- Arteil vom 24. Juni 1911 in Sachen
Verband nordwestschweiz. Milchgenossenschaften, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Birseck'sche Produktions- und Konsumgenossenschaft,
Bekl. u. ebenfalls Ber. Kl.
Verträge eines Verbandes von Milchproduktionsgenossenschaften
mit einem Zwischenhändler über den Verkauf der Milch einzelner
verbandsangehöriger Ortsgenossenschaften, deren jede bei dem
sie betreffenden Vertragsabschlusse mitgewirkt hat. Dem Käufer
auferlegtes Konkurrenzverbot mit Bezug auf das Verdetaillieren
der Vertragsmilch. Schadenersatzklage des Verbandes wegen
Uebertretung des Verbots. Frage seiner Aktivlegitimation; Stellung
des Verbandes als solchen und der mitbeteiligten Ortsgenossenschaf
ten hinsichtlich der Parteirechte aus der Konkurrenzklausel: An
spruch des Verbandes kraft eigenen Rechts, gemäss seiner Zweck
bestimmung und statutarischen Organisation. Unsittlichkeit des
Konkurrenzverbots (Art. 17 OR)? Bestimmung seines vertrags
gemässen Umfangs. Bemessung des Schadenersatzes.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage
A. Durch Urteil vom 13. Januar 1911 hat das Ober
gericht des Kantons Basel Landschaft über folgende Rechtsbegehren
des Klägers:
- Es sei zuerkennen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist,
in Muttenz und Therwil Milch zu verdetaillieren, und es sei ihr
infolgedessen der weitere Verkauf in diesen Ortschaften zu unter
sagen; es sei die Klägerin berechtigt zu erklären, der Beklagten
für die Zeit der Zuwiderhandlung die Milch von Aesch, Witters
wil und Duggingen zu entziehen und es sei die Klägerin zu
ermächtigen, die Milcheinrichtungen der Beklagten in den Ver
kaufslokalen von Muttenz und Therwil mit Hilfe der amtlichen
Organe beseitigen zu lassen und den Detailverkauf mit amtlicher
Hilfe zu verhindern.
- Es sei die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu be
zahlen:
AS 37 I 1911
a) für den rechtswidrigen Verkauf der Beklagten in Muttenz
15 Fr. per Tag, vom 1. Mai 1910 an gerechnet, bis
zur Einstellung des Detailverkaufs;
b) für den rechtswidrigen Verkauf der Beklagten in Therwil
5 Fr. per Tag, ebenfalls vom 1. Mai 1910 an gerech
net, bis zur Einstellung des Detailverkaufs.
3. Es sei die Beklagte außerdem zu verurteilen, der Klägerin
eine Entschädigung von 10,000 Fr. zu bezahlen.
erkannt:
Das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim d. d. 10. November
1910, lautend:
- Es wird gerichtlich festgestellt, daß die Beklagte solange
deren Milchverträge mit der Klägerin, bezw. den Milchgenossen
schaften Aesch vom 3. April 1910, Witterswil vom 12. April
1910 und Duggingen vom 15. April 1910 rechtskräftig sind,
nicht berechtigt ist, in Muttenz und Therwil Milch zu ver
detaillieren.
- Es wird die Beklagte verurteilt, wegen des rechtswidrig
erfolgten und eventuell noch erfolgenden Detailmilchverkaufes an
die Klägerin zu bezahlen:
a) für solchen in Muttenz 6 Fr. 60 Cts. per Tag, vom
- Mai 1910 an gerechnet bis zur Einstellung des ver
tragswidrigen Detailverkaufes;
b) für solchen in Therwil 2 Fr. 94 Cts. per Tag seit 1. Mai
1910 bis zur Einstellung des vertragswidrigen Detail
verkaufes.
- Die übrigen Klagebegehren werden abgewiesen;
wird bestätigt mit Bezug auf Disposttiv 1..., mit der Erwei
terung dahingehend, daß der Beklagten gemäß dem klägerischen
Rechtsbegehren der weitere Verkauf in den beiden Ortschaften
untersagt wird,
mit Bezug auf Dispositiv 2 und 3 dagegen aufgehoben und
dahin abgeändert, daß die Klage angebrachtermaßen abgewiesen
wird.
B. Gegen dieses Urteil des Obergerichts haben beide Par
teien rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bun
desgericht erklärt.
Der Kläger hat den Abänderungsantrag gestellt, es seien die
sämtlichen Klagebegehren gutzuheißen.
