Art. 61 BStrR; forgery of federal documents; post-mandate receipt as public document. The postal entries made by postal officials on the mandate form are public documents because they are official certifications made in the exercise of public functions. The receipt signed by the addressee, though originating from a private person, becomes part of a public document when it is given to the postal administration and serves the execution of the public postal service. Its falsification thus falls under Art. 61 BStrR. The decisive criterion is not the private origin of the declaration, but its integration into an official administrative process and the public interest in its authenticity (consid. 2).
(Zulässigkeit der Beschwerde). 2. Die dem Angeschuldigten zur Last gelegten Fälschungen von Bundesakten nach Art. 61 BStrR erblickt die Kassations klägerin darin, daß der als Briefträger mit der Auszahlung von Postmandatsbeträgen betraute Angeschuldigte, um die rechtswidrige Aneignung dieser Beträge zu verdecken, auf den Mandatsformularen die Namen der Adressaten in Form von Quittungen beigesetzt hat. Hierin liegt zunächst ohne Zweifel eine Verfälschung von Akten d. h. Urkunden im Sinne von Art. 61 BStrR. Denn die Er klärungen, die auf den Mandatsformularen durch Schrift oder Abstempelung von den Organen der Post und von den beim An weisungsgeschäft beteiligten Privaten angebracht werden, machen das Formular in Verbindung mit seinem Texte zur Urkunde; und im besondern hat die Unterschrift des Adressaten in Verbindung mit dem ausgefüllten Quittungsvermerk urkundlichen Charakter.
Fraglich ist nur, ob auch das weitere Merkmal gegeben sei, das nach der Rechtssprechung (vergl. AS 32 Nr. 79 i. S. Linder) zum Begriff der Bundesakten des Art. 61 gehört, ob man es nämlich mit öffentlichen Urkunden zu tun habe. Auch das ist rab soweit zu bejahen, als es sich um die von den Organen der Post selbst auf dem Mandatsformular verurkundeten Erklärungen handelt (so namenlich um die durch Abstempelung auf dem Haupt teil des Formulars vorzunehmende Verurkundung darüber, daß, von welcher Poststelle und zu welcher Zeit der Auftrag zur Zah lung der betreffenden Geldsumme an den betreffenden Adressaten angenommen sei). Der Art. 114 des geltenden Postgesetzes vom 5. April 1910 unterstellt denn auch die betrügerische Nachahmung von Poststempeln ausdrücklich dem Art. 61 BStrR. Die von den Postorganen vorgenommenen Verurkundungen als öffentliche an zusehen, rechtfertigt sich, entsprechend dem, was das Bundesgericht bereits im genannten Entscheide i. S. Linder in Hinsicht auf die Fälschung von Eisenbahnbillets ausgeführt hat, schon von der Erwägung aus, daß die Verurkundungen von staatlichen Funk tionären in Ausübung ihrer amtlichen Befugnisse und kraft Amts pflicht vorgenommen werden und daher eine erhöhte Glaubwürdigkeit verdienen. So betrachtet denn auch das deutsche Strafrecht (vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. 24 Nr. 42; Olshausen, Kommentar zum deutschen StGB 5 Aufl. 267 Note 7 g S. 1069; Binding, Grundriß des deutschen Strafrechts zweite Hälfte erste Abteilung 242 Note 4 S. 187 der ersten Auflage) die von den Postbeamten auf den Postanweisungsfor mularen angebrachten Vermerke als öffentliche Urkunden. Entsprechendes muß nun aber auch von der vom Anweisungs adressaten ausgestellten Empfangsbescheinigung gelten. Zwar geht diese Quittungserklärung von keinem öffentlichen Organ, sondern von einem Privaten aus, und es kann daher allein aus der Person des Ausstellers nichts für eine erhöhte Glaubwürdigkeit oder einen qualifizierten strafrechtlichen Schutz gefolgert werden. Und ebenso wenig läßt sich dem Umstande rechtliche Bedeutung beilegen, daß sich die Quittung mit den öffentlichen Verurkundungen der Beamten auf dem gleichen Stück Papier als Urkundsmaterial vereinigt findet; denn würden auch gesonderte Quittungsformulare verwendet, so vermöchte das den Rechtscharakter des Postmandatsgeschäftes nicht zu berühren. Entscheidend ist vielmehr, daß der private Em pfänger des angewiesenen Geldbetrages die Quittungserklärung nicht gleichfalls gegenüber einer Privatperson sondern gegenüber dem zuständigen Organ der öffentlichen Postanstalt ausstellt und daß diese Erklärung von der Anstalt entgegengenommen wird und dem Zwecke ihrer öffentlichen Verwaltungstätigkeit dient. Dadurch schafft die Verurkundung der Erklärung eine öffentliche Urkunde, die den erhöhten Strafrechtsschutz des Art. 61 genießen muß (ähnlich etwa der Empfangsbescheinigung des Zeugen für das Zeugengeld auf dem Verhörsprotokoll). Die Fälschung der Urkunde enthält nicht nur, wie die einer gewöhnlichen Privatquittung, einen Angriff gegen das Vermögen eines Einzelnen und damit auch gegen die Verkehrssicherheit im allgemeinen, sondern zugleich auch unmittelbar einen solchen gegen das Gemeinwesen in seiner öffentlichen Ver waltungstätigkeit. Dementsprechend hat denn auch der Art. 116 des geltenden Postgesetzes durch Sonderbestimmung die Verfäl schungen von Postchecks, die ja ebenfalls von Privaten gegenüber der Postanstalt abgegebene Erklärungen enthalten, dem Art. 61 BStrR unterstellt. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheißen und demgemäß der angefochtene Beschluß des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 30. September 1911 aufgehoben.