Staatsrechtlicher Rekurs gegen eine vollstreckte Ausweisungsverfügung; Legitimation nach nachträglicher Erledigung nur bei fortbestehendem rechtlich geschütztem Interesse. Art. 289 ff. OR und eidg. Schuldbetreibungsrecht stehen kantonalen Vollstreckungsregeln über die Räumung nicht entgegen, soweit nicht die materielle Kündigungsfrage oder eine geldrechtliche Betreibung betroffen ist (consid. 2). Die Vollstreckung eines Räumungsanspruchs darf vom kantonalen Recht von einer formellen Einsprache abhängig gemacht werden; darin liegt keine verfassungswidrige Ausschaltung des Richters, wenn der Rechtsweg erst durch einen gesetzlich vorgesehenen Rechtsvorschlag ausgelöst wird (consid. 3). Ein bloss akzessorischer Willkürvorwurf hat keine selbständige Bedeutung, wenn die gerügten Verfassungsverstöße nicht bestehen (consid. 4).
auf den 1. Oktober 1910 kündigte und ihn im Sinne von 8 jenes kantonalen Betreibungsgesetzes zur Räumung des Miet objektes auf den genannten Tag aufforderte. Der Rekurrent erwiderte am 1. September durch eingeschrie benen Brief, daß er die Kündigung nicht annehme. Einen Rechts darschlag im Sinne von 27 des zitierten Gesetzes erhob er nicht. Da der Rekurrent am 1. Oktober die Wohnung tatsächlich nicht räumte, erwirkte der Rekursbeklagte am 4. Oktober vom Bezirks amt Aarau einen Hausausweisungsbefehl , durch den der Re kurrent aufgefordert wurde, die Wohnung bis zum 10. Oktober zu verlassen, ansonst deren Ausräumung durch das Bezirksamt vollzogen werde. Eine gegen diesen Hausausweisungsbefehl gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluß des Regierungsrates vom 24. Oktober 1910, in Erwägung
1911 tatsächlich geräumt hat, könnte einer Aufhebung des bezirks amtlichen Hausausweisungsbefehls vom 4. Oktober, bezw. des regierungsrätlichen Entscheides vom 24. Oktober, nur noch inso fern praktische Bedeutung zukommen, als dadurch die Grundlage für einen allfälligen Schadenersatzprozeß geschaffen würde. Es gehört nun aber nicht zu den Aufgaben des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofs, derartige Vorfragen eines Zivilprozesses zu be antworten, sondern es ist ihre Entscheidung dem in der Sache selber kompetenten Richter vorzubehalten. Schon aus diesem Grunde, und weil irgend ein anderes rechtlich relevantes Interesse, als dasjenige, das der Rekurrent an der Gutheißung einer allfäl ligen Schadenersatzklage haben könnte, im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommt, könnte den Anträgen des Rekurrenten keine Folge gegeben werden. 2. - Indessen erscheint der Rekurs auch materiell als unbegrün det, und zwar sowohl hinsichtlich der behaupteten Nichtberücksichtigung
der derogatorischen Kraft des eidgenössischen Rechts, als auch hin sichtlich des angeblich begangenen Eingriffs in das Gebiet der richterlichen Gewalt. Allerdings sind die Miete und das Schuldbetreibungsrecht bun desrechtlich geregelt, sodaß in diesen beiden Rechtsgebieten das kantonale Recht nur noch insoweit Geltung beanspruchen kann, als es vom Bundesgesetzgeber selber vorbehalten wurde. Im kon kreten Falle handelte es sich nun aber einerseits nicht um eine Frage des materiellen Mietrechts, sondern um eine solche des Vollstreckungsrechts; anderseits ging der zu vollstreckende Anspruch weder auf eine Geldzahlung, noch auf eine Sicherheitsleistung. Ein Eingriff in das Gebiet des Obligationenrechts oder des Schuldbetreibungsrechts liegt somit nicht vor. Mag es auch auf fällig erscheinen, daß zwei Bestimmungen eines kantonalen Gesetzes über die Schuldbetreibungen zur Anwendung gebracht wurden, so ergibt sich doch aus dem Inhalte der betreffenden Para graphen (8 und 27), daß es sich dabei in Wirklichkeit nicht (wie bei den meisten übrigen Bestimmungen jenes Gesetzes) um Schuld betreibung, sondern um die Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung eines Gebäudes handelt; die Vollstreckung solcher Ansprüche aber wird vom eidgenössischen Rechte nur insoweit ge regelt, als die Räumung wegen Nichtbezahlung des Mietzinses verlangt wird, eine Voraussetzung, die jedoch gerade im vorlie genden Fall, nach der eigenen Darstellung des Rekurrenten, nicht zutrifft. Und was das Verhältnis zum Obligationenrecht be trifft, so ist dem Rekurrenten zwar zuzugeben, daß das kantonale Recht für die in Art. 289 ff. OR vorgesehene Kündigung und für die Bestreitung der Rechtsgültigkeit einer solchen Kündigung keine bestimmte Form vorschreiben kann, da es sich dabei um ein Institut des Bundesrechtes handelt; es ist jedoch zu beachten, daß im vorliegenden Falle mit der Kündigung zugleich eine Auf forderung zur Räumung der Wohnung verbunden worden war, und daß diese Aufforderung bereits den ersten Schritt zur Exe kution des dem Vermieter zustehenden Anspruchs auf Rückerstat tung des Mietobjektes bildete. Es war daher in der Tat eine Frage des kantonalen Vollstreckungsrechtes, in welcher Weise jene Aufforderung zu erfolgen habe, und in welcher Form dagegen Einspruch erhoben werden könne. 3. Aus demselben Grunde, d. h. weil es sich um die Voll streckung eines Anspruchs und nicht um die Feststellung eines solchen handelte, kann auch von einem Eingriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt, bezw. von einem Entzug des verfassungsmäßigen Richters hier nicht gesprochen werden. Auf den ersten Blick mag es freilich etwas befremden, daß der Anspruch auf Räumung eines Lokals u. U. vollstreckt werden kann, ohne vorher richterlich festgestellt worden zu sein. Allein eine solche antizipierte Vollstreckung kommt auch anderwärts vor und bildet sogar das dem eidgenössischen Schuldbetreibungsgesetz selber zu Grunde liegende System, indem auch in seinem Gel tungsbereiche die Existenz des zu vollstreckenden Anspruchs, nach dem einmal die Betreibung angehoben ist, nur dann richterlich festgestellt wird, wenn der Betriebene in einer bestimmten Form ( Rechtsvorschlag ) den Entscheid des Richters verlangt. Eine verfassungswidrige Ausschaltung der richterlichen Kognition kann hierin nicht gefunden werden, da ja von der Wechselbetreibung abgesehen der Rechtsvorschlag (bezw. der Rechtsdarschlag wie es im aargauischen Gesetze heißt) weder belegt, noch auch nur motiviert zu werden braucht. 4. Was endlich den Vorwurf der Willkür betrifft, so kommt ihm nach der Art, wie er in der Rekursschrift erhoben wurde, keine selbständige Bedeutung zu; denn der Rekurrent er blickt einen Akt der Willkür einzig darin, daß, wie er glaubt, in das Gebiet des Bundesrechtes, bezw. der richterlichen Gewalt ein gegriffen wurde, was aber eben, wie dargetan, nicht der Fall ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.