Die Beklagte hat beautragt, es seien in Abänderung des
obergerichtlichen Urteils die sämtlichen Klagebegehren, also auch die
Begehren 1 und 2, vollständig und desinitiv abzuweisen.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
Klägers, in Begleitung des Verbandspräsidenten Schwob, die Er
klärung abgegeben, das Klagebegehren 1 werde nur noch aufrecht
erhalten, soweit es durch den inzwischen erfolgten Ablauf des
Milchjahres nicht illusorisch geworden sei; im übrigen haben
die Vertreter beider Parteien die schriftlich gestellten Berufungs
anträge erneuert und je auf Abweisung der gegnerischen Berufung
angetragen; -
in Erwägung:
Der vorliegend als Kläger auftretende Verband nord
westschweizerischer Milchgenossenschaften , mit Sitz in Liestal, ist
eine genossenschaftliche Vereinigung der einzelnen örtlichen Milch
genossenschaften der Nordwestschweiz zum Zwecke der Wahrung und
möglichsten Förderung ihrer Interessen, speziell hinsichtlich des
Milchverkaufs. In dieser letzteren Hinsicht steht der Delegierten
versammlung als dem obersten Verbandsorgan die Befugnis zu,
ein Milchverkaufsregulativ zu erlassen und die Milchpreise für die
einzelnen Genossenschaften verbindlich festzusetzen ( 12, Ziffer 8,
der Statuten), und dem Verbandsvorstand liegt ob, die Verhand
lungen über den Milchverkauf zu führen und die Abschlüsse der
Verkaufsverträge zu besorgen ( 13, Ziffer 1 in fine, daselbst).
Für die Verkaufsverträge über die Milchproduktion der einzelnen
örtlichen Genossenschaften besteht ein gedrucktes Formular. Darin
sind unter dem Titel Milchlieferungsvertrag als Vertragsparteien
angegeben: einerseits der Verband nordwestschweizerischer Milch
genossenschaften resp. die beteiligte örtliche Milchgenossenschaft,
und anderseits der Milchkäufer. Nach 1 des Vertrages ver
pflichtet sich die örtliche Milchgenossenschaft zur Lieferung
des vereinbarten Milchquantums, und nach 3 hat der Milch
käufer ihr den festgesetzten Milchpreis zu bezahlen. In 7 ist
bestimmt, ob der Ortsverkauf dem Käufer oder aber der ört
lichen Milchgenossenschaft zustehen soll, und 10 enthält folgende
Bestimmungen:
Keine Genossenschaft oder Käufer einer Milch darf in einem
andern Genossenschafskreise Milch verdetaillieren.
Auch darf kein Käufer seine Milch ohne vorherige Verständigung
mit dem Verbaudsvorstande an einen andern Bestimmungsort oder
an Drittpersonen verkaufen.
Laut dem Schlußpassus des Formulars ist der Vertrag vom
Verbandspräsidenten und Verwalter zu ratifizieren und gegenüber
dem Käufer zu unterzeichnen sowohl von der beteiligten örtlichen
Genossenschaft als Verkäuferin , als auch vom Verbandsvorstand
(Präsident und Verwalter).
Auf Grund dieses Vertragsformulars schloß der Vorstand des
Klägers, je unter Mitwirkung der betreffenden örtlichen Milch
genossenschaft, im April 1910 mit der Beklagten, der Birseck'schen
Produktions und Konsumgenossenschaft in Oberwil, für das
Milchjahr vom 1. Mai 1910 bis 30. April 1911 folgende
drei Milchlieferungsverträge ab: für die Milchgenossenschaft Aesch
und Umgebung, vom 3. April, für die Milchgenossenschaft Witters
wil (Kt. Solothurn), vom 12. April, und für die Milchgenossen
schaft Duggingen (Kt. Bern), vom 15. April 1910. Der Orts
verkauf ( 7) wurde in den beiden letztgenannten Verträgen der
örtlichen Milchgenossenschaft, im Vertrage für Aesch und Um
gebung dagegen der Käuferin vorbehalten, mit dem Zusatze, daß
sie an alle Ortseinwohner Milch zum Preise von 23 Cts. per
Liter abzugeben habe.
