Art. 60 Abs. 1 OG; Art. 231 Abs. 1 OR; Art. 16 Abs. 1 OR; Art. 260 Abs. 2 SchKG; Art. 285 ff. SchKG: Streitwert bei Streitgenossenschaft bestimmt sich nach dem Gesamtinteresse der gemeinsam auftretenden Gläubiger. Die Simulation von Kaufverträgen über Liegenschaften ist nach dem für solche Verträge vorbehaltenen kantonalen Recht zu beurteilen. Die paulianische Anfechtung setzt eine durch den angefochtenen Rechtsakt bewirkte, direkte oder indirekte, voraussehbare Schädigung des Massagutes voraus. Bei Mobilien ist ein als Kauf verkleidetes Sicherungsgeschäft wegen fehlenden Eigentumsübertragungswillens ungültig, wenn die Parteien nach ihrem wirklichen Willen lediglich Besitzesübertragung zur Pfandsicherung wollten. Ein beklagter Konkursgläubiger kann am Prozessgewinn aus der Abtretung von Massarechten nicht konkurrenzweise teilnehmen.
trages von 6250 Fr. und unter Vorbehalt des Rückkaufsrechtes für den Verkäufer zu den in einem Spezialvertrag vom gleichen Tage näher präzisterten Bedingungen. Dieser Spezialvertrag bestimmt: Der unter heutigem Datum zwischen den Unterzeichneten abgeschlossene Kauf um Schmidten haus, mechanische Wagnerei und Umgelände in Kerns dient dem Käufer lediglich als Deckung für die gemachten und noch zu machenden Geldvorschüsse, und es wird daher das Kaufobjekt dem Herrn Josef Vogel, Schmiedemeister in Kerns, bis auf weiteres mietweise belassen und hat letzterer allfällige Reparaturen und Erneuerungen auf seine Kosten zu besorgen. Auch ist er pflichtig, die auf dem Unterpfande haftenden Kapitalzinsen je weilen auf Martini zu bezahlen und die diesbezüglichen Quit tungen dem F. Stockmann vorzuweisen. Ferner hat Josef Vogel das Objekt bei einer soliden Gesellschaft zu versichern und die daherigen Prämien jährlich auf Verfall zu entrichten. Die Kauf restanz wird dem Herrn Jos. Vogel durch den Käufer an bar gegen Ausstellung von Eigenwechseln ausbezahlt. F. Stockmann ist berechtigt, jederzeit gegen vorherige dreimonatliche Aufkündigung mittelst Chargébrief den gegenwärtigen Mietvertrag aufzuheben und über das fragliche Objekt zu verfügen. Dem Herrn Jos. Vogel wird aber das Recht eingeräumt, innerhalb dieser Frist oder nach Belieben auch vorher das Unterpfand zurückzukaufen, sobald er die Spar und Leihkasse von F. Stockmann für alle ihr rechtlich zustehenden Forderungen des gänzlichen befriedigt hat. Laut Nachtrag auf dieser Vertragsurkunde vom 2. März 1909 wurde damals unter Erneuerung des vorstehenden Mietvertrages u. a. noch vereinbart, daß Vogel als Pachtzins die Verzinsung der bezogenen Geldvorschüsse zu leisten habe. 2. Am 16. August 1908 verschrieb Vogel der Spar und Leihkasse von F. Stockmann in Sarnen seine Lebensversicherungs police Nr. 132,012 des Star in London im Nominalbetrage von 30,000 Fr. als Faustpfand zur Deckung für alle rechtlichen Anforderungen, welche die Spar und Leihkasse an den Unter zeichneten zu machen in der Lage ist oder in Zukunft sein wird . 3. Laut Kauf und Mietvertrag vom 2. September 1908 verkaufte Vogel an den Beklagten sein sämtliches Mobiliar und Werkzeug, sowie seine Maschinen nebst Zubehör und Riemen, welche sich in Käufers Schmidtenhaus und Umgelände befinden gemäß angeschlossener detaillierter Aufzählung und Wertung, um die Gesamtsumme von 15,000 Fr., wobei er bescheinigte, diesen Betrag an bar erhalten zu haben gegen Ausstellung von Wech seln . Dem Beklagten sollte es unbenommen sein, die Wechsel jeweils auf Verfall einzufordern und nach seiner Befriedigung die Gegenstände dem Jos. Vogel wieder an die Hand zu stellen und dem Verkäufer Vogel wurde das Recht eingeräumt, die ver kauften Gegenstände zum gleichen Preise nach vorhergegangener