Gesamter Gesetzestext
- Entscheid vom 19. Dezember 1911 in Sachen
Konkursverwallung der Wanduhrenfabrik Augenstein A.-G.
Art. 209 und 219 Abs. 3 SchKG: Der Lauf des vertraglichen Zinses
für eine pfandversicherte Forderung gegen den Gemeinschuldner
hört mit der Verwertung des Pfandes auf. Art. 261 SchKG: An
spruch der Pfandgläubiger auf einen verhältnismässigen Anteil am
Zins, den der Pfanderlös abwirft. Feststellung dieses Anspruches im
Verteilungsverfahren.
A. Im Konkurs der Wanduhrenfabrik Angenstein A. G.
lag die Verteilungsliste vom 19. bis zum 29. Juni 1911 auf.
Die Konkursmasse E. Probst Cie. führte in ihrer Eigenschaft
als Grundpfandgläubigerin gegen die Verteilungsliste Beschwerde,
indem sie unter anderm die Zinsberechnung für die Forderungen
der vorgehenden Pfandgläubiger (Hypothekarkasse des Kantons
Bern und Spar und Leihkasse Laufen) anfocht. Die Beschwerde
führerin machte geltend, es sei aus dem ihr zugestellten Auszug
aus der Verteilungsliste nicht ersichtlich, wie man auf die in dieser
Liste enthaltenen Summen gelange. Die Hypothekargläubiger hätten
nur Anspruch auf zwei verfallene und den laufenden Zins. Falls
mehr Zinsen berücksichtigt worden seien, werde dagegen Einspruch
erhoben. Aus diesen Gründen ersuchte die Beschwerdeführerin die
Aufsichtsbehörde um Prüfung der Verteilungsliste und der vor
stehenden Einwendungen gegen deren Richtigkeit und um Be
richtigung der Verteilungsliste, soweit eine solche angezeigt er
scheine"
B. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit
Entscheid vom 4. November 1911 in dem Sinne begründet erklärt,
daß eine Verzinsung der Hypothekarforderungen vom Tage des
Verkaufes der verpfändeten Liegenschaft weg nicht mehr zulässig
sei. Dieser Entscheid stützt sich auf folgende Motive: Im Kollo
kationsplan sei für die Pfandforderungen der Hypothekar und der
Spar und Leihkasse der laufende Zins vom letzten Verfalltage
bis zur Verwertung des Pfandobjektes aufgenommen. Die Be
rechnung dieser Zinsbeträge ergebe aber Summen, die zum
Kapital und zwei verfallenen Zinsen addiert die in die Ver
teilungsliste aufgenommenen Beträge nicht erreichen. Entgegen der
Auffassung Jaegers (Komm. Anm. 6 zu Art. 219) höre zwar
der Zinsenlauf für die Hypothekarforderungen nicht schon mit der
Versteigerung des Pfandes, sondern erst mit der Verteilung auf,
indem nach der Versteigerung an Stelle des Pfandes selber der
Erlös aus demselben als Gegenstand der Privilegierung trete, die
Forderung somit den Charakter einer pfandversicherten erst mit
der Verteilung verliere. In casu stelle aber der Kollokationsplan
grundsätzlich fest, daß die laufenden Zinsen bloß bis zur Ver
wertung zu berechnen seien. Der Kollokationsplan sei in dieser
Beziehung nicht angefochten worden. Es sei deshalb unzulässig,
vom Verkauf des Pfandgegenstandes an noch Zinsen zu berechnen
und es sei die Verteilungsliste entsprechend abzuändern.
C. Gegen diesen Entscheid hat die außeramtliche Konkurs
verwaltung der Wanduhrenfabrik Angenstein innert Frist den
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei
die Beschwerde der Konkursverwaltung Probst Cie. als nicht
substantiiert, eventuell als unbegründet abzuweisen. Das Haupt
begehren wird von der Rekurrentin damit begründet, daß die Be
schwerde weder einen präzisen Antrag enthalte, wie die Verteilungs
liste abzuändern sei, noch materielle Anbringen darüber, was an
der Berechnungsart der Konkursverwaltung unrichtig sei. Die
kantonale Aufsichtsbehörde hätte daher auf die Beschwerde mate
riell nicht eintreten sollen. Mit Bezug auf das Eventualbegehren
wird im Rekurs ausgeführt, die Verwertung der Pfandobjekte
werde erst mit der effektiven Bezahlung des Kaufpreises durch den
Ersteigerer perfekt. Die vom Ersteigerer zu bezahlenden Verzugs
zinse seien daher ebenfalls den Hypothekargläubigern zu vergüten,
zumal der Anspruch dieser Gläubiger auf Auszahlung ihres Be
treffnisses mit dem Zuschlag fällig werde.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen
abgesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Einrede der Rekurrentin, daß die Beschwerde der
Konkursverwaltung E. Probst Cie. nicht substantiiert sei und
daß daher die kantonale Aufsichtsbehörde überhaupt nicht hätte
darauf eintreten sollen, kann nicht gehört werden. Wenn auch das
Rechtsbegehren ungeschickt gefaßt ist, so ergibt sich daraus doch,
daß die Konkursverwaltung E. Probst Cie. sich in Wirklichkeit
darüber beschweren wollte, daß den beiden vorgehenden Pfand
gläubigern mehr angewiesen werde, als ihnen nach Gesetz zukomme
(Kapital, zwei verfallene und der laufende Zins) und daß sie
entsprechende Abänderung der Verteilungsliste verlangte. Eine
ziffermäßige Beanstandung der Zinsberechnung war im vorliegen
den Fall umso schwieriger, als die Verteilungsliste die den einzelnen
Pfandgläubigern zukommenden Dividenden en bloc aufführt, ohne
nähere Angaben über die Zinsen.
