Art. 287 Ziff. 1 SchKG; current-account pledges and existing debts; scope of avoidance in bankruptcy. Für die Anfechtung einer Pfandbestellung ist auf das materielle Schuldverhältnis im Zeitpunkt der Verpfändung abzustellen; die spätere kontokorrentmässige Saldierung mit Novationswirkung beseitigt die Anfechtbarkeit gegenüber Dritten nicht. Art. 101 OR ist auf das Kontokorrentverhältnis insoweit nicht anwendbar. Nicht anfechtbar bleiben Pfandakte, soweit sie lediglich frühere, ausserhalb der Anfechtungsfrist gültig begründete Pfandrechte bestätigen. Die Verfügung der Kollokationsänderung und Zuweisung des Verwertungserlöses fällt nicht in die Zuständigkeit des Kollokationsrichters, sondern der Konkurs- und Aufsichtsbehörden (consid. 2-6).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
verschreibungen verlangte. Die Konkursverwaltung hat die Be klagte in der beanspruchten Weise kolloziert. Hiegegen hat die in V. Klasse mit 5668 Fr. 30 Cts. zugelassene Firma Benz, Meisel Cie. rechtzeitig die vorliegende Kollokationsklage eingereicht mit dem Begehren: Es sei zu erkennen, daß der Beklagten kein Faust pfandrecht zustehe an den ihr mittelst den erwähnten drei Faust pfandverschreibungen verpfändeten Forderungen, und die Beklagte sei daher, soweit sie im Kollokationsplan auf diese Faustpfänder angewiesen worden sei, aus dem Plane auszuweisen und der Erlös der Faustpfänder vorab zur Deckung der klägerischen For derung von 5638 Fr. 30 Cts. samt Prozeßkosten zu verwenden. In Art. 23 der Klagebegründung hat die Klägerin ihr Begehren noch dahin näher präzisiert, daß die fraglichen Verpfändungen nur so weit angefochten würden, als sie zur Sicherstellung bereits bestehender Verbindlichkeiten erfolgt seien. Die Vorinstanz hat hierüber in der oben wiedergegebenen Weise erkannt. 2. Die Vorinstanz ist auf den zweiten Teil des Klagebe gehrens nicht eingetreten, soweit also die Klägerin verlangt, daß die Beklagte für ihre Anweisung auf die Faustpfänder aus dem Kollokationsplan ausgewiesen und der Erlös dieser Pfänder vorab zur Deckung der klägerischen Forderung verwendet werde. Der Vorentscheid ist in diesem Punkte zu bestätigen, da die durch das Urteil des Kollokationsrichters bedingte Abänderung des Kolloka tionsplanes und Zuweisung des Prozeßgewinnes in die Zustän digkeit der Konkurs und Aufsichtsbehörden fällt. 3. Die Klage wird ausschließlich auf Art. 287 Ziff. 1 SchKG gestützt. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind zunächst soweit gegeben, als der Ingreß des Artikels sie aufstellt: Die angefochtenen Pfandverschreibungen sind innerhalb der letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen worden, und bei ihrer Vornahme war die Kridarin bereits überschuldet. Letzteres ist unbestritten und ergibt sich zudem unzweifelhaft aus einer Anzahl von der Vorinstanz aktenmäßig festgestellter Indizien. So ist namentlich ausgewiesen, daß die gemeinschuldnerische Firma schon seit ihrer Gründung Zahlungsschwierigkeiten hatte, daß sie verschiedene Wechsel uneingelöst ließ, daß sie einige Male an Zahl tagen nicht über das nötige Geld zur Löhnung der Arbeiter ver fügte und daß in den zwei Jahren vor der Konkurseröffnung ununterbrochen für größere Beträge Betreibungen gegen sie ange hoben wurden, die zu 49 Konkursbegehren führten. Mit der Vorinstanz kann sodann unter