Dem Kläger gehört u. a., schon seit dem Jahre 1905, die
Milchgenossenschaft Therwil an; am 2. März 1910 meldete ihm
ferner die Milchgenossenschaft Muttenz ihren Beitritt, worauf sie
durch Vorstandsbeschluß vom 2. Mai 1910 in den Verband auf
genommen wurde. Von dieser Stellung der beiden Genossenschaften
hatte, wie aktenmäßig feststeht, der Verwalter des Klägers den
jenigen der Beklagten am 10. März 1910, anläßlich der Verhand
lungen über die erwähnten Vertragsabschlüsse, mündlich in Kennt
nis gesetzt mit dem Bemerken, daß die beiden Genossenschaften den
Detailhandel für sich beanspruchten. Trotzdem brachte die Beklagte
in ihren Verkaufslokalen in Therwil und Muttenz auch nach dem
- Mai 1910 Milch im Detail zum Verkaufe. Diesen Milchver
kauf beanstandet nun der Kläger im vorliegenden Prozesse als den
mit der Beklagten abgeschlossenen Milchlieferungsverträgen zuwider
laufend; er fordert (soweit seine in Fakt. A oben angeführten
Rechtsbegehren heute, nach Ablauf des vertragsgemäßen Milch
jahres , noch nicht gegenstandslos geworden sind) von der Beklagten
Schadenersatz wegen Vertragsbruchs.
Die Beklagte wendet diesem Anspruche gegenüber in erster
Linie ein, dem Kläger fehle die Legitimation zu dessen Geltend
machung; denn er sei nicht Partei des streitigen Vertragsverhält
nisses, sondern durch die drei Milchlieferungsverträge vom April
1910 seien vertragliche Verpflichtungen nur zwischen der Beklagten
und den beteiligten örtlichen Milchgenossenschaften begründet worden.
Dieser Einwand setzt voraus, daß die Vorstandsmitglieder des
Klägers bei Vorbereitung und Abschluß jener Verträge nicht kraft
eigenen Rechts, in ihrer Stellung als Organ des Gesamtverbandes,
sondern lediglich als Vertreter der beteiligten einzelnen Verbands
genossenschaften gehandelt haben, und zwar ist die Beklagte hiefür
beweispflichtig, da das Handeln im fremden Namen nicht vermutet
wird. Nun widerspricht aber die ganze Situation des klägerischen
Verbandes
jedenfalls, was die hier allein in Frage kommende
Verpflichtung aus dem Konkurrenzverbot des 10 der Milch
lieferungsverträge betrifft
der Annahme eines solchen Ver
tretungsverhältnisses. Das Verbot des 10 Abs. 1, auf dessen
Übertretung sich der Kläger beruft, besteht, da es ja nur den
Detailverkauf von Milch in andern Genossenschaftskreisen zum
Gegenstande hat, nicht zu Gunsten derjenigen örtlichen Milchge
nossenschaft, deren Milch im einzelnen Vertrage jeweilen verkauft
wird, sondern vielmehr zu Gunsten der übrigen, auswärtigen
Verbandsgenossenschaften, die als solche am betreffenden Vertrage
nicht beteiligt sind. Ein entsprechender Konkurrenzschutz kann der
die Milch liefernden Einzelgenossenschaft selbst nur zu Teil werden
auf Grund von 7 des Vertrages, sofern darin der Ortsverkauf
der Genossenschaft vorbehalten wird. Die Wahrung der Konkurrenz
jnteressen der übrigen Genossenschaften aber ist naturgemäß Sache
des Verbandes, und es erscheint daher als durchaus gegeben, ihn,
der ja im Ingreß des Vertrages auch als Vertragspartei auf
geführt ist, als Gegenkontrahenten der Vertragsklausel des 10
zu betrachten. Das gilt, auch wenn hinsichtlich des Milchverkaufs
an sich der Milchlieferung gegen den vereinbarten Kaufpreis
die als Milchlieferantin beteiligte Einzelgenossenschaft als direkt
berechtigte und verpflichtete Partei anzusehen sein sollte (was dahin
gestellt bleiben kann); denn es ist sehr wohl denkbar, daß im
gleichen Vertrage von einer Partei (hier: der Beklagten) neben
Verpflichtungen zu Gunsten der vertretenen Gegenpartei (hier:
der milchverkaufenden Einzelgenossenschaft) auch solche zu Gunsten
des Vertreters derselben (hier: des durch seinen Vorstand handeln
den Klägers) eingegangen werden.