dreimonatlicher Aufkündung zurückzukaufen, sobald er die Spar und Leihkasse auch für alle übrigen rechtlichen Anforderungen, die sie an ihm besitze oder besitzen werde, gänzlich befriedigt haben würde. Und anschließend wurde bestimmt: (4.) Inzwischen werden diese Gegenstände dem Herrn Jos. Vogel mietweise belassen und ist derselbe pflichtig, für gute Instandhaltung und entsprechende Erneuerung der Maschinen und Werkzeuge zu sorgen, und zwar in der Weise, daß selbe jederzeit ungefähr den gleichen Wert repräsentieren, wie beim heutigen Kaufabschluß. Endlich ist noch die Bestimmung hervorzuheben: (5.) Die Versicherung der Gegenstände ist Sache des Mieters und hat er jährlich die Prämienquittungen vorzuweisen. Zu den Bedingungen dieses Vertrages wurden, laut Nachtrag vom 2. März 1909, noch weitere (einzeln aufgezählte und be wertete) Maschinen im Gesamtwerte von 19,400 Fr. abgetreten und dem Verkäufer wiederum mietweise belassen . 4. Am 4. Oktober 1908 stellte Vogel folgende Vertragsurkunde aus: Der Unterzeichnete verkauft hiemit an Hrn. F. Stockmann Gut in Sarnen sämtliches Holz, welches sich auf dem Grund eigentum des Käufers befindet, nämlich: zirka 100 m3 Eschen holz, zirka 300 m3 Buchenholz, zirka 200 m° Tannenholz, sowie das verarbeitete Holz, und bescheint, hiefür bezahlt zu sein. Der Verkäufer hat die Bewilligung, das Holz zu verarbeiten und die Ware zu veräußern, muß dann aber wieder für ge nügenden Ersatz sorgen. Sobald F. Stockmann Gut für seine gemachten oder noch zu machenden Geldvorschüsse bezahlt ist,
kann Vogel das Holz wieder in Empfang nehmen und darüber verfügen. Am 29. April 1909 erklärte Vogel am Fuße dieser Urkunde ferner: Der überstehende Kauf wird auch auf das diesjährige ange kaufte Holz, welches sich in der Fabrik in Kerns und auch aus wärts auf dem Transporte befindet, ausgedehnt, sowie auf das vorrätige Eisen und Beschläge nebst dem neulich angekauften Automobillastwagen. Der vom Unterzeichneten an F. Stockmann käuflich abgetretene Holzvorrat beträgt nun: zirka 400 m3 Eschenholz, zirka 300 m3 Buchenholz, zirka 100 m8 Tannenholz, zirka 4000 m8 tannene Bretter, verschiedene Bretter für zirka 2000 Fr. nebst fertige und in Arbeit begriffene Holzwaren, und bescheint hiefür den Gegenwert erhalten zu haben. Sarnen, den 29. April 1900. J. Vogel. 5. Laut Kaufbrief vom 8., gefertigt am 10. Februar 1909 verkaufte Vogel dem Beklagten die von ihm neu erbaute eigen tümlich zugehörige Werkstätte oder sog. Karrettenfabrik, Säge mit Bretterhütte, Holzschuppen und Schuppen für Entstaubung nebst Umgelände und Rechtsame um die Summe von 16,500 Fr., sowie seine sämtlichen Maschinen, Säge, Zubehör, Werkzeuge und Inventar laut Spezialverzeichnis um den Betrag von 25,000 Fr., somit alles zusammen um die Summe von 41,500 Fr., mit dem Beifügen: Die verkauften Maschinen, Säge ec. befänden ich teilweise in den heute mitverkauften Gebäulichkeiten und teil weise in dem mit Kauf vom 16. März 1908 an den Käufer übergegangenen Schmidtenhaus mit mechanischer Wagnerei. Über die Zahlungsbedingungen wurde bestimmt: Dieser Kauf wird bezahlt: Durch Verrechnung der am 2. September 1908 bereits ge leisteten Barzahlung Fr. 15000
beim Kaufabschluß an bar den 28. Februar 1909 an bar 9500, je nach Bedarf des Verkäufers. 31. März
April
Mai
