Art. 53 SchKG is inapplicable to arrest enforcement; it governs only ordinary enforcement at the debtor's domicile. Art. 52 SchKG does not preclude bankruptcy warning in arrest proceedings where the special venue is otherwise established. Under Art. 50 Abs. 1 SchKG, the establishment of a collective partnership in Switzerland constitutes, for partnership debts, the personal place of business of the partners; a partner domiciled abroad may therefore be pursued at that place. The partnership's lack of legal personality and the partners' unlimited, joint and several liability justify effective enforcement in Switzerland. The later dissolution or deletion of the partnership does not remove the debtor's exposure to bankruptcy enforcement during the statutory period of Art. 40 SchKG.
kursandrohung auch in der Arrestbetreibung nur da erfolgen kann, wo außerordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat. Der Umstand, daß der Arrest in Luzern gelegt wurde, genügt daher nicht, um die angefochtene Maßnahme zu rechtfertigen. Anderseits steht fest, daß der Rekurrent im Zeitpunkt des Erlasses der Konkursandrohung nicht mehr in Luzern wohnhaft war. Die Vorinstanz erblickt aber in der Niederlassung der Firma Waldemar Strickler in Luzern, als deren Teilhaber der Rekurrent daselbst im Handelsregister eingetragen war, eine Geschäftsniederlassung im Sinn von Art 50 Abs. 1 SchKG und hat die Beschwerde aus diesem Gesichtspunkt und unter Hinweis darauf abgewiesen, daß die Forderung aus dem Unfall des Vaters Schmidt Kretz im Geschäft der Firma Waldemar Strickler herrühre. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Wenn auch die Kollektiv gesellschaft unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, so ist sie nach herrschender Meinung doch keine juristische Person. Als ihre eigentlichen Träger erscheinen die ein zelnen Gesellschafter und nicht ein von ihnen losgelöstes, besonderes Rechtssubjekt. Die Kollektivgesellschafter haften denn auch nach Art. 564 OR für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und unbeschränkt und sie können dafür persönlich belangt werden sobald die Gesellschaft aufgelöst ist. Ebenso bilden sie im Grunde genommen die Subjekte der gegen die Gesellschaft als solche ge richteten Zwangsvollstreckung. Unter diesen Umständen recht fertigt es sich, die Niederlassung der Gesellschaft zugleich als persönliche Geschäftsniederlassung der Gesellschafter im Sinn von Art. 50 Abs. 1 SchKG wenigstens für alle Schulden der Ge sellschaft zu betrachten und demnach die Betreibung des im Aus land wohnenden Gesellschafters am Ort der Niederlassung der Gesellschaft in der Schweiz zuzulassen (vergl. AS Sep. Ausg. 14 Nr. 12, wo aus der nämlichen Erwägung das Recht des Kollek tivgesellschafters auf Herausgabe bestimmter Kompetenzstücke aus dem Gesellschaftskonkurs bejaht wurde). Über die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzung, daß die in Betreibung liegende Schuld auf Rechnung der Geschäftsniederlassung eingegangen worden sei, hat im Streitfall der Richter zu entscheiden. 3. Diese Lösung liegt auch im Interesse einer rationellen Zwangsvollstreckung für die Schulden einer im schweizerischen Handelsregister eingetragenen Kollektivgesellschaft, deren Teilhaber im Ausland wohnen. Nachdem der Kollektivgesellschafter durch die Eintragung im schweizerischen Handelsregister den Gläubigern zu erkennen gegeben hat, daß er für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt hafte, muß es auch Mittel und Wege geben, um diese Haftbarkeit in der Schweiz zu einer effektiven werden zu lassen, und es hat das Zwangsvollstreckungsrecht hiefür die nötigen Garantien zu bieten. Durch die Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland hätte es nun der Gesellschafter in der Hand, das ganze, in der Schweiz bereits gegen ihn durchgeführte Verfahren in casu die Prosequierung des Arrestes und damit in der Regel seine gesetzliche Verantwortlichkeit überhaupt illusorisch zu machen, was nicht angeht und offenbar auch vom Gesetz nicht gewollt ist. Frrelevant ist der Umstand, daß die Kollektivgesellschaft Waldemar Strickler schon am 22. März 1911 infolge Konkurseröffnung im Handelsregister gelöscht wurde. Der Rekurrent unterlag nach Art. 40 SchKG jedenfalls noch weitere sechs Monate der Kon kursbetreibung, was er selber nicht bestreitet. Hieraus folgt, daß die angefochtene Konkursandrohung vom 16. Juni 1911 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufrecht zu halten ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.