Code
- Arteil vom 20. Jannar 1911 in Sachen
de Meuron, Kl. u. Ber. Kl., gegen Vern-Neuenburg-Bahn
(Direkte Linie) A.-G., Bekl. u. Ber. Bekl.
Eisenbahn-Frachtvertrag, speziell mit Bezug auf der Bahn über
gebenes Reisegepäck (Art. 62, in Verbindung mit den Art. 25 ff.
ETTG; 33, in Verbindung mit den a ff. ETrReg). Nichthaftung
der Bahn für Gegenstände, die unzulässiger Weise als Reise
gepäck aufgegeben worden sind (Art. 43 u. 68 ETTG, in Verbin
dung mit 28 ETrReg). Tragweite der Vorschrift des 28 Abs. 3
ETrReg: Absolute Unzulässigkeit der Spedition wertvoller Schmuck
AS 37 II 1911
gegenstände als aufgegebenes Reisegepäck. Haftung der Bahn
für den Diebstahl solcher Gegenstände während der Spedition aus
ihrer Verpflichtung zur intakten Ablieferung des Reisegepäcks?
Mangel des rechtlich relevanten Kausalzusammenhangs zwischen
der Verletzung dieser Verpflichtung und dem eingeklagten Schaden.
Haftung der Bahn für das deliktische Verhalten eines Ange
stellten: kraft Art. 41, in Verbindung mit Art. 29 ETrG? kraft
Art. 62 OR? Nichtanwendbarkeit dieser letzteren allgemeinen
Rechtsnorm gegenüber der Spezialbestimmung des 28 Abs. 3
ETrReg.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Am 31. Dezember 1906 reiste der Kläger de Meuron mit
seiner Gemahlin auf der Direkten Linie" der beklagten Bahngesellschaft
von Bern nach Neuenburg. Dabei gab er zur gleichzeitigen Be
förderung als Reisegepäck (Passagiergut) einen verschlossenen ledernen
Koffer auf, in welchem er auch 4 Etuis mit Schmucksachen im
Gesamtwerte von 14,500 Fr. (3 Broschen und einen Ring mit
wertvollen Steinen) untergebracht hatte. Während der Fahrt öffnete
der mit dem Gepäckdienst des Zuges betraute Kondukteur der Be
klagten, Josef Aschwanden von Altdorf, den Koffer im Gepäck
wagen vermittelst eines falschen Schlüssels und stahl die Schmuck
sachen nebst 2 Taschentüchern und einer Schachtel Schokolade. Da
die zur Erforschung des Diebstahls zunächst durchgeführte amtliche
Untersuchung resultatlos blieb, beauftragte der Kläger einen Privat
detektiv, Ernst Courvoisier in La Chaux de Fonds, mit der Auf
klärung der Angelegenheit. Dessen Bemühungen gelang es im
Herbst 1907, den Täter zu ermitteln und die gestohlenen Schmuck
sachen bei Hehlern in Hannover ausfindig zu machen. Der ver
haftete Aschwanden legte am 25. Oktober 1907 vor dem Unter
suchungsrichter in Neuenburg das Geständnis ab, daß er den (durch
vorheriges Offnen des Koffers vorbereiteten) Diebstahl während des
Zugshaltes auf der Station St. Blaise begangen habe. Er wurde
deshalb dem neuenburgischen Assisenhof zur Aburteilung überwiesen,
der ihn dann durch Urteil vom 14. Oktober 1908 der einge
standenen Tat schuldig erklärte und hiefür mit 4 Jahren Zuchthaus
bestrafte. Ebenfalls noch im Oktober 1907 bezahlte der Kläger
dem Detektiven Courvoisier für seine Tätigkeit eine Rechnung im
Gesamtbetrage von 3600 Fr. und fragte in der Folge, mit Zu
schrift vom 6. März 1908, die Beklagte unter Hinweis darauf
daß nun einer ihrer Angestellten als Täter des ihr seinerzeit sofort
gemeldeten Diebstahls entdeckt worden sei, an, wie sie für den ihm
zugefügten Schaden aufzukommen gedenke. Dabei bemerkte er, er
wisse zur Zeit noch nicht, ob die in Hannover gefundenen Juwelen
vollständig seien oder seither eine Anderung erfahren hätten; jeden
falls aber habe ihm die Entdeckung des Diebes ganz außer
ordentliche Kosten verursacht, und er zweifle nicht daran, daß die
Gesellschaft auch für diese Kosten einstehen werde. Die Beklagte
lehnte jedoch mit Antwortschreiben vom 10. März 1908 unter
Berufung auf 28 Abs. 3 des Bahn Transportreglementes die
Leistung jeder Entschädigung ab. Demgegenüber bestritt der Kläger
die Anwendbarkeit dieser Reglementsbestimmung auf den gegebenen
Fall und erklärte, er werde seinen Schadenersatzauspruch gerichtlich gel
tend machen, sobald ihm der Umfang des Schadens genau bekannt sei.
