Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 2. November 1911 in Sachen Elmer.
Art. 110 und 144 ff. SchKG: Gesonderte Liquidation für jede ein-
zelne Gruppen- oder Einzelpfändung bei verschiedenen Betreibungen
gegen einen Schuldner. Unzulässigkeit eines gemeinsamen Kollo-
kationsplanes und einer gemeinsamen Verteilungsliste für eine
Mehrheit solcher Pfändungen. Pflicht des für eine solche Pfändung
zuständigen Betreibungsamtes, dem für eine nachgehende Pfändung
desselben Objektes zuständigen Amte die Schlussrechnung und einen
allfälligen Uebererlös zuzustellen. Art. 146 SchKG: Zuständig-
keit des Betreibungsamtes des Betreibungsortes für die Aufstellung
des Kollokationsplanes bei Requisitionspfändungen.
A.
Mathias Wicki im Reußtal in Littau leitete nach Er
wirkung eines Arrestes auf einen beim Gerichtspräsidium Luzern
liegenden Betrag von 450 Fr. in Luzern die Betreibung ein
gegen den Rekurrenten Adolf Elmer, Hafner, in Berneck für eine
Forderung von 400 Fr. nebst Zins. Am 14. März 1911 wurde
die Pfändung des verarrestierten Betrages vollzogen. Gegen den
Rekurrenten wurden dann auch in Berneck Betreibungen von drei
Gläubigern eingeleitet, die zur Folge hatten, daß der Barbetrag
von 450 Fr. nochmals am 1. Mai 1911, also nach Ablauf der
Frist für die Teilnahme an der ersten Pfändung auf dem Requi
sitionswege gepfändet wurde. In diesen Betreibungen sprach Wicki
laut der Pfändungsurkunde den gepfändeten Betrag zu Eigentum
an. Als darauf gegen ihn vor Friedensrichteramt Luzern Klage
auf Abweisung dieser Ansprache erhoben wurde, erklärte er, daß er
keine Eigentumsansprache geltend gemacht, sondern nur ein Pfän
dungsvorrecht beansprucht habe. Das Betreibungsamt Luzern stellte
nun am 5. Juli 1911 Kollokationsplan und Verteilungsliste auf.
Darin zog es zunächst vom Betrage von 450 Fr. für allgemeine
Kosten, sowie in Luzern und Berneck entstandene Verteilungs
kosten 19 Fr. ab. Aus dem übrigbleibenden Betrage von 431 Fr.
deckte es die Arrest und Pfändungskosten des Wicki im Betrage
von 18 Fr. 60 Cts., sodann die Pfändungskosten der Gläubiger
der nachfolgenden Gruppe im Betrage von 9 Fr. a Ets. Den
Restbetrag von 402 Fr. 60 Cts. wies es dem Wicki für seine
Forderung von 413 Fr. zu. Die Forderungen der nachgehenden
Gläubiger bezeichnete es als ungedeckt. Die Verteilung wurde auf
den 18. Juli angesetzt.
B. Hierüber erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Be
gehren um Aufhebung des Kollokationsplanes und der Verteilungs
liste. Er machte folgendes geltend: Der Kollokationsplan sei auf
Grund der in Berneck eingeleiteten Betreibungen aufgestellt worden.
Dies sei deswegen nicht zulässig gewesen, weil einerseits die
Eigentumsansprache des Wicki durch Klage beim Friedensrichteramt
Luzern angefochten worden sei und anderseits die erste Betreibung
die folgenden ausschließe. Zudem stehe die Forderung des Wicki
nicht fest; es werde über sie beim Obergerichte des Kantons
Luzern Beschwerde geführt.
Beide kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Beschwerde ab,
indem sie zur Begründung ausführten: Der Kollokationsplan sei
in der in Luzern geführten Betreibung aufgestellt worden. Daher
falle das in Berneck angehobene Widerspruchsverfahren außer Be
tracht. Zudem habe Wicki selbst vor Friedensrichteramt erklärt, daß
er keinen Eigentumsanspruch am Pfändungsobjekte erhebe. Übrigens
entspreche die Aufstellung des Kollokationsplanes dem Art. 146
SchKG. Daß über die Forderung des Wicki Beschwerde erhoben
worden sei, habe für das Betreibungsverfahren keine Bedeutung.
C. Den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde
vom 25. September 1911 hat der Rekurrent rechtzeitig unter Er
neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wenn in verschiedenen Betreibungen gegen einen Schuld
ner nicht alle Gläubiger an derselben Pfändung teilnehmen, sondern
gesonderte Einzel oder Gruppenpfändungen im Sinne des Art. 110
Abs. 2 und 3 SchKG bestehen, so ist die Liquidation für jede
solche Pfändung besonders durchzuführen und zwar auch dann,
wenn derselbe Gegenstand im Sinne des Art. 110 Abs. 3 SchKG
mehrmals gepfändet ist. Demgemäß muß für jede Gruppenpfändung,
sofern Art. 146 SchKG Anwendung findet, ein besonderer Kollo
kationsplan mit der zugehörigen Verteilungsliste aufgestellt werden
(BGE 23 Nr. 255 Erw. 6, Sep. Ausg. 1 Nr. 25, 2 Nr. 64,
5 Nr. 45 ). Da es sich im vorliegenden Falle um zwei gesonderte
Pfändungen, die Einzelpfändung des Wicki und die nachgehende
Ges.-Ausg. 24 I S. 367 ff., 25 I S. 558 f., 28 I S. 279 ff.
Gruppenpfändung der in Berneck betreibenden Gläubiger, handelt,
so war es also nicht richtig, für beide zusammen Kollokationsplan
und Verteilungsliste aufzustellen. Hieraus folgt, daß das Betrei
bungsamt Luzern diese beiden Betreibungshandlungen überhaupt
nicht vorzunehmen hatte, weil in Luzern nur die Betreibung eines
einzigen Gläubigers, des Wicki, durchgeführt wird und in Bezug
auf dessen Einzelpfändung die Aufstellung eines Kollokationsplanes
und einer Verteilungsliste selbstverständlich keinen Sinn hätte. Für
die übrigen Gläubiger ist Berneck Betreibungsort. Wenn daher
für sie ein Kollokationsplan aufzustellen wäre, so wäre hiefür nur
das Betreibungsamt Berneck zuständig. Das Betreibungsamt
Luzern hat bloß die Schlußrechnung anzufertigen und demjenigen
von Berneck zuzustellen, sowie diesem einen nach der Deckung des
Wicki allfällig übrig bleibenden Betrag zur Verfügung zu stellen.
2. Abgesehen von der mehr formellen Frage der Anfertigung
eines Kollokationsplanes richtet sich die Beschwerde wohl haupt
sächlich gegen die Vornahme der Verteilung des gepfändeten Be
trages. In dieser Beziehung ist sie aber unbegründet. Mit Unrecht
macht der Rekurrent geltend, es bestehe noch Streit in Bezug auf
den von Wicki geltend gemachten Eigentumsanspruch. Dieser hat
ja vor Friedensrichteramt selbst erklärt, es handle sich um einen
Irrtum, indem er nur ein Pfändungsvorrecht habe geltend machen
wollen. Wenn daher Wicki wirklich eine Eigentumsansprache geltend
gemacht hätte, so hätte er mit dieser Erklärung darauf verzichtet.
Mit der Einwendung sodann, die Forderung des Wicki stehe noch
nicht fest, kann der Rekurrent nicht gehört werden. Wenn in einem
Betreibungsverfahren kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher
definitiv beseitigt worden ist, so kann der Schuldner in diesem
Verfahren den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht
mehr anfechten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.
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