der Inventarisierung für die Frage des Gewahrsams.
A. Die Eheleute Kellenberger Lutz in Walzenhausen leben
vom 1. April 1911 an getrennt. Frau Kellenberger zog an
jenem Tag nach Wolfhalden und gegen Ende April zu ihrer
Schwester, Marie Lutz, Wirtin zum Lukmanier in Rorschach.
Dabei nahm sie das Brautfuder , d. h. die von ihr in die Ehe
gebrachten, zur häuslichen Einrichtung gehörenden Gegenstände, mit.
Am 12. Juni 1911 brach über den Ehemann Kellenbecger in
Walzenhausen der Konkurs aus. Das Konkursamt Vorderland
nahm am 15. Juni das Inventar in Walzenhausen auf und
veranlaßte das Konkursamt Rorschach, den von der Ehefrau des
Gemeinschuldners nach Rorschach verbrachten Hausrat seinerseits
zu inventarisieren, was am 23. Juni 1911 erfolgte. Das Kon
kursamt Rorschach legte dem Inventarprotokoll eine von Frau
Kellenberger umd Marie Lutz unterzeichnete, nicht datierte Be
scheinigung bei, wonach Frau Kellenberger der Marie Lutz 800 Fr.
entlehnt und ihr dafür verschiedene Mobiliargegenstände bis zur
gänzlichen Abbezahlung als Eigentum zur Verfügung gestellt
hätte. Am 29. Juli 1911 schrieb alsdann das Konkursamt
Vorderland der Marie Lutz, daß es diese Gegenstände als Eigen
tum der Konkursmasse Kellenberger beanspruche, und setzte ihr
zugleich unter Berufung auf Art. 242 SchKG eine zehntägige
Frist an, um gegen die Masse Klage auf Herausgabe zu erheben,
mit der Androhung, daß ihr Eigentumsanspruch als verwirkt
gelten würde, wenn die Frist nicht eingehalten werde.
B. Hierüber beschwerte sich Marie Lutz bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren um Aufhebung jener Frist
ansetzung, da die von der Konkursmasse vindizierten Gegenstände
sich im Gewahrsam der Rekurrentin in Rorschach befänden und
Art. 242 SchKG daher außer Betracht falle. Wenn die Konkurs
masse den Verkauf der Mobiliargegenstände an die Rekurrentin
anfechten wolle, so habe sie selber gegen die Rekurrentin in Ror
schach klagend aufzutreten.
Gestützt auf die Vernehmlassung des Konkursamts Vorderland
wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Entscheid
vom 11. August 1911 als unbegründet ab, von der Erwägung
aus, daß Frau Kellenberger anläßlich der Inventaraufnahme
sämtliche Möbel als ihr Eigentum angesprochen habe und daß
die Möbel sich in den von ihr gemieteten Räumlichkeiten und in
ihrer Verfügungsgewalt befunden hätten und nicht im Gewahr
sam der Rekurrentin. Die angefochtene Fristansetzung erweise sich
daher angesichts des Art. 242 SchKG im Zusammenhang mit
Art. 30 des kantonalen EG zum SchKG als korrekt, indem die
Gläubiger nach dieser Vorschrift berechtigt seien, für die während
des Bestandes der Ehe auferlaufenen Forderungen das Frauengut
in die Konkursmasse zu ziehen.
C. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin unter Er
neuerung ihres Begehrens innert Frist den Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen. Sie bestreitet, daß die angesprochenen Gegenstände
sich in den von Frau Kellenberger gemieteten Räumlichkeiten be
fänden. Daß Frau Kellenberger den Eigentumsanspruch der
Rekurrentin nicht angemeldet habe, sei irrelevant. Die Rekurrentin
habe ihre Rechte gebührend gewahrt.
Die kantonale Aufsichtsbehörde verweist in ihrer Vernehmlassung
auf den in Art. 29 EG vorbehaltenen Art. 5 des appenzellischen
Familienrechtes, wonach, solange die Ehe dauere (also auch wenn
die Ehegatten getrennt leben), der Ehemann das freie Verfügungs
recht über das ganze Frauenvermögen besitze.