Als ihm dann die gestohlenen Schmuckgegenstände zurückerstattet
wurden, konstatierte er Veränderungen der Steinfassungen und
ließ die ursprünglichen Fassungen mit einem Kostenaufwande von
305 Fr. wieder herstellen.
Im vorliegenden Prozesse, mit Vorladung zur Sühneverhandlung
vom 31. Oktober 1908, hat er nun eine Entschädigungsforderung
von insgesamt 4036 Fr. 75 Ets., gemäß folgender Aufstellung
ans Recht gesetzt:
a. Kosten für die Entdeckung des Diebes (Rechnung
Courvoisier)
Fr. 3600
b. Reparatur der beschädigten Schmucksachen
305
c. Wert der mitgestohlenen Schachtel Schokolade
Auslagen für die graphische Nachbildung der
stohlenen Schmucksachen zwecks Aufnahme
Fahndungsblatt
26 75
e. Verschiedene Auslagen, Reisen und Bemühungen
des Klägers
Der Kläger stützt seine Forderung in rechtlicher Hinsicht einer
seits auf das Eisenbahntransportgesetz (ETrG) und anderseits auf
Art. 62 OR.
B.
Durch Urteil vom 17. Juni 1910 hat die II. Zivil
kammer des Appellationshofes des Kantons Bern die Beklagte bei
ihrer Anerkennung des Klagepostens c (Vergütung des Wertes
der gestohlenen Schokolade) behaftet, im übrigen aber den Kläger
mit seiner Forderung nach dem Antrage der Beklagten abgewiesen.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Abänderungsantrage, die Klage sei im vollen Umfange gut
zuheißen.
D.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers am schriftlich gestellten Berufungsantrage festgehalten;
der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des kantonalen Urteils angetragen;
in Erwägung:
- Soweit der Kläger seinen Anspruch auf den mit der
Beklagten abgeschlossenen Transportvertrag stützt, fallen, da die
gestohlenen Schmucksachen der Bahn in einem Reisegepäckstück zur
Beförderung übergeben worden sind, in rechtlicher Hinsicht zunächst
die Vorschriften der Art. 62 des Eisenbahntransportgesetzes vom
- März 1893 (ETrG) und 33 des zugehörigen bundesrät
lichen Transportreglementes vom 11. Dezember 1893 (ETrReg
in Betracht. Danach kommen für Reisegepäckstücke, welche nicht
unter der persönlichen Obhut des Reisenden (in Personenwagen)
verbleiben, sondern der Bahn zu dem Zwecke übergeben werden,
um gleichzeitig mit dem Reisenden an den Bestimmungsort abzu
gehen, grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen über die Ver
antwortlichkeit der Bahn zur Anwendung, die in den Art 25 ff.
ErG und den a ff. ETrReg enthalten sind. Aus diesen
Bestimmungen ergibt sich, daß die Bahn haftet für ihre Leute
und für andere Personen, deren sie sich bei Ausführung des von
ihr übernommenen Transportes bedient (Art. 29 ETrG; 84
ETrReg), und zwar (Art. 30 ETrG; 85 ETrReg) nach
Maßgabe der dieser Bestimmung nachfolgenden näheren Vorschriften
des Gesetzes bezw. Reglementes für den Schaden, welcher durch
Verlust, Minderung oder Beschädigung des Gutes seit der An
nahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern
sie nicht zu beweisen vermag, daß der Schaden durch ein Ver
schulden des Verfügungsberechtigten oder eine nicht von der
Eisenbahn verschuldete Anweisung desselben, durch natürliche Be
schaffenheit des Gutes ... oder durch höhere Gewalt herbei
geführt worden ist . Unter den nachfolgenden Vorschriften bestimmt
Art. 43 ETrG 98 ETrReg: Wenn Gegenstände, welche
vom Trausport ausgeschlossen .... sind, unter unrichtiger
oder ungenügender Deklaration zur Beförderung aufgegeben....
werden, so ist jede Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des
Frachtvertrages ausgeschlossen. Und Art. 63 ETrG fügt mit Bezug
auf das Reisegepäck bei: Das Transportreglement wird bestimmen,
was nicht als Reisegepäck betrachtet werden kann. Dies ist ge
schehen in 28 ETrReg, aus welchem hervorzuheben ist:
Abs. 1. Als Reisegepäck wird in der Regel nur behandelt
und befördert, was der Reisende zu seinem und seiner Ange
hörigen Reisebedürfnisse in Koffern, Reisesäcken, Hutschachteln,
kleinen Kissen und dergl. mit sich führt.
