- Arteil vom 6. Mai 1911 in Sachen Luginbühl,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Mützenberg, Bekl. u. Ber. Bekl.
Bürgschaftsverpflichtung gemäss Art. 489 OR, im Gegensatz zum
Versprechen der Leistung eines Dritten im Sinne des Art. 127 OR.
Mangelnde Form des Bürgschaftsvertrages (Art. 491 OR). Haftung
aus Art. 50 fl. OR wegen unrichtiger Kreditinformation? Un-
genügende Bestimmtheit und Verbindlichkeit der betreffenden Acus
serungen. Mangelndes Verschulden: Tat und Rechtsfrage; für den
Berufungsrichter verbindliche Feststellung des Tatbestandes (Art.
81 06G).
A. Durch Urteil vom 24. September 1910 hat der Ap
pellationshof des Kantons Bern in vorliegender Rechtsstreitsache
erkannt:
Der Kläger wird mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei in Auf
hebung des angefochtenen Urteils das Klagebegehren zuzusprechen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter
des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In tatsächlicher Beziehung wird unter Verweisung auf
die eingehenden Ausführungen des Vorentscheides folgendes hervor
gehoben: Der Beklagte Mützenberg ist Eigentümer des Hotels
Bahnhof in Spiez und hat dieses Hotel vom August 1901 an
dem später in Konkurs gefallenen Emil Zürcher verpachtet. Der
Kläger Luginbühl hat seit dem April 1902 dem Zürcher fast aus
schließlich die zum Betrieb des Hotels nötigen Fleischwaren ge
liefert. Anfangs 1903 ging in Spiez das Gerücht um, daß sich
Zürcher in einer mißlichen Vermögenslage befinde. Am 28. Feb
ruar 1903 fand dann im Bahnhofrestaurant Spiez eine Besprechung
statt, an der Zürcher, der Beklagte und der Kläger, sowie drei
andere Lieferanten Zürchers, nämlich die Bäcker Huldreich Lörtscher
und Fritz Frey und der Käser Huldreich Duvandt teilnahmen.
Die Versammlung war auf Betreiben des Beklagten und Zürchers
einberufen worden zu dem Zwecke, die Lieferanten zu beruhigen
und jenes Gerücht über die ungünstige finanzielle Lage Zürchers
zu beseitigen. Laut aktengemäßer Feststellung der Vorinstanz hat
sich bei dieser Besprechung der Beklagte wie folgt geäußert: So
lange das Bahnhofrestaurant ihm gehöre, brauche niemand etwas
daran zu verlieren; er stehe gut dafür; er werde wohl noch gut
sein dafür, für den Fall, daß es fehlen sollte; er sei dann auch
noch da. Diese Erklärungen wandten sich laut vorinstanzicher Fest
stellung im besondern auch an den Kläger. Am 1. März 1903 fuhr
dann dieser mit seinen Fleischlieferungen an Zürcher, die er am
24. Februar eingestellt hatte, fort. Im August 1903 erließ Zürcher
an seine außerhalb Spiez wohnenden Gläubiger ein Zirkular,
um von ihnen Stundung ihrer Forderungen zu verlangen, und
erstrebte dann erfolglos einen Nachlaßvertrag, worauf er am
11. Januar 1904 auf sein Begehren in Konkurs erklärt wurde.
In diesem machte der Kläger eine Saldoforderung für Fleisch
lieferungen geltend, von der 800 Fr. 40 Cts. gedeckt wurden und
8649 Fr. 60 Cts. in Verlust fielen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr der Kläger vom
Beklagten Bezahlung dieses Betrages von 8649 Fr. 60 Cts.,
eventuell einer gerichtlich zu bestimmenden angemessenen Ent
schädigung, beides nebst Zins zu 5% seit dem 11. Januar 1904.
