Art. 86 SchKG; Voraussetzungen der Rückforderungsklage bei Zahlung im Betreibungsverfahren. Die Rückforderung setzt voraus, dass der Zahlende in betreibungsrechtlicher Zwangslage handelt, d. h. eine gegen sein eigenes Vermögen gerichtete Zwangsvollstreckung nur durch Leistung abwenden kann. Es genügt, dass die Betreibung faktisch auf ein dem Zahlenden gehörendes Vermögensobjekt oder auf seine persönliche Haftung gerichtet ist; hingegen ist die Klage ausgeschlossen, wenn die Zahlung bloss erfolgt, um eine gegen einen Dritten oder gegen ein fremdes Pfandobjekt gerichtete Vollstreckung zu beenden. Massgebend ist die eigene, unmittelbare Vermögensbetroffenheit im Zeitpunkt der Zahlung (consid. 1).
Arteil vom 5. Mai 1911 in Sachen Aktienbrauerei A.-G., Kl. u. Ber. Kl., gegen Leih- u. Sparkasse Steckborn, Bekl. u. Ber. Bekl. Art. 86 SchKG: Die Rückforderungsklage setzt eine Zahlung in betreibungsrechtlicher Zwangslage d. h. zufolge einer gegen das eigene Vermögen des Zahlenden (wenn auch nicht notwendig gegen dessen Person) gerichtete Zwangsvollstreckung voraus. Mangel dieser Vor aussetzung im hier gegebenen Falte. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. Die beklagte Leih und Sparkasse Steckborn hatte im Jahre 1906 einen Schuldbrief vom 1. April 1903 über 7000 Fr. erworben, haftend auf der Liegenschaft zur Konkordia in Zürich III, die damals der Unionbrauerei A. G. in Zürich gehörte. In der Folge wechselte diese Liegenschaft wiederholt die Hand, jeweilen unter Überbindung der erwähnten Pfandschuld auf den neuen Erwerber, bis sie am 13. Juni 1909 an ihren seitherigen Eigentümer Johann Stecher gelangte. Im November 1908 trat die Unionbrauerei in Liquidation. Diese wurde nach Behauptung der Beklagten auf Grund eines Fusionsvertrages von der Klägerin, der Aktienbrauerei A. G in Zürich, durchgeführt. Während ihrer Durchführung, am
August 1909, stellte die Beklagte beim Betreibungsamt Zürich III das Begehren, die Unionbrauerei für die Schuldbriefforderung von 7000 Fr. auf Grundpfandverwertung zu betreiben. Das Betrei bungsamt bezeichnete in der Ausfertigung des Zahlungsbefehls als Schuldnerin die Unionbrauerei mit dem Beifügen nunmehr Aktien brauerei und stellte den Zahlungsbefehl am 28. August tatsächlich dem Direktor der Klägerin zu. Diese erhob keinen Rechtsvorschlag. Die Betreibung wurde jedoch zunächst nicht fortgesetzt; erst am
Mai 1910 stellte die Klägerin das Verwertungsbegehren, dessen Anzeige vom Betreibungsamt wiederum, mit gleicher Bezeich nung der Schuldnerin wie auf dem Zahlungsbefehl, dem Direktor der Klägerin zugestellt und ebenfalls widerspruchslos entgegenge nommen wurde. Als das Betreibungsamt dann aber die öffentliche Versteigerung der Pfandliegenschaft auf den 10. Juni 1910 ansetzte, gelangte die Klägerin am 9. Juni auf dem Beschwerde wege an das Bezirksgericht Zürich mit dem Begehren, das Betrei bungsamt sei anzuweisen, die Publikation dieser Steigerung zu unterlassen, und es sei überhaupt die Fortsetzung der Betreibung gegen die Aktienbrauerei zu sistieren, da sie niemals weder Eigen tümerin des Grundpfandes, noch Schuldnerin der Schuldbrieffor derung gewesen sei und da die Angabe ihres Namens in der Stei gerungspublikation kreditschädigend für sie wirken würde. Die Beklagte bestritt in ihrer Beschwerdeantwort das Begehren der Klägerin und verlangte die Vornahme der (vorsorglich sistierten) Steigerung, erklärte sich jedoch damit einverstanden, daß in der Steigerungspublikation der Name der Klägerin nicht genannt, sondern die Grundpfandverwertung auf den Namen der Union brauerei A. G. weiter durchgeführt werde. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde durch Entscheid vom 5. Juli 1910 als unbegründet ab und nahm dabei auf die erwähnte Erklärung der Beklagten Bezug. Hierauf zahlte die Klägerin am 8. Juli 1910 an das Betreibungsamt für Rechnung der Beklagten den Kapitalbetrag von 7000 Fr. nebst 588 Fr. 20 Cts. Zinsen und 1 Fr. 50 Ets Betreibungskosten. Das Betreibungsamt übermittelte die Zahlung der Beklagten und händigte der Klägerin dafür den Schuldbrief aus. Im vorliegenden Prozesse fordert nun die Klägerin den Gesamt betrag dieser Zahlung von 7589 Fr. 70 Cts. mit 5% Zins seit 11. Juli 1910, nebst 13 Fr. Depositionsgebühren und den Betreibungskosten, von der Beklagten gestützt auf Art. 86 SchKG zurück. B. Durch Urteil vom 10. Dezember 1910 hat die 1. Ap pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich in dieser Streitsache in Bestätigung des Entscheides der ersten Instanz nach dem Antrage der Beklagten erkannt: Die Klage wird abgewiesen. C. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und beantragt: Es sei das Urteil des Obergerichts Zürich vom 10. De zember 1910 in vollem Umfange aufzuheben und die Klage zu schützen. D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin den schriftlich gestellten Berufungsantrag wiederholt; der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des kantonalen Urteils angetragen; in Erwägung: Nach Art. 86 SchKG ist derjenige, welcher im Betreibungs verfahren, zufolge Unterlassung des Rechtsvorschlages oder Besei tigung desselben durch Rechtsöffnung, eine Nichtschuld bezahlt hat, zur Rückforderung seiner Zahlung berechtigt. Diese Bestimmung setzt eine betreibungsrechtliche Zwangslage des Zahlen den voraus, in der dieser eine sei es durch direkte Belangung seiner Person für eigene Verbindlichkeiten, sei es durch Inanspruch nahme eines ihm gehörenden Objektes für die Schuld eines Drit ten gegen sein Vermögen gerichtete Zwangsexekution nur noch durch die Zahlungsleistung abwenden kann (vgl. Blu menstein, Handbuch des schweiz. Schuldbetreibungsrechtes, S. 320, lit. bb, und im gleichen Sinne auch Jaeger, Kommentar zum SchKG, Anmerkung 13 zu Art. 86). Die Rückforderungsklage des Art. 86 SchKG steht also nur demjenigen zu, der im eigenen Interesse, dem seinem eigenen Vermögen drohenden Exekutions zwange gegenüber, bezahlt hat, wenn er auch (entgegen der zu engen Formulierung Blumenstein's a. a. O., S. 322 oben) nicht selbst der Betriebene , d. h. persönlich betrieben, zu sein braucht, weshalb die von den Parteien und der Vorinstanz in erster Linie erörterte Frage, ob die hier in Betracht fallende Betreibung überhaupt gegen die Klägerin gerichtet gewesen sei, als unerheblich dahingestellt bleiben kann. Entscheidend für die Beurteilung der vor liegenden Streitsache ist der Umstand, daß die Klägerin, wie das Obergericht weiterhin zutreffend ausführt, im Momente, als sie die streitige Zahlung leistete, sich jedenfalls nicht in einer, sie selbst im gedachten Sinne berührenden Zwangslage befand. Die Klägerin war ja, nach ihren eigenen Ausführungen, weder Eigen AS 3H 1911
tümerin des von der Beklagten vorläufig allein angesprochenen Grundpfandes, noch auch Schuldnerin der in Betreibung gesetzten Forderung und hatte deshalb an der Verhinderung der Pfandver wertung, gegen deren Vornahme sie ohne Erfolg Beschwerde führte, kein eigenes Vermögensinteresse. Ihre in dieser Hinsicht als Be schwerdegrund einzig geltend gemachte Befürchtung, es möchte die Nennung ihres Namens in der Gantpublikation (als Nachfolgerin der Unionbrauerei, wie in den bisherigen Betreibungsakten) ihren Kredit beeinträchtigen, war durch die Erklärung der Beklagten in der Beschwerdeantwort, sie sei damit einverstanden, daß die Grund pfandverwertung ohne Nennung der Klägerin auf den Namen der Unionbrauerei durchgeführt werde, und mit der Aufnahme dieser Erklärung in den die Beschwerde abweisenden Entscheid der Aufsichts behörde gegenstandslos geworden. Folglich konnte die Klägerin nach Erlaß dieses Entscheides darüber nicht im Zweifel sein, daß die nun bevorstehende Pfandverwertung ihre eigene Vermögenslage in keiner Weise berühre. Die von ihr hierauf geleistete Zahlung des betrie benen Schuldbetrages erfolgte also nicht unter dem Zwange einer Exekution in ihr eigenes Vermögen, sondern vielmehr ihrerseits freiwillig, um der gegen die Unionbrauerei und das in Dritt eigentum befindliche Pfandobjekt gerichteten Betreibung ein Ende zu machen. Ihr Rückforderungsanspruch aus Art. 86 SchKG entbehrt daher nach dem Gesagten in der Tat der Begründung; erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 10. Dezember 1910 in allen Teilen bestätigt.