Abs. 3. Geld, Wertpapiere, Kleinodien, edle Metalle, Gold
und Silberwaren, Kunstgegenstände und dergl. fallen nicht unter
den Begriff von Reisegepäck, und es wird für Beschädigung oder
Verlust solcher Gegenstände, falls sie in als Reisegepäck aufge
gebenen Koffern verpackt worden sind, eine Haftung nicht über
nommen."
Dagegen kann den Reisenden, gemäß 21 Abs. 5 ETrReg,
gestattet werden, besonders wertvolle Gegenstände gegen bestimmte
Transportentschädigung bei sich auf den Sitzplätzen des Wagens
mitzunehmen, wobei die Bahn für solche Gegenstände haftet, wie
für das unter der Obhut der Reisenden stehende Handgepäck d. h.
nur im Falle nachgewiesener Verschuldung oder nach Maßgabe
des Gesetzes über die Haftpflicht bei Verletzungen und Tötungen
(Art. 61 Abs. 1 ETrG; 21 Abs. 3 ETrReg).
Die Beklagte beruft sich nun zur Ablehnung des nicht aner
kannten Entschädigungsanspruches des Klägers auf die Bestimmung
des 28 Abs. 3 ETrReg. Demgegenüber hat der Kläger in
erster Linie geltend gemacht, jene Bestimmung treffe vorliegend nicht
zu. Sie schließe so argumentiert er die Aufgabe der darin
erwähnten Wertgegenstände als Reisegepäck und die gesetzliche Haft
barkeit der Bahn hiefür nicht schlechthin, sondern nur für den Fall
aus, daß solche Gegenstände nach den gegebenen Verhältnissen kein
Reisegepäck im Sinne des 28 Abs. 1 darstellten d. h. nicht zu
Reisebedürfnissen mitgeführt würden; er bezw. seine Gemahlin aber
habe nach dem Zwecke ihrer Reise (zur Teilnahme an gesellschaft
lichen Anlässen über die Neujahrsfeiertage in Neuenburg) der in
Frage stehenden Schmuckgegenstände tatsächlich bedurft. Daß 28
ETrReg so zu verstehen sei, ergebe sich auch aus den besonderen
Vorschriften über die Spedition derartiger Wertsachen, in der An
lage V (vom 17. März 1899) zum Transportreglement, Pos. LIV,
wonach Gold, Edelsteine, Preziosen und andere Kostbarkeiten nur
als Eilgut und nur in festverschlossenen Fässern oder Kisten ver
packt, welche einzeln nicht unter 25 kg wiegen dürfen, zur Be
förderung zugelassen würden. Es sei ja klar, daß eine solche An
ordnung sich nicht auf Schmucksachen beziehen könne, die zum
persönlichen Gebrauche bestimmt seien, sich als Reisebedürfnis
qualifizierten und entfernt nicht ein Minimalgewicht von 25 kg
erreichten.
Dieses letztere Argument des Klägers basiert auf der still
schweigenden Voraussetzung, daß die Bahngesellschaften von gesetzes
wegen verpflichtet seien, Wertgegenstände genannter Art auch im
Gewichte von weniger als 25 kg unter der gleichen weitgehenden
eigenen Verantwortlichkeit, wie die bei höherem Gewicht zulässigen
Eilgutsendungen, und deshalb als aufgegebenes Reisegepäck
(Art. 30 ETrG), zu spedieren. Allein die so vorausgesetzte Ver
pflichtung versteht sich keineswegs von selbst, vielmehr wird dem
Bedürfnis des Transportes von zum persönlichen Gebrauche be
stimmten Schmucksachen wohl auch schon Genüge geleistet, wenn
solche Sachen bloß nach Vorschrift des 21 Abs. 5 ETrReg als
Handgepäck unter persönlicher Obhut des Reisenden und
mit der entsprechend beschränkten Haftbarkeit der Bahn (Art. 61
ETrG) zugelassen werden. Für die Beantwortung der Frage, ob
persönliche Schmucksachen überdies auch noch als aufgegebenes
Reisegepäck spediert werden dürfen, ist daher lediglich die einschlägige
besondere Vorschrift des 28 Abs. 3 ETrReg selbst maßgebend.