den gegebenen Umständen auch der Entlastungsbeweis nicht als erbracht gelten, den der Schlußsatz des Artikels dem Begünstigten einräumt. Da die Be klagte schon längere Zeit vor den angefochtenen Rechtshandlungen mit der Gemeinschuldnerin in Geschäftsverkehr stand, konnten ihr die oben für die Überschuldung angeführten Momente, wenigftens in der Hauptsache, nicht unbekannt sein, um so weniger, als sich doch Bankinstitute über die Kreditwürdigkeit ihrer Schuldner genauer auf dem laufenden zu erhalten pflegen. Sodann ist namentlich auf die vorinstanzlich nicht erwähnte, aber durch Akten ausgewiesene Tatsache hinzuweisen, daß auch von der Be klagten selbst Konkursbegehren gegen die Firma ausgegangen sind, und auf die Feststellung der Vorinstanz, daß Notar Glauser bei einem für die Gemeinschuldnerin gestellten Darlehensgesuch der Beklagten erklärt habe, jene bedürfe dringend Geld, um Zahltag zu machen. Umgekehrt fehlt es an jedem Nachweis soweit ein solcher bei dieser Sachlage überhaupt möglich ist , daß die Be klagte irgend einen Grund gehabt habe, die Kridarin zur Zeit der Pfandbestellung als nicht überschuldet anzusehen. Hiefür können die bloßen Zusicherungen des Firmainhabers selbst, es sei anzu nehmen, daß die Firma bei gleichbleibendem Geschäftsgange aus den Schulden herauskomme, nachdem sich die Passivbilanz bereits rringert habe, natürlich keinen Beweis abgeben; sie sprechen vielmehr für das Gegenteil. Somit bleibt noch zu prüfen, ob die im Text der Ziff. 1 selbst aufgestellten Erfordernisse der Anfechtbarkeit erfüllt seien. Dies wiederum ist nur in Hinsicht auf eines davon fraglich, nämlich insofern, als das Pfandrecht, um anfechtbar zu sein, zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten begründet sein muß. Wie die Rechtssprechung (vergl. z. B. AS 33 II S. 192/93 Erw. 3 ) ausdrücklich festgestellt hat, ist die Pfandbegründung für eine zu künftige Verbindlichkeit nach der vorliegenden Gesetzesbestimmung Sep.-Ausg. 10 Nr. 17. (Anm. d. Red. f. Publ.)
nicht anzufechten. Die Klägerin hat denn auch ausdrücklich erklärt, daß sich ihr Klagebegehren auf diesen Fall nicht beziehe. Die Beklagte macht nun in der Tat geltend, durch die ange fochtenen Pfandverschreibungen seien erst später entstandene For derungen gesichert worden, nämlich die jeweiligen spätern Abrech nungssaldi aus dem Geschäftsverkehr; und sie beruft sich hiefür auf die rechtliche Natur des Kontokorrentverhältnisses, indem sie ausführt, daß laut bundesgerichtlicher Praxis (AS 19 S. 408; 29 II S. 335 f.) der Kontokorrentvertrag die während der ver einbarten Rechnungsperiode erfolgenden Leistungen der Parteien so zu einer Einheit zusammenfasse, daß nur die aus ihnen sich ergebenden Saldi eingefordert werden dürfen, während jene ein zelnen Leistungen nur Rechnungsposten für die Saldofeststellungen und keine selbständig geltend zu machenden Ansprüche begründen. Mit Recht hat sich aber dem gegenüber die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, daß bei der Beurteilung, ob Art. 287 Ziff. 1 zutreffe und ob also das Pfand für eine bereits bestehende Schuld bestellt worden sei, auf das materielle Schuldverhältnis zurückge gangen werden müsse, indem es hier wegen der in Betracht fal lenden vollstreckungsrechtlichen Interessen Dritter auf die für die Parteien formell verbindliche Novationswirkung