Art. 149 Abs. 3 SchKG; Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl nur bei definitivem Verlustschein innert sechs Monaten zulässig. Ein provisorischer Verlustschein nach Art. 115 SchKG entfaltet bloss die dort vorgesehenen Wirkungen und vermag die Betreibung nicht zu erneuern. Der Schuldner hat ein schutzwürdiges Interesse daran, daß der noch offene Forderungsbetrag vor der Fortsetzung durch neuen Zahlungsbefehl, Rechtsöffnungsurteil oder definitiven Verlustschein verbindlich festgestellt sei (consid. 3). Ein bloss formeller Mangel der Rekursschrift, namentlich die Einreichung nur in einem Exemplar, rechtfertigt für sich allein keinen Nichteintretensentscheid (consid. 1).
bungsamtes Altdorf nicht in dieser Ortschaft, sondern in Bürglen wohnte. Übrigens hat der Rekurrent es seiner Zeit unterlassen, gegen die vom Betreibungsamt Altdorf eingeleitete Betreibung innert zehn Tagen von der Zustellung des Zahlungsbefehles an Beschwerde zu erheben. 3. Nach Art. 149 Abs. 3 SchKG ist die Fortsetzung einer Betreibung allerdings auch ohne neuen Zahlungsbefehl zulässig, sofern der Gläubiger einen definitiven Verlustschein besitzt, und die in der angeführten Gesetzesbestimmung vorgesehene Frist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen ist. Im vorliegenden Falle hat sich nun aber die Gläubigerschaft keinen definitiven Verlust schein ausstellen lassen, sondern sie besitzt bloß, in Form der ersten Pfändungsurkunde, einen provisorischen Verlustschein; diesem aber kommen gemäß Art. 115 (vergl. speziell Jaeger, Anm. 3 zu Art. 115) lediglich die in Art. 271 Ziff. 5 und 285 bezeich neten Rechtswirkungen zu, und es kann daher auf seiner Grund lage die Betreibung nicht ohne neuen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden. Der Schuldner hat denn auch ein offensichtliches und berechtigtes Interesse daran, daß die Fortsetzung der Betreibung erst dann erfolge, wenn entweder durch einen neuen, unbestrittenen Zahlungsbefehl, bezw. durch ein den Rechtsvorschlag besei tigendes Urteil, oder aber durch einen definitiven Verlust schein festgestellt ist, daß und in welcher Höhe noch ein unge deckter Forderungsbetrag übrig bleibt, wobei der Schuldner in der Lage ist, allfällige unrichtige Angaben des Verlustscheins auf dem Beschwerdeweg rektifizieren zu lassen. Gerade der vorliegende Fall läßt dieses Interesse des Schuldners deutlich zu Tage treten, da weder der genaue Betrag der vom 22. August 1910 bis zum 22. August 1911 effektiv stattgefundenen Lohnabzüge, noch die Höhe der inzwischen zum Kapital geschlagenen Zinsen aus den Akten ersichtlich ist, und daher nicht ohne weiteres erhellt, ob der in den zwei Pfändungsurkunden angegebene Forderungsbetrag von 2663 Fr. 35 Cts. richtig berechnet wurde. Übrigens hat auch der Gläubiger in der Regel ein Interesse daran, daß ihm ein Verlustschein ansgestellt werde, da er alsdann seine Kosten liquidieren kann, wogegen er allerdings (nach Art. 149 Abs. 4) auf die weitere Berechnung von Zinsen verzichten muß. 4. Da nach dem Gesagten die am 1. September 1911 vorgenommene zweite Pfändung der gesetzlichen Grundlage ent behrte und daher in vollem Umfange aufzuheben ist, braucht auf die eventuelle Beschwerde des Schuldners über die Höhe des pfändbaren Lohnbetrages nicht eingetreten zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt und demgemäß die am 1. September 1911 vorgenommene Lohn pfändung aufgehoben.