Der vom Kläger versuchten Auslegung dieser Vorschrift aber kann
mit der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Schon ihr Wort
laut die vorbehaltlose Bestimmung, daß die näher bezeich
neten Wertgegenstände nicht unter den Begriff des Reisegepäckes
fallen"
mit dem Zusatze, daß für Beschädigung oder Verlust
solcher Gegenstände, falls sie in Reisegepäcksäcken zum Trausport
aufgegeben würden, eine Haftung nicht übernommen werde steht
einer Unterscheidung von Schmucksachen, die zu den Reisebedürf
nissen gehören, und von andern Kostbarkeiten zwingend entgegen.
Denn damit würde ja die in 28 Abs. 1 gegebene Definition
des Reisegepäcks auch auf jene ersteren Wertgegenstände zur An
wendung gebracht, während Abs. 3 ausdrücklich Wertgegenstände
allgemein hievon ausnimmt. Überdies würde jene Unterscheidung
auch dem Sinne und Zwecke der streitigen Vorschrift offenbar
nicht gerecht. Der Reisegepäckdienst erfordert seiner Natur nach
eine möglichst rasche Abwicklung, die dadurch erreicht wird, daß die
Annahme der Reisegepäckstücke ohne Deklaration ihres Inhaltes
oder Wertes gegen einfache Aushändigung eines unpersönlichen
Empfangsscheins erfolgt. Dieser, in seiner ganzen Durchführung
einheitliche Dienstbetrieb ist naturgemäß den Normalverhält
nissen des Reisegepäcktransportes angepaßt, in der Weise, daß
seine Organisation nur denjenigen Gegenständen und deren Werte
Rechnung trägt, die aller Regel nach den Inhalt des Reise
gepäcks bilden. Hiezu gehören aber Schmuckgegenstände und andere
Kostbarkeiten zweifellos nicht: Der Reisende hat im Regelfalle
nicht das Bedürfnis, Schmucksachen zu persönlichem Gebrauche als
Gepäck mit sich zu führen, und soweit dieses Bedürfnis ausnahms
weise bestehen sollte, ist zu seiner Befriedigung ja, wie bereits
erwähnt, die Zulassung solcher Sachen zum Transport als Hand
gepäck vorgesehen. Diese Erwägungen bekräftigen also die Annahme,
daß 28 Abs. 3 ETrReg, so wie er auch lautet, die angeführten
Kostbarkeiten ihres besonderen Wertes wegen überhaupt von der
Beförderung als aufgegebenes Reisegepäck ausschließen und die ent
sprechende Haftung der Bahn hiefür schlechthin ablehnen will.
2. Vor Bundesgericht hat der Kläger seinen Anspruch aus
dem Frachtvertrage ferner auch noch wie folgt zu begründen ver
sucht: Die Beklagte sei durch die wenn auch unzulässigerweise
erfolgte Mitverpackung der Schmucksachen in dem ihr als
Reisegepäckstück aufgegebenen Koffer jedenfalls ihrer vertrags
gemäßen Verpflichtung, den Koffer selbst und seinen übrigen,
erlaubten Inhalt intakt abzuliefern, nicht enthøben worden. Diese
Vertragspflicht aber habe sie dadurch, daß ihr Angestellter Asch
wanden, für den sie gemäß Art. 29 ETrG ( 84 ETrReg)
unbedingt hafte, den Koffer während des Transportes geöffnet und
durchsucht habe, verletzt, und der eingeklagte Schaden sei, weil er
ohne dies ja nicht entstanden wäre, ursächlich auf die Vertrags
verletzung zurückzuführen.
Allein dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, daß der strei
tige Schaden tatsächlich nicht schon aus dem Offnen und der
Durchsuchung des Koffers an sich abgeleitet werden kann, sondern
erst als Folge der damit verbundenen Wegnahme der im Koffer
verwahrten Schmucksachen eingetreten ist, und daß daher ein recht
lich relevanter Kausalzusammenhang zwischen jenem vertrags
widrigen Eingriff in das Reisegepäck des Klägers als solchem und
dem vorliegenden Schadenersatzanspruche nicht besteht.