der Saldoziehung nicht ankommen könne. In diesem Sinne hat sich denn auch bereits das Bundesgericht in seinem Entscheide in Sachen der Bank in Baden gegen die Konkursverwaltung Buff Mettler (AS 30 II S. 609 f. ) über die vorliegende Frage des nähern ausgesprochen, und es kann daher hier im allgemeinen auf die Ausführungen dieses Entscheides verwiesen werden, denen immer hin in Hinsicht auf die Argumentation der Beklagten und die besondere Sachlage noch folgendes beigefügt werden mag: Die Konkurspauliana des Art. 287 SchKG will es dem anfechtenden Gläubiger ermöglichen, in Beziehung auf die angefochtene Rechts handlung die Wirkung der Konkurseröffnung vorzuschieben, also den Rechtszustand zu schaffen, wie er bestände, wenn der Konkurs schon im Momente dieser Rechtshandlung erkannt worden wäre. Wäre nun letzteres hier der Fall gewesen, so hätte das Konto korrentverhältnis aufgehört; es wäre unabhängig vom Willen der (Anm. d. Red. f. Publ.) Sep.-Ausg. 7 Nr. 91 S. 438 f. Parteien zu einer Zwangssaldierung auf diesen Moment gekom men und die Beklagte hätte sich außer Stande gesehen, für diesen Saldo weitere Pfandrechte zu erlangen. Somit sind die nachherigen Verpfändungen für den Betrag des Guthabens, das der Beklagten unmittelbar vor ihrer Vornahme aus dem Kontokorrentverkehr zustand, anfechtbar. Es läßt sich auch nicht einwenden, die Pfänder seien nicht zu Gunsten dieses Guthabens bestellt worden, weil zwei der Pfandverschreibungen (die vom 2. und 9. November 1907) ausdrücklich bestimmten, daß die Verpfändung in erster Linie zur Deckung der Sollsaldi aus dem Kontokorrentverhältnis dienen müßten. Denn hiemit wollte keineswegs gesagt werden, die Beklagte solle nicht schon von der Pfandbestellung an für die ein zelnen Forderungen, die ihr damals aus dem Geschäftsverkehr zu standen und die freilich, weil als Sollposten in das Konto korrentverhältnis einbezogen, als solche nicht geltend gemacht werden konnten (AS 29 II S. 335) pfandrechtlich gesichert sein, sondern erst von der spätern Saldoziehung an und nur für die Saldoforderung selbst. Vielmehr betrafen jene Vertragsbestim mungen nur die Frage, in welcher Reihenfolge die Pfänder einer seits die in den Kontokorrent einbezogenen und anderseits die sonstigen Ansprüche der Beklagten zu sichern hätten. Laut sämt lichen drei Pfandverschreibungen haben nämlich die Pfänder für alle Verbindlichkeiten des Schuldners, also auch für allfällige außerhalb des Kontokorrentverhältnisses stehende, zu haften. Diese Haftung wird sodann ausdrücklich als auch für die schon einge gangenen Verpflichtungen geltend erklärt, woraus sich von selbst ergibt, daß eine Bestellung der Pfandrechte ausschließlich für die künftige Saldoforderung nicht gewollt war. Aber auch im umge kehrten Falle wäre entsprechend den Ausführungen des genannten Bundesgerichtsentscheides zu sagen, daß eben die spätere Saldo forderung die bei der Pfandbestellung vorhandenen Einzelforderungen in sich aufnimmt und daß insoweit ihre Bildung wirtschaftlich den Vermögenszustand und den Stand des Geschäftsverkehrs der Par teien nicht verändert. Für die Beurteilung der Interessen des dritten Gläubigers aber, der durch die Pfandbestellung von der Befriedigung aus dem Erlös dieser Pfänder ausgeschlossen werden soll, kommt es wesentlich auf dieses wirtschaftliche Moment an.