Die Restanz von 5000 ist erst zu bezahlen, wenn sämt liche Maschinen des gänzlichen bezahlt sind, worüber sich Ver käufer auszuweisen hat. Verkäufer ist pflichtig, ohne weitere Entschädigung die Verkaufsobjekte noch fertig zu erstellen und sie betriebsfähig einzurichten. Im weitern beginnt Nutzen und Schaden beidseits mit Fertigung des Kaufes. Ferner wurde der Verkäufer berechtigt erklärt, die Verkaufsobjekte zu den Be dingungen des Spezialvertrages vom 13. März 1908 zurück zukaufen. Durch die bereits unter Ziffer 1 in fine oben erwähnte Ver einbarung vom 2. März 1909 wurde der dort vorstehende Miet vertrag auch auf die in diesem Kaufbriefe vom 8. Februar 1909 erwähnten Objekte ausgedehnt, mit der dort beigefügten Bestim mung, daß Vogel als Pachtzins die Verzinsung der bezogenen Geldvorschüsse zu leisten habe. Am 30. März 1909 bescheinigte Vogel, die im Kaufbriefe vom 10. Februar a. c. stipulierten Kaufzahlungen von 41,500 Fr. seien geleistet. 6. Am 9. August 1909 endlich stellte Vogel dem Beklagten folgende von ihm unterzeichnete Abtretung aus: Ferners werden dem Herrn F. Stockmann, Spar und Leih kasse in Sarnen, abgetreten meine sämtlichen Buchforderungen, die ich gegenwärtig besitze oder in Zukunft besitzen werde. Mit dieser Abtretung gehen nun meine sämtlichen Aktiven in Besitz von F. Stockmann über, jedoch mit Vorbehalt des Rück kaufsrechtes, sobald F. Stockmann für seine Anforderungen, die bis jetzt existieren, und auch später bestehen werden, des gänz lichen befriedigt ist. Unter dem gleichen Datum und auf der gleichen Urkunde be scheinigte Vogel unterschriftlich noch was folgt: Der Unterzeichnete hat für die an Hrn. F. Stockmann, Spar und Leihkasse in Sarnen, käuflich abgetretenen Mobilien, Im mobilien, Holz und Eisenvorräte und Waren rc. folgende Bar vorschüsse erhalten: Fr. 2,000 auf den Schuldschein vom 20. August 1906, aus gestellt von Vater Carl Vogel, Fr. 6,000 für Kauf vom 13. März 1908, Fr. 5,000 für Mehrwert des Wohnhauses und Lebensver sicherungspoliee,
Fr. 15,000 für die Maschinen, Fr. 8,500 für Holzvorräte vom Jahre 1908, in verschiedenen Malen, Fr. 26,500 für Kauf vom 8. Februar 1909, in verschiedenen Malen, Fr. 10,000 für Holz vom Jahre 1909, Eisenvorräte und Automobillastwagen. Zusammen Fr. 73,000 (Schreibe: dreiundsiebenzigtaufend Franken). Für diesen Betrag sind Eigenwechsel mit verschiedenen Ver fallzeiten ausgestellt worden, und es haften die abgetretenen Kaufobjekte gegenseitig sowohl für die Wechselforderungen, als auch für den jeweiligen Konto Korrent Vorschuß, überhaupt für alle rechtlichen Anforderungen, welche die Spar und Leihkasse Sarnen an den Unterzeichneten zu machen in der Lage ist oder in Zukunft sein wird. B. Im Konkurse Vogel machte der Beklagte unter Berufung auf die vorstehend erwähnten Rechtsgeschäfte geltend, er sei allei niger Besitzer sämtlicher Aktiven des Gemeinschuldners und daher berechtigt, über sämtliches Vermögen desselben zu verfügen. Even tuell für den Fall, daß dieser Rechtsstandpunkt nicht anerkannt würde meldete er Wechselforderungen an den Gemeinschuldner im Gesamtbetrage von 73,145 Fr., je mit 5 % Zins seit Ver fall der Wechsel, an. Gegenüber dem ersteren dieser Ansprüche ließen sich die Kläger, Robert Röthlin und 37 weitere Konkursgläubiger Vogels, die mit Forderungen von insgesamt 49,083 Fr. 90 Cts. kolloziert worden waren, gemäß Beschluß der zweiten Gläubigerversammlung die Rechte der Konkursmasse abtreten und haben nun im vor liegenden Prozesse gegen den Beklagten das Begehren ans Recht gesetzt: Die vorstehend erwähnten Rechtsgeschäfte des Beklagten mit dem Gemeinschuldner Vogel seien als nichtig und rechtsungiltig zu erklären, und es sei der Beklagte daher gerichtlich zu verhalten, die durch jene Rechtsgeschäfte beanspruchten Objekte: Immobilien, Mobilien und Forderungen, der klägerischen Streitgenossenschaft im Sinne des Art. 260 Abs. 2 SchKG herauszugeben. Sie beanstanden die streitigen Rechtsgeschäfte einerseits als simuliert und, soweit Mobilien betreffend, auch als ungültig wegen Mangels einzelner Erfordernisse des