Art. 58 OG; appealability of partial judgments; final cantonal main judgment required. An appeal to the Federal Court is admissible only against a cantonal judgment that finally disposes of the entire dispute in the form of a main judgment. Decisions that finally determine only one part of the claims, in particular only the main claim or only the counterclaim, are partial judgments and are not appealable. The purpose of the rule is procedural economy and avoidance of multiple appeals; the appeal must generally be lodged only once, when the case can be submitted in its whole appealable scope (consid. 1).
Am 31. Januar 1909 erklärte der Beklagte schriftlich seinen Austritt aus dem klägerischen Verbande auf Ende Februar 1909. Die Generalversammlung nahm jedoch diese Austrittserklärung als statutenwidrig nicht an. Im vorliegenden Prozesse belangt der Kläger den Beklagten auf Bezahlung des Konventionalstrafbetrages von 2000 Fr., weil der Beklagte in zwei näher bezeichneten Fällen der erwähnten Ver pflichtung des 5 der Verbandsstatuten zuwider gehandelt habe. Der Beklagte bestreitet, sich dieser Zuwiderhandlungen schuldig gemacht zu haben. Er beruft sich bezüglich des einen der ihm zur Last gelegten Fälle speziell darauf, daß er zur Zeit der betreffenden Submission zufolge seiner Austrittserklärung vom 31. Januar 1909 dem klägerischen Verbande bereits nicht mehr angehört habe, und verlangt widerklageweise, es sei gerichtlich festzustellen, daß er seit dem 1. März, eventuell seit dem 22. April 1909 nicht mehr Mit glied der klägerischen Genossenschaft und daher seit jenem Zeitpunkte aller Pflichten gegenüber derselben ledig sei. B. Durch Urteil vom 9. Februar 1911 hat die II. Appel lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Wider klage mit der Vorinstanz abgewiesen, hinsichtlich der Hauptklage dagegen in Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides (der sie im reduzierten Betrage von 300 Fr. nebst Zins gutgeheißen hatte) beschlossen, die Akten zu ergänzender Beweisabnahme an die erste Instanz zurückzuweisen. C. Gegen dieses Urteil des Obergerichts hat der Beklagte innert nützlicher Frist beim Bundesgericht Berufung eingelegt mit dem Antrage, es sei das Urteil, soweit es die Widerklage abweise, aufzuheben und die Widerklage gutzuheißen. Der Berufungserklärung ist die Bemerkung beigefügt, ihr An trag beschränke sich auf die Widerklage, weil nur mit Bezug hierauf ein kantonales Haupturteil vorliege; - in Erwägung: Das angefochtene Urteil der kantonalen Oberinstanz entspricht, obschon es über die Widerklage endgültig entschieden hat, ent gegen der Auffassung des Beklagten, auch insoweit dem Berufungs erfordernis des Haupturteils nicht. Nach der Bestimmung des Art. 58 OG, laut der die Berufung nur gegen die letztinstanz lichen kantonalen Haupturteile zulässig ist, wobei dann auch diesen vorausgegangenen Entscheidungen der Beurteilung Bundesgerichts unterliegen, soll die Berufung an das Bundesgericht im Interesse der Vereinfachung des Verfahrens und der Kosten ersparnis grundsätzlich nur einmal und daher erst in dem Sta dium des Prozesses ergriffen werden, in welchem die Streitsache dem Berufungsrichter in ihrem ganzen an sich der Berufung fähigen Umfange unterbreitet werden kann. Im Sinne dieser Auf fassung hat das Bundesgericht die Berufung gegen sog. Teilurteile, in denen der kantonale Richter nur über einen Teil der streitigen Ansprüche, wenn auch hierüber endgültig, abgesprochen hat, so speziell auch gegen Urteile, die einen endgültigen Entscheid bloß über die Haupt oder bloß über die Widerklage enthalten, stets als unzulässig erklärt (vergl. z. B. schon unter dem früheren Or ganisationsgesetz: AS 17 Nr. 22 S. 115, und seither, in gleicher Auslegung des nunmehrigen Art. 58 OG: AS 30 II Nr. 63 S. 479 und die dortigen Zitate). Danach muß auch die Berufung gegen das vorliegende Urteil als verfrüht zurückgewiesen werden; erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.