Die Klage wird zunächst damit begründet, daß der Beklagte mit
feinen in der Versammlung vom 28. Februar 1903 gemachten
Zusicherungen ein Garantieversprechen nach Art. 127 OR ab
gegeben habe, aus welchem Versprechen er nun hafte, da die
versprochene Leistung Zürchers nicht erfolgt sei. Oder dann habe
er die Lieferanten Zürchers, und im besondern auch den Kläger,
in rechtsverbindlicher Weise über die Vermögenslage Zürchers in
formiert, mit der Bekräftigung, für dessen Zahlungsfähigkeit ein
stehen zu wollen, solange er auf dem Hotel Bahuhof sei. In
Wirklichkeit aber habe der Beklagte bereits damals die schlechte
finanzielle Lage Zürchers genau gekannt und sie den andern Gläu
bigern, namentlich auch dem Kläger, zu verheimlichen versucht,
um diese an rechtzeitigen Maßnahmen zur Sicherung ihrer For
derungen zu verhindern, und zwar habe er dies in Rücksicht auf
seine persönlichen Interessen getan: um einer Betriebsunter
brechung des Bahnhofhotels vorzubeugen und dessen guten Ruf zu
erhalten, um seine eigene Forderung an Zürcher zu decken und
sonstige Vorteile, so die billige Erwerbung des Hotelsmobiliars
und der Vorräte im Konkurse, zu erreichen. Diese Irreführung
über die Zahlungsfähigkeit Zürchers sei eine unerlaubte Handlung
nach Art. 50 OR, und durch sie sei der Kläger im Betrage seiner
Konkursforderung geschädigt worden, da er sonst nach dem 28. Feb
ruar 1903 nicht mehr weiter geliefert hätte und es ihm in diesem
Zeitpunkte noch möglich gewesen wäre, den damaligen Saldo
auf den 24. Februar 1903 habe er 5972 Fr. 55 Cts. betragen
einzubringen.
2.
Es fragt sich vor allem, ob nicht die Zusicherungen, die
der Beklagte in der Besprechung vom 28. Februar 1903 gemacht
hat, sofern sie überhaupt einen Willen zu rechtlicher Verpflichtung
enthalten, auf Leistung einer Bürgschaft nach Art. 489 OR, statt,
wie vom Kläger behauptet wird, auf eine unter Art. 127 OR
fallende Garantieleistung gerichtet gewesen seien. Ist dies der Fall,
so kann von einer vertraglichen Haftung des Beklagten aus jenen
Zusicherungen schon deshalb keine Rede sein, weil die für die Bürg
schaft vorgeschriebene schriftliche Vertragsform (Art. 491 OR)
mangelt.
Nun beziehen sich diese Zusicherungen auf die Bezahlung der
Lieferanten Zürchers als Betriebsinhabers des Hotels zum Bahn
hof, und soweit sie sich im besondern an den Kläger wenden, auf
die Bezahlung seiner Fleischlieferungen. Das ergibt sich aus dem
Inhalte der fraglichen Erklärungen, namentlich aus dem Passus,
daß niemand etwas am Bahnhofrestaurant zu verlieren brauche,
und aus den Umständen, durch die sie veranlaßt wurden (dem
Zweck der Besprechung vom 28. Februar u. s. w.). Diese Auf
fassung liegt denn auch der Klage selbst zu Grunde, indem durch
sie Deckung des Verlustes verlangt wird, den der Kläger aus dem
Lieferungsverkehr mit Zürcher als Bahnhofrestaurateur infolge
dessen Zahlungsunfähigkeit erlitten hat. Die Haftung, die der Beklagte
übernommen hat, wäre also eine Haftung dafür, daß der Kläger
für seine Lieferungen an Zürcher bezahlt werde, somit für die Er
füllung der dem Beklagten aus diesen Lieferungen erwachsenen
Schulden, womit freilich nicht nur die bei der Abgabe des Ver
sprechens bereits bestandenen Schulden und der damalige Lieferungs
saldo gemeint sind, sondern auch, und vor allem, die erst noch aus
zukünftigen Lieferungen entstehenden Verbindlichkeiten und der bei