3. Endlich hat der Kläger schon vor erster Instanz (in der
Replik) und auch heute wieder den weitern Standpunkt eingenom
men: Selbst wenn die Einrede der Beklagten aus 28 Abs. 3
ETrReg an sich vertragsrechtlich begründet wäre, so bestände
die Haftbarkeit jener gleichwohl auf Grund des Eisenbahntransport
rechtes wegen des deliktischen Verhaltens ihres Angestellten. Der
Art. 43 ETrG ( 98 ETrRteg) erkläre nämlich nur, daß mit
Bezug auf Gegenstände, die der Bahn unzulässigerweise zum Trans
port übergeben worden seien, jede Haftpflicht derselben auf Grund
des Frachtvertrages ausgeschlossen sei. Dadurch werde der Aus
schluß der Haftbarkeit ausdrücklich beschränkt auf das vertragliche
Verschulden und gelte demnach auch nur für diejenigen Gefahren,
welche mit dem Transport des übernommenen Gutes naturge
mäß verbunden seien. Dagegen finde sich keine Gesetzesbestimmung,
wonach bezüglich solcher Gegenstände auch die Haftung der Bahn
aus Arglist, d. h. aus Delikt ihrer Angestellten bei Ausführung
des Transportes, ausgeschlossen wäre. Vielmehr hafte die Eisen
bahn laut Art. 41 ETrG ( 84 ETrReg) ganz allgemein,
also für alle Fälle, in welchen der Geschädigte durch Frachtvertrag
mit ihr in Berührung gekommen sei, für die Vergütung des vollen
Schadens, wenn derselbe infolge der Arglist oder der groben
Fahrlässigkeit der Eisenbahn entstanden sei; und nach Art. 29
ETrG ( 84 ETrReg) erstrecke sich diese Haftbarkeit auch auf
das Verhalten ihrer Angestellten.
Diese Ausführung verkennt die Bedeutung und Tragweite des
Art. 41 ETrG. Derselbe befindet sich im Rahmen der Bestim
mungen des Gesetzes über den Umfang der Schadenersatzpflicht
der Eisenbahn aus dem Frachtvertrage (Art. 34 42 ETrG)
und sein Inhalt steht im Gegensatze speziell zu den vorausgehenden
Vorschriften der Art. 34, 37 Abs. 1 und 40. Darin sind für die
Bemessung der Entschädigung bei Verlust, Beschädigung oder
verspäteter Ablieferung des Gutes als Regel gewisse feste An
haltspunkte und schematische Beschränkungen aufgestellt und
Art. 41 bestimmt als Ausnahme hiezu, daß im Falle von Arglist
oder grober Fahrlässigkeit der Bahn einfach die Vergütung des
vollen (nachweisbaren) Schadens gefordert werden kann. Auch
auf diese, gegenüber dem Regelfalle erweiterte Haftung aber bezieht
sich der in Art. 43 ETrG niedergelegte allgemeine Grundsatz des
Haftungsausschlusses für nicht zulässiges Transportgut, der hin
sichtlich des Reisegepäcks nach Weisung des Art. 63 ETrG in
28 Abs. 3 ETrReg seine besondere Ausgestaltung gefunden hat.
Durch diese letztgenannte Bestimmung wird also die Haftung der
Bahn schlechthin, auch für die Haftungsfälle der Art. 41 bezw.
19 ETrG, ausgeschlossen; denn auch in diesen Fällen handelt es
sich entgegen der Auffassung des Klägers, der diese Haftung
als eine solche aus selbständiger unerlaubter Handlung anzusehen
scheint , gleich wie bei den allgemeinen Vorschriften der Art.
110 ff. OR, um eine Haftung aus Vertrag, die daher nicht
Platz greift, soweit eben die vertragsgemäße Haftung der Bahn
als Frachtführerin im Gesetze, wie speziell beim Reisegepäck durch
28 Abs. 3 ETrRteg mit Bezug auf Wertsachen, ausdrücklich
ausgeschlossen ist.