vorgegebenen Vertragsinhaltes, und anderseits als konkursrechtlich, im Sinne des Art. 288 und teilweise auch des Art. 287 SchKG, anfechtbar. Der Beklagte hat die Klage in allen Teilen bestritten und in Form einer Widerklage beantragt: Die Kläger seien pflichtig zu erklären, den Beklagten am allfälligen Ergebnis der in die Kon kursmasse Vogel fallenden Guthaben nach Verhältnis seines zu Verlust kommenden Betrages prozentual teilnehmen zu lassen. C. Durch Urteil vom 25. Februar/2. März 1911 hat das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald in dieser Streitsache erkannt:
in Erwägung:
Von den Verträgen über bewegliche Sachen bedarf die Verpfändung der Versicherungspolice des Gemeinschuldners vom 16. August 1908 (Fakt. a, Ziff. 2, oben) keiner weitern Erörie rung, da diesem Rechtsgeschäft zufolge der, nach eigener Angabe der Kläger und Feststellung der Vorinstanz, damals bereits ein
getretenen Entwertung der Police praktische Bedeutung nicht zu kommt. Bezüglich des Kaufvertrages vom 4. Oktober 1908, mit Nachtrag vom 29. April 1909, über die Holz und Eisenvorräte und den Automobillastwagen, sowie der Abtretung der Buch forderungen vom 9. August 1909 (Fakt. A, Ziffern 4 und 5, oben) sodann kann einfach auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach jene beiden Verträge schon wegen Fehlens der wesentlichen Voraussetzungen des Kaufs geschäftes (vollständig mangelnder Festsetzung des Kaufpreises und, wenigstens teilweise, ungenügender Bestimmung auch des Kauf gegenstandes) der Rechtsgültigkeit entbehren und deshalb den Eigentumsanspruch des Beklagten an den darin erwähnten Ob jekten nicht zu begründen vermögen. Ferner aber ist der Eigen tumserwerb des Beklagten auch mit Bezug auf diejenigen Gegen stände zu verneinen, die in den Verträgen vom 2. September 1908, mit Nachtrag vom 2. März 1909, und vom 8./10. Februar 1909 aufgeführt sind, soweit sie nicht als Zubehörden der dem Beklagten durch die Fertigungsakte vom 16. März 1908 und 10. Februar 1909 übertragenen Liegenschaften angesehen werden müssen. Denn jene beiden Verträge können aus dem Gesichtspunkte des für die selb ständigen Mobilien geltenden eidgenössischen Rechts eben falls nicht als rechtsgültige Kaufgeschäfte anerkannt werden; vielmehr ist zu sagen, daß der ihnen zugrunde liegende wirkliche Parteiwille nicht auf den Abschluß von Käufen mit Eigentums übertragung an den beweglichen Vertragsgegenständen, sondern auf einfache Besitzesübergabe derselben zur Pfandsicherheit gerichtet war. Das ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, daß die Ge fahr der Vertragsgegenstände nicht, wie Art. 204 OR es für den Veräußerungsvertrag als Regel vorsieht, mit dem Vertragsabschlusse auf den Beklagten als angeblichen Erwerber übertragen wurde, indem der wesentlich allein in Betracht fallende Vertrag vom 2. September 1908 (dessen Inhalt der Vertrag vom 8./10. Fe bruar 1909 bezüglich der hier relevanten Gegenstände, wenigstens zum Teil, einfach wiederholt) ausdrücklich dem angeblichen Ver äußerer (Mieter) die Pflicht der Versicherung der Vertragsgegen stände auferlegt. Außerdem spricht dafür, daß die Parteien lediglich die Bestellung einer bloß die Besitzesübertragung an den Mobilien erfordernden Pfandsicherheit beabsichtigten, auch der Umstand, daß ja der angebliche Veräußerer für die als Kaufpreis bezahlten Be träge auch noch Wechselverpflichtungen einging. Es kann somit der Eigentumsanspruch des Beklagten auch an den hier erörterten selbständigen Mobilien nicht geschützt werden. Solche Mobilien aber finden sich, entgegen der Auffassung des kantonalen Richters, nach der von diesem zur Bestimmung der Immobiliarzubehörden eingeholten