Mit Bezug auf die fragliche Konkurrenzklausel kommt jedoch dem
Kläger Parteistellung nicht etwa nur im Sinne eines Vertrages
zu Gunsten Dritter nach Vorschrift des Art. 128 OR zu, derart,
daß das Konkurrenzverbot der Beklagten lediglich zu Gunsten der
daran direkt interessierten einzelnen Verbandsmitglieder des Klägers,
d. h. der vom Geschäftsgebiete der Beklagten umfaßten örtlichen
Verbandsgenossenschaften (Therwil und Muttenz), auferlegt wäre
und Schadenersatz wegen seiner Übertretung deshalb nur zu deren
Handen gefordert werden könnte. Dies hat die Vorinstanz ange
nommen und ist hierauf gestützt dazu gelangt, die vom Kläger für
sich geltend gemachte Schadenersatzforderung angebrachtermaßen ab
zuweisen. Allein auch diese Annahme ist mit dem Wesen und der
Tendenz eines Interessenverbandes, wie der Kläger ihn darstellt, nicht
vereinbar. Aus dessen allgemeinem Verbandszwecke möglichster Wah
rung und Förderung der Interessen der Verbandsmitglieder, speziell
hinsichtlich des Milchverkaufes, in Verbindung mit den weiteren Sta
tutenbestimmungen, wonach ihm sowohl die Festsetzung der Milch
verkaufspreise, als auch Vorbereitung und Abschluß der Milch
lieferungsverträge ausdrücklich zugewiesen sind, darf unbedenklich
geschlossen werden, daß dem Verbande als solchem speziell die Ver
tretung seiner Mitglieder im Konkurrenzkampfe um den Absatz
ihrer Produkte schlechthin übertragen werden wollte. Danach aber
muß ihm insbesondere auch die Befugnis zustehen, Ansprüche, die
sich auf solche Konkurrenzinteressen gründen, wie die vorliegend
streitige Schadenersatzforderung, im eigenen Namen geltend zu
machen, auch soweit solche Ansprüche an sich nur einzelne seiner
Mitglieder berühren sollten. Denn es liegt ja gerade in der ge
dachten Zweckbestimmung des Verbandes, innerhalb seines Wir
kungsbereiches die unmittelbaren Sonderinteressen seiner einzelnen
Mitglieder in der Interessensolidarität der Gesamtheit aufgehen zu
lassen und diese Solidarität nach außen zur Geltung zu bringen.
Ob und allfällig inwieweit dann innerhalb des Verbandes den
Sonderinteressen einzelner Mitglieder gleichwohl Rechnung getragen
wird (z. B. bei Verwendung der von einem Dritten erlangten
Entschädigung für unbefugte Konkurrenz), ist eine rein interne
Verbandsangelegenheit, aus welcher der dem Verbande gegenüber
stehende Dritte für sich keine Rechte ableiten kann. Dem entspricht
denn auch, daß speziell das in Rede stehende Konkurrenzverbot
nicht etwa die andern Verbandsgenossen als anspruchsberechtigte
Interessenten des Verbots bezeichnet, sondern lediglich auf die
andern Genossenschaftskreise als örtliche Konkurrenzrayons Bezug
nimmt, in denen bei Übertretung des Verbotes der Verband selbst
als Vertragsgegner in seinen Rechten verletzt wird. Demnach ist
der Kläger, im Sinne des erstinstanzlichen Urteils und entgegen
dem Entscheide der kantonalen Oberinstanz, als zur Forderung des
treitigen Schadenersatzes für sich selbst legitimiert zu erachten,
während umgekehrt einem Anspruche der dabei an sich direkt in
teressierten Einzelgenossenschaften gegenüber der Beklagten die Ein
rede der mangelnden Aktivlegitimation entgegenstände.
3.