4. Gegenüber dem in zweiter Linie geltend gemachten Klage
titel des Art. 62 OR hat die Beklagte vorab die Einrede der
Verjährung des Klageanspruches erhoben, unter Hinweis darauf,
daß die Klage nicht innert Jahresfrist (Art. 69 Abs. 1 OR)
angehoben worden sei, nachdem die Täterschaft Aschwandens gemäß
dessen Geständnis vom 25. Oktober 1907 festgestanden habe. Die
vom kantonalen Richter verworfene Einrede bedarf jedoch keiner
weitern Erörterung, da im übrigen die Anwendbarkeit des
Art. 62 OR auf den vorliegenden Tatbestand mit der Vorinstanz
zu verneinen ist. Freilich können die Haftbarkeit aus einem be
stimmten Vertragsverhältnis und diejenige aus unerlaubter Hand
lung an sich sehr wohl neben einander bestehen; denn, wie das
Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat, vermag ein Ver
halten, das sowohl gegen eine spezielle vertragliche Verpflichtung,
als zugleich auch gegen ein allgemeines Gebot der Rechtsordnung
verstößt, konkurrierende Ansprüche des durch dieses Verhalten
Geschädigten aus seinem Vertragsverhältnis und aus dem Titel
der selbständigen unerlaubten Handlung zu begründen (siehe z. B.
AS 26 II Nr. 13 S. 106 und das dortige Zitat; vergl. auch
(S 35 II Nr. 54 Erw. 1 und 2 S. 424 ff.). Allein mit der
Anerkennung der grundsätzlichen Zulässigkeit solcher Haftungskon
kurrenz ist natürlich keineswegs gesagt, daß nicht auch eine gegen
ige gesetzliche Regelung einschlägiger Verhältnisse möglich sei.
Vielmehr muß jeweilen bei der einzelnen Vertragsart geprüft
werden, ob der Gesetzgeber die Haftung aus den zugehörigen Tat
beständen nicht etwa im Vertragsrechte erschöpfend habe regeln
wollen, und nur soweit eine solche Absicht nicht erkennbar ist, kann
die fragliche Haftungskonkurrenz in Betracht fallen. Diese Bedeu
tung einer erschöpfenden Vorschrift hat nun die Vorinstanz mit
Recht dem in Rede stehenden Haftungsausschluß beigelegt. Der 28
Abs. 3 bestimmt absolut, es werde für Beschädigung oder Verlust
der darin genannten Wertsachen, sofern sie mit Reisegepäck zur
Beförderung aufgegeben werden, eine Haftung nicht über
nommen . Schon ihrem Wortlaute nach ist somit anzunehmen,
daß durch diese Bestimmung jede Haftung der Bahn schlechthin
ausgeschlossen werden wolle. Und diese wörtliche Auslegung ent
spricht auch allein dem vernünftigen Sinne und Zwecke der Bestim
mung. Es ist nämlich zu beachten, daß speziell die Gefahr des
Verlustes von Kostbarkeiten, die im Reisegepäck untergebracht
werden, in der Hauptsache auf der Möglichkeit ihrer Entwendung
beruht, und daß die Gelegenheit hiezu namentlich den eigenen
Leuten (Angestellten) der Bahn, die das Reisegepäck während seiner
Beförderung oder auf den Stationen in ihrem Gewahrsam haben,
geboten ist. Die in 28 ETrReg verfügte Nichtzulassung von
Kostbarkeiten zur Spedition als Reisegepäck und die an diese Ver
fügung geknüpfte Folge des Ausschlusses der Haftbarkeit der Bahn
im Falle ihrer Übertretung zielt offenbar gerade und hauptsächlich
auf die Vermeidung jener Diebstahlsgefahr und der bei gegebener
Haftung der Bahn damit verbundenen weitgehenden Schadens
drohung ab. Folglich geht es schlechterdings nicht an, trotz dem
Haftungsausschluß des 28 Abs. 3 ETrReg die Belangung der
Bahn für Delikte ihrer Angestellten auf Grund des Art. 62 OR
zuzulassen, weil anders ja der erörterte Zweck jenes Haftungs
ausschlusses im wesentlichen vereitelt würde. Für die Beiziehung
des Art. 62 OR besteht auf dem Gebiete des Eisenbahntransport
rechtes überhaupt kein Bedürfnis; denn die durch Art. 30 in
Verbindung mit Art. 29 ETrG statuierte Haftbarkeit der Bahn
aus dem Transportvertrage schließt den Haftungsbereich jener
außervertraglichen Haftungsbestimmung in sich, und es ist auch
aus diesem Grunde nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber, soweit
er, wie gerade in 28 ETrReg, diese vertragsgemäße Haftung
ausdrücklich ausgeschlossen hat, an deren Stelle diejenige des
Art. 62 OR hätte zulassen wollen. Demnach ist der Klageanspruch
auch aus dem in Rede stehenden Rechtstitel grundsätzlich zu ver
werfen;
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das
Urteil der II. Zivilkammer des bernischen Appellationshofes vom
17. Juni 1910, soweit angefochten, in allen Teilen bestätigt.