Art. 10 OR, Art. 50 OR, Art. 62 OR, Art. 67 OR; agreements concerning rights in a watercourse or other immovable-property relations are governed by cantonal law and fall outside federal appellate review. Liability under Art. 67 OR presupposes damage caused by a defect of the work itself; where the harmful event results from a human intervention in the normal functioning of the work, the provision is inapplicable. Employer liability under Art. 62 OR requires proof of wrongful conduct by the employee. Mere expressions of concern about possible liability do not constitute an acknowledgment of debt (consid. 1-3).
der durch Gras, Papierfetzen, Wurzeln u. dergl. teilweise verstopft war, nach dem Zeugnis des Vorarbeiters Gabrielli auf etwa 40 cm über den gewöhnlichen Stand und drang in die Turbinen kammern der neuen Anlage ein. Hierauf reinigte ein Arbeiter des Bauunternehmers den Rechen durch Beseitigung der ihn ver stopfenden Gegenstände. Nach Vornahme dieser Arbeit entstand in der unterhalb liegenden Neumühle eine Überschwemmung. Das Wasser drang nicht nur in das Erdgeschoß des Mühlengebäudes ein, sondern wurde von den in Funktion stehenden Elevatoren auch in die obern Stockwerke desselben getragen und durchnäßte Warenvorräte und Maschinen. Der von dem Vorfall benachrichtigte Beklagte Rossi half mit seinen Arbeitern beim Umtransport des durchnäßten Weizens. Im vorliegenden Prozesse belangt nun die Klägerin sowohl die städtischen Licht und Kraftwerke, als auch deren Bauunternehmer Rossi auf Ersatz des ihr durch die Überschwemmung angeblich zu gefügten Schadens im Gesamtbetrage von 2150 Fr. Sie stützt ihren Anspruch gegenüber den Erstbeklagten sowohl auf die ver tragliche Verpflichtung der Stadtgemeinde, für den ungestörten Wasserzufluß zu sorgen, als auch auf die 613 und 615 des Schaffhauser PGB, und die Art. 50 und 67 OR, und gegen über dem Zweitbeklagten auf dessen angeblich ausdrückliche An erkennung seiner Haftbarkeit bei Anlaß seiner Hülfeleistung, even tuell auf die Art. 50 und 62 OR. B. Durch Urteil vom 3. Dezember 1910 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen in Bestätigung des Entscheides der ersten Instanz nach dem Antrage der beiden Beklagten erkannt: Die klägerische Partei ist mit ihrer Klage gegenüber beiden Beklagten abgewiesen. C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen: Es sei die Klage in dem Sinne gutzuheißen, daß die Beklagten solidarisch, eventuell jeder für sich allein, verurteilt werden, der Klägerschaft den geltend gemachten Schaden im Betrage von 2150 Fr. nebst Zins zu 5 % seit der Klage, eventuell in redu ziertem Maße, zu ersetzen. und die Sache zur Ermittlung der Schadenshöhe an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Weiter eventuell: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Behandlung und Beurteilung nach den Fest stellungen und Weisungen des Bundesgerichts an das Obergericht zurückzuweisen. Beide Beklagten haben in ihren Berufungsantworten auf Abweisung der Berufung angetragen; in Erwägung:
Feststellung der Vorinstanz, daß von einer Zuwiderhandlung gegen jene kantonalrechtlichen Vorschriften seitens der Stadtgemeinde nicht gesprochen werden könne. Im weitern stützt die Klägerin die außervertragliche Inanspruch nahme der Erstbeklagten noch auf die Behauptung, es liege eine mangelhafte Instandhaltung des Wasserrechens, dessen Reinigung die Überschwemmung ihrer Liegenschaft herbeigeführt habe, vor, für die die Erstbeklagte als Eigentümerin des im Bau befindlichen Kanalwerkes gemäß Art. 67 OR haftbar sei. Nun trifft aber die Bestimmung des Art. 67 OR auf den gegebenen Tatbestand schon deswegen nicht zu, weil sie voraussetzt, daß das Werk selbst, als das die Klägerin hier ob mit Recht, kann dahingestellt bleiben die ganze umgebaute Kanalanlage mit Einschluß des fraglichen Wasserrechens bezeichnet, den eingeklagten Schaden ver ursacht habe, während die Klägerin selbst ihre Schädigung heute auf das Reinigen jenes Rechens, also auf eine menschliche Tätigkeit, zurückführt, ohne dabei die Schadenswirkung dieser Tätigkeit mit einem dem Rechen als solchem inhärenten