Im weitern hat die Beklagte den Standpunkt einge
nommen, daß das fragliche Konkurrenzverbot als unsittlich im
Sinne von Art. 17 OR der Rechtsgültigkeit entbehre. Es ist
jedoch nicht einzusehen, wieso die darin vereinbarte Kontingentierung
des Milchabsatzes zwischen Produzent und Zwischenhändler (die der
im modernen industriellen Warenverkehr nicht seltenen Regelung
der Absatzverhältnisse durch vertragliche Beschränkung der einzelnen
Zwischenhändler, seitens des Produzenten, je auf seinem bestimmten
Absatzrayon, mit Verbot des Übergreifens in die übrigen Rayons,
gleichkommt) unsittlich sein sollte. Denn offenbar wird dadurch
weder das Interesse der Milchkonsumenten derart gefährdet, daß
von einer unerträglichen Monopolisierung eines allgemeinen un
entbehrlichen Nahrungsmittels behufs künstlicher Preisbeeinflussung
die Rede sein könnte, noch trifft die Behauptung der Beklagten zu,
daß die Haltung des Verbots ihr den Handel mit Milch überhaupt
verunmöglichen würde. Die Beklagte ist, nach ihrer eigenen Angabe,
nicht schlechthin auf den Milchbezug von den Verbandsgenossen
schaften angewiesen und hat überdies, abgesehen von der nur kurzen
Dauer ihrer vertraglichen Bindung, die Möglichkeit, auch die Ver
bandsmilch überall da abzusetzen, wo dem Verbande angehörende
örtliche Milchgenossenschaften nicht bestehen; aus den Akten aber
geht nicht hervor, daß der klägerische Verband ihr ganzes Absatz
gebiet umfaßt. Über diese Umgrenzung des vertraglichen Konkur
renzverbots kann ein ernstlicher Zweifel nicht bestehen; denn der
allerdings nicht klar redigierte Abs. 2 des 10 der Milchlieferungs
verträge will mit seiner Bestimmung, daß der Käufer die Milch
ohne vorherige Verständigung mit dem Verbandsvorstande an
keinem andern Bestimmungsort oder an Drittpersonen verkaufen
dürfe, offenbar nicht etwa das im vorangehenden Abs. 1 stipulierte
Verbot, die Milch in einem andern Genossenschaftskreise zu ver
detaillieren, inhaltlich erweitern, sondern wohl lediglich eine Um
gehung dieses Verbotes durch Weiterveräußerung der Milch seitens
des Käufers an einen andern, an die Konkurrenzklausel nicht
gebundenen Zwischenhändler ausschließen.
4. Die Ausdehnung des Verbotes auf den Detailverkauf
von Milch durch die Beklagte nicht nur in der Ortschaft Therwil,
sondern auch in der Ortschaft Muttenz, steht außer Zweifel. Wenn
sich auch das Verbot grundsätzlich nur auf das zur Zeit der Ein
gehung des Vertragsverhältnisses der Parteien gegebene Verbands
gebiet beziehen mag, so kann doch die letztgenannte Ortschaft unter
den vorliegenden Verhältnissen davon nicht ausgeschlossen sein, ob
schon die dortige Milchgenossenschaft faktisch erst nach jenem Zeit
punkte in den klägerischen Verband aufgenommen worden ist. Denn
da tatsächlich feststeht, daß der Kläger die Beklagte anläßlich der
Vertragsunterhandlungen auf die zukünftige Verbandszugehörigkeit
auch der Milchgenossenschaft Muttenz ausdrücklich hingewiesen
hatte, kann sich die Beklagte in guten Treuen nicht darauf berufen,
daß die formell erst nach dem Abschluß der Milchlieferungsverträge
vom April 1910 erfolgte Aufnahme jener Genossenschaft für den
Umfang ihres Konkurrenzverbots nicht in Betracht falle. Ebenso
unzweifelhaft ist endlich auch, daß daß Verbot den Detailhandel
von Milch in den beiden Gemeinden überhaupt, nicht nur das
Verdetaillieren der von Mitgliedern des klägerischen Verbandes
herstammenden Milch, umfaßt. Für diese letztere, restriktive Aus
legung der Verbotsklausel durch die Beklagte bestehen keinerlei An
haltspunkte, vielmehr führt die vorbehaltlose Fassung der Klausel
ohne weiteres zu dem auch in der Natur der Sache liegenden
Schlusse, daß durch das Verbot eben jede Konkurreuz der Milch
verkäufer im eigenen Absatzgebiete der Verbandsgenossenschaften
verhindert werden soll. Der Schadenersatzanspruch des Klägers für
die unbestrittene Mißachtung des Konkurrenzverbotes seitens der
Beklagten erweist sich daher als prinzipiell begründet.