2. Ist demnach mit der Vorinstanz materiell auf die Sache
einzutreten, so ist zu unterscheiden zwischen den Zinsen, die nach
dem maßgebenden kantonalen Recht (Art. 219 Abs. 3 SchKG)
Ffandrecht genießen und denjenigen, die der Steigerungserlös
abwirft, sei es, daß er vom Ersteigerer sofort bezahlt und von
der Konkursverwaltung zinstragend angelegt wird, sei es, daß
dem Ersteigerer ein Zahlungstermin gewährt wird und er die
Verzugszinsen mit dem Kaufpreis entrichtet. Diese Zinsen sind
wesensverschieden und von einander durchaus unabhängig. Die
Auffassung der Vorinstanz, daß der vertragliche Anspruch des
Pfandgläubigers auf Deckung der Zinsen aus dem Pfand erst
mit der Verteilung aufhöre, ist rechtsirrtümlich. Vielmehr muß
dieser Anspruch mit der Liquidierung des Pfandes aufhören,
weil das Pfandrecht damit untergegangen ist und ihm somit da
durch das Substrat entzogen wird. Mit der Versilberung des
Pfandes im Zwangsvollstreckungsverfahren wird der vertragliche
Anspruch des Pfandgläubigers gegenüber dem Pfandschuldner
fällig und wandelt sich um in einen Anspruch auf Ausbezahlung
seines Anteils am Pfanderlös, eventuell für den Ausfall eines
solchen am Ergebnis der allgemeinen Konkursmasse. Damit ist
ein Fortbestehen der vertraglichen Zinsforderung des Pfand
gläubigers der Natur der Sache nach ausgeschlossen. Wirft der
Pfanderlös in der Zwischenzeit bis zur Auszahlung wieder einen
Ertrag ab, so kann er daher natürlich auch nicht mehr für eine
solche Zinsforderung pfandrechtlich haften, sondern es haben auf
ihn die Pfandgläubiger pro rata ihrer ganzen Forderungen nur
als Accessorium des Pfanderlöses einen direkt gegen die
Konkursmasse sich richtenden Anspruch, der also nicht Konkurs
forderung ist, sondern eine Massaschuld darstellt und für den
eine Kollokation daher überhaupt ausgeschlossen ist. Es genügt
in dieser Beziehung auf den eingehend motivierten Entscheid des
Bundesgerichts vom 14. Dezember 1909 in Sachen Andrey
(AS Sep. Ausg. 12 Nr. 77 ) zu verweisen, an welchem durch
aus festzuhalten ist (vergl. ferner in diesem Zusammenhang die
Art. 805 und 806 ZGB).
Daran kann auch die Art und Weise, wie der Kollokations
plan abgefaßt ist, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts
ändern. Der Kollokationsplan hat ja nur den Betrag und den
Rang der Konkursforderungen festzustellen, nicht aber über An
sprüche der Pfandgläubiger Auskunft zu geben, die nach Erlöschen
der Pfandforderung allfällig noch aus der Verzögerung der Ver
teilung entstehen können. Im Zeitpunkt der Erstellung des Kollo
kationsplanes kann ja noch gar nicht vorausgesagt werden, ob
der Kaufpreis vom Erwerber des Pfandes bar bezahlt wird oder
nicht; wenn ja, ob die Konkursverwaltung Abschlagszahlungen
an die Gläubiger vornehmen oder ob sie den Verwertungserlös
zinstragend anlegen wird; wenn nein, ob die Verzugszinsen vom
Erwerber tatsächlich bezahlt werden. Darüber besteht erst anläßlich
der Erstellung der Verteilungsliste Gewißheit und kann daher auch
erst bei diesem Anlaß verfügt werden.
3. Die Differenz zwischen den Beträgen, die der Hypothekar
kasse des Kantons Bern und der Spar und Leihkasse Laufen in
casu nach dem Kollokationsplan und nach der Verteilungsliste
zukommen, beträgt 2275 Fr. 90 Cts. Unbeschadet der Frage der
zahlenmäßigen Richtigkeit dieser Berechnung, auf welche sich das
Bundesgericht nicht einzulassen hat, ist zu sagen, daß die Zu
weisung eines verhältnismäßigen Anteils der Zinsen des Ver
wertungserlöses an die Grundpfandgläubiger grundsätzlich richtig
und demgemäß der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben ist. Außer
dem grundpfandversicherten Kapital, sowie zwei verfallenen Zinsen
und dem laufenden bis zur Verwertung haben die Grundpfand
gläubiger auf denjenigen Anteil am Ertrag des Verwertungs
Ges.-Ausg. 35 I Nr. 142.
erlöses Anspruch, der im Verhältnis zum Betrag ihrer nach
Abzug der Verwaltungs und Verwertungskosten durch das
Pfand gedeckten Forderung steht, und es ist die Verteilung auf
dieser Grundlage vorzunehmen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinn der Erwägungen begründet erklärt.
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