Kon struktions oder Unterhaltungsmangel in Beziehung zu bringen. Sie betont in der Berufungsbegründung lediglich, daß der fragliche übrigens zugegebenermaßen schon alte, bloß zu Beginn der Bauarbeiten zeitweilig entfernte Rechen ohne ihre Kenntnis und Zustimmung wieder angebracht worden sei. Dies beweist jedoch nichts für die in diesem Zusammenhang einzig erhebliche Frage, ob in der Wiederanbringung des Rechens ein Fehler der Bauan lage im Sinne des Art. 67 OR zu erblicken sei. Für die streitige Schadenszufügung kann aus dem Gesichts punkte der unerlaubten Handlungen im vorliegenden Prozesse offen bar ernstlich nur die Verantwortlichkeit des Zweitbeklagten als Dienstherrn des die Reinigung des Rechens besorgenden Arbeiters, nach Art. 62 OR, in Betracht fallen. Allein auch diese Veraut wortlichkeit ist nach der Aktenlage zu verneinen. Weder in der Vornahme der Rechenreinigung an sich, noch in der Art und Weise, wie sie erfolgte, kann ein vom Zweitbeklagten zu ver tretendes pflichtwidriges Verhalten gefunden werden. Denn einmal ist unbestritten, daß die Reinigung zur Verhinderung einer weitern, gefährlichen Stauung des Wassers notwendig war. Und sodann stellt die Vorinstanz ausdrücklich fest, daß sie anders, als durch das tatsächlich praktizierte einfache Wegreißen des stauenden Materials, nicht bewerkstelligt werden konnte ohne daß die Klägerin diese Feststellung durch irgendwelche gegenteilige Angaben zu entkräften vermocht hätte. Ferner erklärt das Obergericht die Behauptung der Klägerin, der die Reinigung besorgende Arbeiter habe das entfernte Staumaterial fehlerhafterweise einfach über den Rechen hinüber wieder in den Kanal geworfen und dadurch eine weitere Stauung des Wassers am Mühlerechen verschuldet, nach den durch gericht lichen Augenschein festgestellten lokalen Verhältnissen für die Be rufungsinstanz verbindlich als nicht bewiesen. Es könnte sich somit nur fragen, ob der Zweitbeklagte nicht schon die Entstehung der Rechenverstopfung zu verhindern die Pflicht gehabt hätte. Doch kann ihm auch in dieser Hinsicht nach der nicht aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht bewiesen, daß der Rechen nicht ordnungsgemäß, nach Bedürfnis, gereinigt worden sei, und daß speziell durch frühere Reinigung desselben bei der am 21. Au gust eintretenden Verstopfung die Überschwemmung des Mühlegutes der Klägerin hätte verhindert werden können, ein Verschulden nicht ir Last gelegt werden. Was endlich die angebliche Anerkennung seiner Schadenersatz pflicht seitens des Zweitbeklagten betrifft, steht tatsächlich fest, daß jener, nachdem ihm die Überschwemmung der Mühle gemeldet worden war, Einlaß in das Mühlegebäude verlangte, mit dem Bemerken: Wenn er für den Schaden aufkommen müsse, so habe er auch das Recht, zur Sache zu sehen und ferner, daß er auf dem Bureau der Klägerin dem Buchhalter Müller sagte, er müsse zahlen, deshalb verlange er den (dann vorgenommenen) Umtrans port des durchnäßten Weizens, worauf Buchhalter Müller an Rechtsanwalt Bolli telephonierte, Rossi habe seine Schadenersatz pflicht anerkannt. Diese Außerungen des Zweitbeklagten sind vom Obergericht ohne Rechtsirrtum als Ausdruck der bloßen Befürch tung, haftbar gemacht zu werden und zahlen zu müssen, und nicht als direkte Anerkennung einer Schuldpflicht ausgelegt worden. Diese Auslegung rechtfertigt sich namentlich angesichts der Tat sache, daß der Zweitbeklagte sich im Zeitpunkte seiner Unterredung mit Buchhalter Müller bereits durch Chargé Zuschrift des Rechts
anwaltes der Klägerin vom 22. August 1908 für alle Folgen der Überschwemmmung haftbar gemacht worden war. Dadurch wurde er offenbar zu seiner Intervention bei der Klägerin zum Zwecke möglichster Schadensverminderung veranlaßt, und lediglich hierauf bezogen sich seine Bemerkungen über seine Zahlungspflicht, weshalb darin in der Tat nicht die eigene Anerkennung dieser Zahlungspflicht erblickt werden kann. Die Klage erweist sich somit auch dem Zweitbeklagten gegenüber als in allen Teilen unbegründet; erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. De zember 1910 in allen Teilen bestätigt.