Der Umstand allein, daß das Schuldverhältnis durch die novie rende Wirkung der Saldoziehung rechtlich eine andere Form er langt hat, vermag eine Schlechterstellung des Dritten nicht zu rechtfertigen, um so weniger als sonst, wie bereits die Vorinstanz hervorgehoben hat, die vorliegende Gesetzesbestimmung vielfach dadurch umgangen werden könnte, daß die Forderung, deren Zah lung sich der Gläubiger in Wirklichkeit sichern will, in ein Konto korrentverhältnis einbezogen und formell der künftige Saldo als die pfandversicherte Forderung erklärt würde. Nach diesen Ausfüh rungen hat sodann hier nicht nur die beim nachherigen Jahres abschluß festgestellte Saldoforderung, sondern auch der späterhin auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festgestellte und im Kon kurse angemeldete Saldo die Natur einer bestehenden Verbind lichkeit im Sinne von Art. 287 Ziff. 1 insofern beibehalten, als darin, unmittelbar oder mittelbar, als Aktivbetrag auch das Gesamtguthaben aufgenommen worden ist, das der Beklagten zur Zeit der drei Pfandverschreibungen an der Gemeinschuldnerin zu stand; und in der Höhe dieses Gesamtguthabens muß die Pfand bestellung auch hinsichtlich der angemeldeten Konkursforderung als solcher anfechtbar geblieben sein. 5. Nach dem zuletzt Gesagten läßt sich nun der Berech nungsart nicht beistimmen, die die Vorinstanz dazu führt, die Pfandverschreibungen für die ganze Konkursforderung als gültig zu erklären und somit die Klage gänzlich abzuweisen. Das Ver fahren der Vorinstanz besteht darin, daß sie zunächst alle Einzah lungen der Gemeinschuldnerin in den Kontokorrent, die seit dem
allfällig eher die Einzahlungen der Gemeinschuldnerin in Betracht kommen: von dem Gesichtspunkte aus nämlich, daß sie die un mittelbar vor der Verpfändung vorhandene bestehende Verbindlich keit vermindern und daß daher der tiefste nachherige Sollbestand, den der Kontokorrent während der sechsmonatlichen Frist aufweist, den in anfechtbarer Weise pfandversicherten Betrag der Konkurs forderung darstellen würde und für den Mehrbetrag die Pfandbe stellungen nach Art. 287 Ziff. 1 unanfechtbar wären, weil dieser Mehrbetrag aus Auszahlungen herrührte, die erst seit jenem tief sten Stande in Hinsicht auf das bereits bestellte Pfandrecht gemacht und damit neue Verbindlichkeiten begründet worden wären. Näher braucht indessen auf diesen Punkt nicht eingegangen zu werden, weil die Parteien in ihren Rechtsschriften nicht darauf abgestellt und ihre Anträge nicht in diesem Sinne substanziert haben. Nach den bisherigen Ausführungen ist ferner klar, daß auch die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgeschlagene Be rechnungsweise fehl geht. Sie besteht darin, daß vom schon er wähnten Gesamtbetrag der Abzahlungen von 29,038 Fr. 10 Cts. diejenigen, nach der ersten Pfandverschreibung (31. Oktober 1907) erfolgten Einzahlungen von zusammen 23,045 Fr. 5 Cts. abge zogen werden, die während den Monaten November 1907 bis Februar 1908 aus Eingängen aus den verpfändeten Forderungen gemacht worden sind. Die Differenz zwischen den beiden Gesamt beträgen, also 5993 Fr. 5 Cts., soll nunmehr die Quote dar stellen, für die die Konkursforderung von 25,268 Fr. im Kon kurse Pfandrecht beanspruchen kann, während für den Rest dieser Forderung von 19,274 Fr. 95 Cts. die Pfandbestellungen an fechtbar und also die Deckung aus Pfändern zu verweigern wäre. Demgegenüber ist einfach darauf zu verweisen, daß nach den obigen Ausführungen weder die Ein noch die Auszahlungen, die die Klägerin in Rechnung bringt, in der behaupteten Weise als Rech nungsfaktoren dienlich sind. Hinsichtlich der Einzahlungen im be sondern läßt sich zudem nicht einsehen, warum ein Unterschied zu machen wäre zwischen jenen, deren Beträge aus Abzahlungen an die Pfandforderungen herrühren, und den übrigen, die die Beklagte mit der Vorinstanz an die alten Verbindlichkeiten angerechnet wissen will. 6. Nach alldem ist also zunächst das Guthaben festzustellen, das der Beklagten unmittelbar vor der ersten Pfandverschreibung vom 31. Oktober 1907 aus dem Kontokorrentverhältnis gegen über der Gemeinschuldnerin zustand. Laut einer von der Be klagten herrührenden Rechnungsaufstellung hätte dieses Gut haben 26,553 Fr. 25 Cts. betragen, also mehr als der beim Konkursausbruch vorhandene und im Konkurse angemeldete Saldo von 25,268 Fr., und es wären also insoweit die Pfand verschreibungen hinsichtlich dieses ganzen Saldos anfechtbar. Nun ist aber aus einem andern Grunde die Anfechtbarkeit nicht in diesem vollen Umfange gegeben: Aus den Akten (namentlich aus der genannten Rechnungsaufstellung) ergibt sich nämlich, daß die am 31. Oktober 1907 verpfändeten Forder ungen zum größten Teil bereits vor Beginn der sechsmonatlichen Frist des Art. 287 SchKG der Beklagten im nämlichen Konto korrentverhältnisse als Pfänder bestellt worden waren und daß also insoweit die Pfandverschreibung vom 31. Oktober inhaltlich nur die Aufrechterhaltung und Bestätigung früher begründeter Pfandrechte enthält, die der Anfechtung nach Art. 287 Ziff. 1 nicht unterliegen. Im Umfange dieser Pfandrechte war also nicht nur das vor dem 31. Oktober 1907 bestandene Rechnungsgut haben gültig gesichert, sondern ist es auch noch die nunmehr im Konkurs geltend gemachte Saldoforderung von 25,268 Fr. An welchen der in jene Pfandverschreibung aufgenommenen Forderungen und für welche Beträge von ihnen die Beklagte bereits früher un anfechtbare Pfandrechte erworben hat, ist nun aber aus den Akten nicht bestimmt zu entnehmen; namentlich stehen sich hier hinsicht lich der Bauforderungen gegen die Geschwister Gerber und Albert Eggen widersprechende Parteibehauptungen gegenüber, zu deren Prüfung es weiterer Feststellungen bedarf. Desgleichen ist nicht festgestellt der Wert dieser Pfandrechte, d. h. der Erlös aus ihrer Liquidation. Der Fall ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, in dem Sinne, daß sie die Forderungen und Forderungsbeträge, an denen das Pfandrecht aus dem erörterten Grunde unanfechtbar bestellt wurde und hinsichtlich derer also die Beklagte als Pfand gläubigerin für ihre Konkursforderung kollokationsberechtigt ist, im einzelnen bestimme. Daraus ergibt sich dann des genauern, in
welchem Umfange umgekehrt das Klagebegehren, die Verpfändungen vom 31. Oktober, 2. und 9. November unbeschränkt als anfecht bar zu erklären und der Beklagten jeden Anspruch auf Kollokation als Faustpfandgläubigerin zu versagen, geschützt werden muß und die verpfändeten Forderungen wegen Unwirksamkeit der Pfandbe stellung in die allgemeine Masse zu fallen haben. Es ist m. a. W. der zwischen der Beklagten und der Firma Künzi Schneider bestandene Kontokorrent auf den 30. Oktober 1907, inklusive Zinsen und Kommissionen, auf diesen Tag abzuschließen und dann die Summe abzuziehen, die aus der Liquidation der vor diesem Datum rechtskräftig begründeten Pfandverschreibungen resultiert. Die dabei sich ergebende Differenz repräsentiert denjenigen Betrag, für welchen die nachher begründeten angefochtenen Pfandbestel lungen als für damals bereits bestehende Verbindlichkeiten, nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin begründet erklärt, daß das angefoch tene Urteil des bernischen Appellationshofes vom 30. September 1910 in allen Teilen aufgehoben und die Sache zu neuer Be handlung im Sinne der vorstehenden Urteilsmotive an die Vor instanz zurückgewiesen wird.