Abbruch des Lieferungsverhältnisses sich ergebende Saldobetrag. Nun
besteht gerade ein wesentliches Merkmal der Bürgschaftsverpflichtung
darin, daß der Bürge für die Erfüllung der Schuld" eines
Dritten haftet, sei es einer bei der Eingehung der Bürgschaft schon
bestehenden, sei es einer erst zukünftigen Schuld (Art. 492 Abs.2
Dr). Insofern liegt also in den Zusicherungen des Klägers ein
Bürgschaftsversprechen. Es macht dabei auch keinen Unterschied,
ob man es mit einem einheitlichen, kontinuierlichen Lieferungs
verhältnis zu tun habe, oder ob der Kläger die Lieferungen unter
brochen und dann später neu aufgenommen habe. Rechtlich bedeut
sam ist nur, daß der Beklagte nicht die Begründung, sondern
die Erfürtung von Leistungspflichten eines Dritten zugesagt,
deren Bezählung garaukiert hat. Anderselts aber schließt diese
Voraussetzung für das Vorhandensein einer Bürgschaft ein Ga
rantieversprechen nach Art. 127 OR aus. Denn die Leistung
eines Dritten im Sinne dieser Bestimmung kann nicht in einer
solchen für den Bürgschaftsbegriff wesentlichen Erfüllungsgarantie
bestehen, was praktisch dazu führen würde, die Anwendbarkeit der
besonderen Regeln des Bürgschaftsvertrages, namentlich des gesetz
lichen Erfordernisses der Schriftlichkeit, zu erschweren. Vielmehr
kann es sich beim Art. 127, soweit ein Forderungsverhältnis des
Promissars gegenüber dem Dritten in Betracht kommt, stets nur
um die Begründung dieses Forderungsverhältnisses handeln,
darum also, die Übernahme einer Verpflichtung durch den Dritten
zu bewirken (vergl. Hafner, Kommentar zum OR, Art. 127
Note 1; Staudinger, Kommentar zum deutschen BGB, 5./6.
Auflage, II. S. 524 unter e; Hans Reichel, Die Schuldüber
nahme, München 1909, S. 307). Zum mindestens muß der
Art. 127 dann außer Betracht fallen, wenn auch noch das weitere,
ir die Bürgschaft wesentliche Moment, nämlich der akzessorische
Charakter der vom Promittenten eingegangenen Verpflichtung ge
geben ist (vergl. Hafner, Art. 589, Note 4; Stammler, Der
Garantievertrag, im Archiv für zivilistische Praxis, Bd. 69 S. 37ff.).
Auch das ist aber hier der Fall: Die Ausdrucksweise des
Beklagten, er stehe gut dafür , die sich dem Sinne nach mit dem
in Art. 489 OR verwendeten Einstehen des Bürgen deckt, und
die Zusicherung seiner Haftung für den Fall, daß es fehlen
sollte , lassen mit aller Deutlichkeit erkennen, daß der Beklagte
nicht etwa eine selbständige, für sich bestehende Verpflichtung hat
eingehen wollen, sondern eine von der Verpflichtung Zürchers als
Hauptschuldners abhängige, und auch diese nicht als solidarische,
sondern als bloß subsidiäre Verpflichtung, mit Beanspruchung des
beneficium excussionis. Seine Erklärung muß denn auch vom
Kläger ebenfalls so aufgefaßt worden sein, da dieser seine Rechte
zunächst gegenüber Zürcher in dessen Konkursverfahren geltend
gemacht und den Beklagten erst nachher für den Ausfall belangt
hat. Wenn endlich, wie der Kläger ausführt, der Beklagte mit der
Eingehung seiner Verpflichtung seine persönlichen Interessen als
Verpächter und Gläubiger Zürchers hat wahren wollen, so schließt
das den Willen, sich nur akzessorisch als Bürge zu verpflichten
nicht aus. Ein eigenes Vermögensinieresse kann und wird oit der
entscheidende Grund sein, der den Bürgen zur Iuterzession beitimut,
1o gerade, wenn er zur Vermeidung eines eigenen Verlustes den
finanziellen Zusammenbruch des Hauptschuldners abwenden will.
