Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 25. Oktober 1911 in Sachen Falk.
Art. 93 SchKG: Solange eine vom Schuldner abgeschlossene Ehe nicht
vom zuständigen Zivilrichter als nichtig erklärt worden ist, sind die
Frau und das der Ehe entsprossene Kind von den Betreibungsbe-
hörden als Glieder der Familie des Schuldners anzusehen.
A. Durch Urteil des Kgl. Kammergerichts in Berlin vom
Januar 1911 wurde Reinhold Falk, kaufmännischer Angestellter
in Altstetten b. Zürich, verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau
Marie Falk in Berlin, der heutigen Rekurrentin, für die Zeit ab
- Mai 1910 eine jährliche Unterhaltsrente von 600 Mk. in
vierteljährlichen Teilen im voraus zu zahlen. Hierauf gestützt er
wirkte die Rekurrentin am 1. Juli 1911 einen Arrestbefehl gegen
Falk. Verarrestiert und hernach gepfändet wurde, außer einigen
Mobiliargegenständen, eine monatliche Quote von a Fr. des
Lohnes des Falk als Angestellten beim Zweigbureau Zürich der
Siemens Schuckertwerke im Betrag von 210 Fr. per Monat.
Diese Pfändung wurde auf die Dauer eines Jahres vom 1. Juli
1911 hinweg vollzogen.
B. Falk beschwerte sich darüber bei der untern Aufsichtsbe
hörde, mit dem Begehren, der gepfändete Betrag sei auf 24 Fr.
25 Cts. per Monat zu ermäßigen. Den Rest mit 185 Fr. 75 Cts.
beanspruchte Falk als Existenzminimum, einschließlich eines Betrages
von 40 Fr. für den Unterhalt eines dreijährigen unehelichen
Knaben, dessen Mutter demnächst seine Frau werde. Das
Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde wies die Be
schwerde als unbegründet ab. Falk, der sich inzwischen in England
mit Alice Tietsche, der Mutter seines unehelichen Knaben, ver
heiratet hatte, rekurrierte gegen den Entscheid des Bezirksgerichts
an die obere kantonale Aufsichtsbehörde. Diese erklärte den Rekurs
mit Entscheid vom 30. September 1911 aus folgenden Erwä
gungen als teilweise begründet: Laut einem Zeugnis seiner Arbeit
geberin habe der Rekurrent von dieser einen Vorschuß von 50 Fr.
bezogen, der in monatlichen Raten von 10 Fr. verrechnet werde.
Das Salär des Schuldners betrage also für die Monate Juli bis
November nur 200 Fr. Sodann falle in Betracht, daß der Re
kurrent sich am 6. August 1911 wieder verheiratet und dadurch
sein außereheliches Kind legitimiert habe. Nun betrage das Exi
stenzminimum für eine dreiköpfige Familie bei städtischen Verhält
nissen übungsgemäß 150 Fr. Es liege kein Grund vor, von dieser
Regel abzuweichen. Demgemäß wies die obere kantonale Aufsichts
behörde das Betreibungsamt an, vom Einkommen des Schuldners
für die ersten fünf Monate je 50 Fr. und für die folgenden je
60 Fr. als pfändbar mit Arrest zu belegen.
C. Gegen diesen Entscheid hat Frau Marie Falk innert
Frist den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag,
es sei die Beschwerde des Schuldners abzuweisen und somit die
pfändbare Lohnquote auf a Fr. per Monat zu belassen. Die
Rekurrentin behauptet, die vom Schuldner mit der Mutter seines
unehelichen Kindes abgeschlossene Ehe sei angesichts der Bestim
mungen in Art. 1, 2, 3 der Haager Konvention vom 12. Juni 1902
in Verbindung mit 1312 und 1328 des deutschen BGB nichtig.
Demnach dürfe zwischen dem wegen Ehebruches geschiedenen Ehe
gatten und demjenigen, mit dem der geschiedene Ehegatte den Ehe
bruch begangen habe, eine Ehe nicht geschlossen werden. Dieses
Ehehindernis sei auf den Schuldner als deutschen Staatsangehö
rigen anwendbar. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht dem
Eheschluß rechtliche Bedeutung beigemessen.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen
zum Rekurse abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Rekurrentin bestreitet nicht, daß das von der Vor
instanz als unpfändbar erklärte Lohnbetreffnis dem Schuldner für
seinen eigenen Unterhalt und denjenigen seiner Familie notwendig
sei, wenn die Ehefrau und das außereheliche Kind des Schuldners
als zu seiner Familie gehörend betrachtet werden. Sie behauptet
aber, daß diese Annahme nnzulässig sei, weil die vom Schuldner
mit der Mutter seines unehelichen Kindes in England abgeschlossene
Ehe nichtig sei. Fräulein Tietsche sei daher nicht als rechtmäßige
Ehefrau des Schuldners anzusehen. Ebensowenig sei das Kind
durch den Eheabschluß rechtsgültig legitimiert worden.
Der Rekurs bezweckt somit in Wirklichkeit die Nichtigerklä
rung der Ehe. Hiezu fehlt aber dem Bundesgericht als Ober
aufsichtsbehörde über das Betreibungswesen selbstverständlich die
Kompetenz. Solange die vom Schuldner am 6. August 1911
abgeschlossene Ehe nicht vom zuständigen Zivilrichter nichtig erklärt
worden ist, haben die Betreibungsbehörden sie als gültig und da
mit Frau und Kind des Schuldners als Glieder seiner Familie
anzusehen, wie denn auch 1329 BGB ausdrücklich bestimmt,
daß die Nichtigkeit einer wegen Ehebruches verbotenen Ehe, solange
nicht die Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst sei, nur im Weg
der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden könne.
- Übrigens wäre zu sagen, daß der Eheabschluß zwischen
dem wegen Ehebruches geschiedenen Ehegatten und demjenigen, mit
dem er den Ehebruch begangen hat, nur dann nach 1312 BGB
verboten und nach 1328 nichtig ist, wenn der Ehebruch im
Scheidungsurteil als Grund der Scheidung festgestellt ist. Daß
aber diese Voraussetzung in casu erfüllt sei, ist nicht erwiesen und
wird von der Rekurrentin nicht einmal behauptet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt;
Der Rekurs wird abgewiesen.
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