5. Was den Umfang des dem Kläger zu ersetzenden Schadens
rifft, kann nicht mit der ersten Instanz auf den Gewinn der
Beklagten an der in den beiden Ortschaften widerrechtlich verkauften
Milch abgestellt werden. Maßgebend für die Entschädigungsbe
messung ist vielmehr der Verlust, den die beiden von der Beklagten
zu Unrecht konkurrenzierten örtlichen Milchgenossenschaften dadurch
erlitten haben, daß sie ihre Milch zufolge dieser Konkurrenz nicht
am Orte selbst absetzen konnten, sondern sie nach auswärts zu
verkaufen gezwungen waren. Nun steht einerseits unbestritten fest,
daß die Beklagte in der ersten Hälfte des Milchjahres 1910/11
durchschnittlich per Tag 221 kg Milch in Muttenz und 98 kg
Milch in Therwil abgesetzt hat und daß die Milch damals im
Ortsverkauf in Muttenz 23 Cts. und in Therwil 22 Cts. per
Liter galt. Anderseits hatte, wie ebenfalls nachgewiesen ist, der
Kläger durch Vertrag vom 28. Februar/3. März 1910 u. a. die
Milch der Genossenschaft Muttenz im Minimalquantum von 250 kg
per Tag für die Zeit vom 1. Mai 1910 bis 30. April 1911
zu 18,3 Cts. per Kilogramm franko Basel (wobei die Fracht
spesen unbestrittenermaßen zirka 0,3 Cts. per Kilogramm betragen
an den Allgemeinen Konsumverein in Basel verkauft, mit dem
ausdrücklichen Vorbehalt, bei Aufgabe des Milchverkaufes seitens
der Beklagten in Muttenz 250 300 kg per Tag weniger zu
liefern. Und die Milch der Genossenschaft Therwil hatte er für die
gleiche Zeit laut undatiertem Vertrag verkauft an einen Milch
händler Fr. Meier Meier in Basel, zu 18,2 Cts. per Kilogramm,
lieferbar in die Hütte der Ortschaft, also ohne größere Trans
portspesen, als diejenigen beim Ortsverkauf. Da nun angenommen
werden darf, die beiden Ortsgenossenschaften hätten ohne die Kon
kurrenz der Beklagten die wohl einzig zufolge ihrer, für den
sonstigen Warenverkauf eingerichteten und eingeführten lokalen
Verkaufsstellen in der Lage war, den einheimischen Milchabsatz mit
Erfolg aus dem Felde zu schlagen das von der Beklagten ab
gesetzte Milchquantum ihrerseits zum gleichen Preise absetzen können,
so ergibt sich als Schadensbetrag (Differenz zwischen den Orts
erkaufspreisen der Milch und den von den örtlichen Milchgenossen
schaften auswärts unter den gleichen Bedingungen, d. h. unter
Abrechnung der Frachtspesen bei Muttenz, erlösten Milch
preisen):
a) für Muttenz: 5 Cts (23 18) per Kilogramm oder bei
221 kg durchschnittlichem Tagesabsatz rund 11 Fr. per Tag;
b) für Therwil 3,8 Cts. (22 18,2) per Kilogramm oder bei
98 kg durchschnittlichem Tagesabsatz 3 Fr. 72 Cts. per Tag.
Diese Schadensbeträge sind daher dem Kläger für die Zeit des
vertragswidrigen Milchverkaufes der Beklagten in den beiden Ort
schaften zuzusprechen, und zwar ist der Milchverkauf in Therwil
vom Vertragsbeginn (1. Mai 1910) an, in Muttenz dagegen erst
vom 12. Mai 1910 als dem Tage der definitiven Gründung
(Eintragung ins Handelsregister) der dortigen Genossenschaft an
zu datieren. Einen weiteren Schaden aber hat der Kläger, wie
die erste Instanz zutreffend ausführt, nicht dargetan, und es ist
somit die Gutheißung der Klage auf die festgestellten Beträge zu
beschränken;
erkannt:
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel Landschaft vom
13. Januar 1911 wird, in Gutheißung der Berufung des Klägers
und Abweisung derjenigen der Beklagten, in seinem Hauptdispositiv
wie folgt abgeändert:
a) Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt war
in den Gemeinden Mutteuz und Therwil Milch zu verdetaillieren
solange die von ihr mit dem Kläger und dessen Genossenschaften
(Aesch und Umgebung, Witterswil und Duggingen) abgeschlossenen
Milchlieferungsverträge vom 3., 12. und 15. April 1910 in
Kraft standen.
Die Beklagte wird pflichtig erklärt, an den Kläger zu be
zahlen:
a) wegen ihres Milchverkaufs in Muttenz 11 Fr. per Tag
vom 12. Mai 1910 an,
wegen ihres Milchverkaufs in Therwil 3 Fr. 72 Cts. per
Tag, vom 1. Mai 1910 an,
je bis zur Einstellung des Milchverkaufs in den beiden Gemeinden
für die Dauer der in lit. a erwähnten Milchlieferungsverträge.