und als maßgebend erklärten Expertise tatsächlich unier dem im Vertrage vom 2. September 1908 nebst Nachtrag aufgezählten Gegenständen. Dazu gehören beispielsweise das Bureauinventar (mit Ausnahme von Schrank und Ofen). Dem nach sind, in Erweiterung des Dispositivs I des obergerichtlichen Entscheides, auch die in Rede stehenden Verträge hinsichtlich der selbständigen Mobilien als ungültig zu erklären, in der Meinung daß die erschöpfende Bestimmung dieser Mobilien vom kantonalen Richter vorgenommen werden soll. 5. Mit seiner Widerklage verlangt der Beklagte, für den Fall und soweit sein prinzipieller Vindikationsstandpunkt nicht geschützt werden sollte, Zulassung zur Teilnahme am Verwerlungs erlös der in die Masse gezogenen Vermögensobjekte, in Konkurrenz mit den Klägern, nach Maßgabe seines zu Verlust kommenden Betrages d. h. seiner eventuell angemeldeten Wechselforderungen. Diesem Begehren kann, entgegen dem Entscheide der kantonalen Instanzen, grundsätzlich nicht entsprochen werden. Der Art. 260 SchKG bestimmt in Abs. 2 ausdrücklich, daß das Ergebnis des von einzelnen Gläubigern auf Grund einer Abtretung von Massa rechten durchgeführten Prozesses nach Abzug der Kosten zunächst zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat , diene. Nun ist ohne weiteres klar, daß ein Konkursgläubiger nicht die Möglich keit haben kann, sich Massarechte abtreten zu lassen, die gegen einen seiner eigenen Konkursansprüche gerichtet sind, da es rechtlich schlechterdings undenkbar ist, daß er gegen einen eigenen Anspruch mit andern Personen zusammen im Prozesse auftrete oder auch nur eventuell, für den Fall seines Unterliegens in der eigenen Parteirolle, an der gegnerischen Parteistellung mit Anteil habe. Das Begehren des Beklagten, als Konkursgläubiger in
Konkurrenz mit den Klägern an der Verteilung des von diesen letzteren erstrittenen Prozeßgewinns teilzunehmen, erweist sich somit schon nach dem klaren Wortlaute des Art. 260 Abs. 2 als unhaltbar. Zum gleichen Schlusse führt überdies auch die auf den Sinn und Zweck dieser Bestimmung abstellende Auslegung. Mit dem Recht auf die vorzugsweise Befriedigung aus dem Prozeß ergebnis wollte der Gesetzgeber unzweifelhaft den auf eigene Gefahr prozessierenden Gläubigern eine Prämie für die Übernahme des Prozeßrisikos gewähren. Diese gesetzgeberische Absicht aber könnte bei Zulassung auch des Prozeßgegners jener Gläubiger zur Vor zugsteilung des Prozeßgewinns jedenfalls nur in unvollkommenem Maße verwirklicht werden, ja ihre Verwirklichung würde unter Umständen falls der Prozeßgegner mit einer allein schon den Prozeßgewinn übersteigenden Konkursforderung zugelassen werden müßte, während nur die Forderungen der klagenden Gläubiger allein durch jenen vollständig gedeckt würden geradezu illusorisch. Auch diese Erwägung steht daher dem Begehren des Beklagten zwingend entgegen. Das Dispositiv II des vorinstanzlichen Urteils ist somit im Sinne der Abweisung der Widerklage abzuändern;- erkannt: In teilweiser Gutheißung der Hauptberufung der Kläger und Abweisung der Anschlußberufung des Beklagten wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Unterwalden ob dem Wald vom 25. Februar /2. März 1911 in seinen Dispositiven I und II dahin abgeändert, daß a. nicht nur die Rechtsgeschäfte des Beklagten mit dem Gemein schuldner Vogel vom 4. Oktober 1908/29. April 1909 und vom 9. August 1909, sondern auch diejenigen vom 2. September 1908, 2. März 1909 und vom 8./10. Februar 1909, soweit sie selb ständige Mobilien im Sinne der vorstehenden Erwägung 5 zum Gegenstande haben, als ungültig erklärt werden und die Klage in diesem Umfange gutgeheißen wird; b. die Widerklage abgewiesen wird.