Die vom Instruktionsrichter angeordneten Erhebungen haben
ergeben, daß Frau Kellenberger die Wirtschaft zum Lukmanier
in Rorschach mit der Rekurrentin gemeinsam gemietet hat.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach feststehender Praxis hat die Anwendung des
Art. 242 SchKG zur Voraussetzung, daß die Konkursmasse den
faktischen Gewahrsam an den vom Dritten zu Eigentum ange
sprochenen Gegenständen ausübe. Hat dagegen der Ansprecher
die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gegenstände, so hat
die Konkursmasse gegen ihn klagend aufzutreten.
Nun stehr im vorliegenden Fall fest, daß die Mobiliarstücke,
deren Eigentum streitig ist, nicht in den Räumlichkeiten des
Gemeinschuldners liegen, sondern schon einige Monate vor der
Konkurseröffnung von seiner Ehefrau nach Rorschach verbracht
wurden, woselbst sie sich im Gasthaus zum Lukmanier befinden,
das die Rekurrentin gemeinsam mit der Ehefrau des Gemein
schuldners gemietet hat. Auch wenn man also mit der Vorinstanz
annehmen wollte, die Ehefrau Kellenberger übe den Gewahrsam
an den Möbeln nur für den Ehemann und daher auch nur im
Namen der Masse aus was jedoch beim faktischen Getrennt
leben der Eheleute Kellenberger nicht angeht , so würde nichts
destoweniger die Tatsache bestehen bleiben, daß auch die Rekur
rentin an den betreffenden Objekten den Gewahrsam hat. Die
Praxis hat aber längst festgestellt, daß ein bloßer Mitbesitz des
Drittansprechers mit dem Schuldner genüge, um den Gewahrsam
des Drittansprechers zu begründen (vergl. AS Sep. Ausg. 6
Nr. 17 S. 61 und Nr. 64 S. 256 ). Es besteht kein Grund,
dieses Prinzip, das für das Widerspruchsverfahren in der Be
treibung auf Pfändung (Art. 106 109 SchKG) aufgestellt
wurde, nicht auch im Konkursverfahren zur Anwendung zu bringen.
2. Daß die Ehefrau Kellenberger anläßlich der Inventar
aufnahme in Rorschach den Eigentumsanspruch der Rekurrentin
nicht selbst angemeldet hat, ist für die rechtliche Stellung der
letzteren ohne jeden Belang. Ebenso irrelevant ist der Umstand,
daß die Rekurrentin die in ihrem Gewahrsam befindlichen Mobiliar
gegenstände überhaupt vom Konkursamt Rorschach hat inventieren
lassen. Das Bundesgericht hat schon wiederholt ausgeführt (Sep.
Ausg. 1 Nr. 70, 8 Nr. 27 und 13 Nr. 6 ), daß dem Konkurs
inventar lediglich interne Bedeutung zukomme. Das Inventar hat
sämtliche Vermögensstücke aufzuführen, welche nach der Auffassung
des Konkursamts in die Konkursmasse fallen, auch wenn sie sich
im Drittbesitz befinden. Weder die Eigentumsfrage, noch die Ver
teilung der Parteirollen im Vindikationsprozeß werden aber dadurch
präjudiziert.
Wenn die Vorinstanz sich endlich darauf beruft, daß die Gläu
biger nach appenzellischem Recht befugt seien, auf das von der
Ehefrau des Gemeinschuldners in die Ehe gebrachte Vermögen zu
greifen, so geht sie von der irrtümlichen Voraussetzung aus, daß
Art. 242 SchKG auf die Rechte der Konkursgläubiger abstelle,
während es in Wirklichkeit lediglich darauf ankommt, ob die
Konkursmasse tatsächlich die Verfügungsgewalt über die zu
Eigentum angesprochenen Objekte habe. Wo diese tatsächliche Ver
fügungsgewalt fehlt, hat die Konkursmasse auf Herausgabe
der angesprochenen Gegenstände zu klagen, auch wenn die Ehefrau
des Gemeinschuldners selber Ansprecherin ist.
Ges.-Ausg. 29 I S. 127 und 332. )d. 24 S. 713 f., 31 I S. 326,
36 I S. 104 f. Erw. 2.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die ange
fochtene Fristansetzung aufgehoben.
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