3. Was den weitern Standpunkt des Klägers betrifft, der
Beklagte hafte auch aus wissentlich oder doch fahrlässig unrichtiger
Kreditinformation, so ist mit der Vorinstanz anzunehmen, daß die
Außerungen des Beklagten, auf die hier abgestellt wird, zu un
bestimmt sind und unter den gegebenen Umständen vom Kläger
nicht dahin haben verstanden werden dürfen, daß er berechtigt sei,
sich bei der Wahrung seiner Interessen gegenüber Zürcher ohne
weiteres darauf zu verlassen, und daß der Beklagte für ihre Richtig
keit haften wolle. Zum vornherein ist so etwas nicht aus jener
Stelle zu entnehmen, die der Kläger nach dem Gesagten zugleich
als Garantieversprechen ansieht ( es brauche niemand etwas am
Bahnhofrestaurant zu verlieren, er stehe gut dafür u. s. w.
im Gegenteil bezieht sich diese Stelle gerade auf den Fall ein
tretender Zahlungsunfähigkeit Zürchers und war daher eher ge
eignet, den Kläger zur Vorsicht zu mahnen. Aber auch die weitern
Außerungen des Beklagten: der Urheber des Gerüchtes über
die schlechte finanzielle Lage Zürchers könne wegen Kreditschädigung
belangt werden, es stehe mit Zürcher gut und er werde immer
bezahlen können, lassen sich nicht als formelle Zusicherungen auf
fassen, so daß sie der Beklagte für seinen weitern Geschäftsverkehr
mit Zürcher hätte als bestimmend betrachten können. Sie wollen
vielmehr nur eine persönliche Meinung des Beklagten wiedergeben,
die für den Kläger zwar eine gewisse Bedeutung haben konnte, auf
die er aber nicht ausschließlich, unter Verzicht auf jede anderweitige
Auskunft, abstellen durfte, umsoweniger, als er ja wußte, daß der
Beklagte nicht nur als Verpächter des Bahnhofrestaurantes, sondern
auch als sein Mitbürge mit großen Beträgen bei einem allfälligen
Konkursverfahren beteiligt sein würde und daß also seine persön
lichen Interessen mit im Spiele waren. So wie die Verhältnisse
lagen, und nachdem der Kläger selbst vorher jenem Gerüchte über
die Lage Zürchers das die nachherigen Ereignisse doch wohl
als begründet habe erscheinen lassen , Glauben geschenkt und seine
Lieferungen vorläufig abgebrochen hatte, wäre es für ihn geboten
gewesen, sich nicht mit allgemeinen Versicherungen eines Dritten
zu begnügen, sondern von Zürcher eine genauere Darstellung seiner
Vermögenssituation zu fordern und nötigenfalls durch seinen Buch
halter geben zu lassen. Wenn er hievon absah, so hat er dies auf
seine Gefahr getan. Somit fehlt für eine Ersatzpflicht des Be
klagten der erforderliche Kausalzusammenhang, und es braucht
daher gar nicht geprüft zu werden, ob der Beklagte die fraglichen
Außerungen wider besseres Wissen oder fahrlässig gemacht habe.
übrigens handelt es sich bei der Lösung dessen zunächst um eine
Tatfrage, nämlich darum, welche Umstände erwiesen und für den
Schluß geeignet seien, daß der Beklagte die Vermögenslage ge
kannt habe oder hätte kennen sollen. Die Feststellungen der Vor
instanz hierüber sind nirgends aktenwidrig. Namentlich sind sie es
nicht, wie heute behauptet worden ist, soweit die Vorinstanz hin
sichtlich des Zeugen Buchhalter Kradolfer dessen Ausfagen im
Prozesse selbst, und nicht die weitergehenden im Konkursverfahren,
berücksichtigt hat. Man steht vielmehr auch in diesem Punkte einer
ausschließlich nach kantonalem Rechte zu beurteilenden Beweisfrage
gegenüber. Von einer unzutreffenden Auffassung der Rechtsbegriffe
der Absicht oder der Fahrlässigkeit des Art. 50 OR kann
endlich nicht die Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ap
pellationshofes des Kantons Bern vom 24. September 1910 in
allen Teilen bestätigt.
streitsache erkannt: