Art. 3 EHG; Art. 81 OG; assessment of damages for bodily injury and review of evidence on appeal. Where the cantonal court's factual findings rest on evidence appreciation, the Federal Court is bound by them absent federal-law error or file inconsistency (consid. 1). Future loss of earning capacity must be assessed concretely according to the injured person's specific occupational and economic circumstances; probable future income increases and the risk of later disadvantage caused by the injury may be taken into account in percentage form (consid. 2-3). A separate claim for impairment of advancement through disfigurement is excluded where the alleged obstacle is already compensated as diminished earning capacity (consid. 3). Payments by a third party extinguish the tortfeasor's liability only if they were made in satisfaction of that party's own debt; a provisional advance made on the injured person's account does not do so (consid. 4). Continued salary payment means no compensable wage loss arises, save for proven lost ancillary earnings (consid. 5).
Honorar als Einnehmer der Sparkasse Limmattal
als Verwalter des Elektrizitätswerkes Höngg
als Inspektor der schweizerischen Hagelver sicherungsgesellschaft zirka
zusammen zirka Fr. 3718 Der Kläger hat jedoch in der Klage das von ihm vor dem Unfall bezogene Einkommen selber nur auf 3500 Fr. beziffert. Infolge des Unfalles hat der Kläger die Inspektorstelle bei der schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft aufgeben müssen. Die Verwalterstelle beim Elektrizitätswerk Höngg ist seither aus Grün den, die mit dem Unfall nichts zu tun haben, aufgehoben worden. Nach einem bei den Akten liegenden Attest der schweiz. Hagel versicherungsgesellschaft würde der Kläger vom Jahre 1906 an bei
dieser Gesellschaft vermehrte Verwendung als Experte, namentlich für Hagelschäden in der französischen Schweiz, gefunden haben. Die Heilungs und Verpflegungskosten im Betrage von 2880 Fr. 40 Cts. sind von der Postverwaltung bezahlt worden, wobei diese vom Kläger jeweilen eine Vorschußquittung ausstellen ließ. Der Gehalt als Posthalter und als Telegraphist wurde dem Kläger nach dem Unfall auch während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit weiter ausbezahlt. Der Kläger behauptet jedoch, die Postverwal tung verrechne ihm die Kosten seiner Stellvertretung mit 3215 Fr. 15 Cts. Der der fahrlässigen Körperverletzung angeklagte Tramwagen führer Vollrat ist durch Urkeil des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Appellationskammer) vom 30. September 1909 von Schuld und Strafe freigesprochen worden. B. Durch Urteil vom 8. April 1911 hat die I. Appella tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die vom Kläger gestellte Rechtsfrage:
verbleibenFr. 10,512 oder rund 10,500 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Postplantons Lambelet und des Tramwagenführers Vollrat und insofern auch auf der eigenen Aussage des Klägers, als dieser in der Strafuntersuchung gegen Vollrat erklärt hatte, Lambelet habe den Handwagen neben das Tramgeleise auf Straße und Straßen schale gestellt, sodaß derselbe am Randstein auf der Seite gegen die Post anstand . Allerdings hatte der Kläger damals, im Gegen satz zu Lambelet und Vollrat, zugleich behauptet, das Wägelchen habe immer still gestanden . Allein, wenn die Vorinstanz in diesem letztern Punkte mehr auf die Aussagen Lambelets und Voll rats abgestellt hat, als auf diejenigen des Klägers, so hat sie damit lediglich eine Frage der Beweiswürdigung gelöst, bezüglich derer dem Bundesgerichte kein Überprüfungsrecht zusteht. Von einer Aktenwidrigkeit kann hier ebensowenig gesprochen werden, als in jedem andern Falle, in welchem sich der Richter vor die Notwen digkeit gesetzt sieht, zwischen widersprechenden Zeugenaussagen zu wählen. Und wenn nun auch im vorliegenden Falle der Tram wagenführer Vollrat nicht als Zeuge, sondern als Angeschuldigte einvernommen worden war, und der Zeuge Lambelet seinerseits vielleicht ebenfalls ein gewisses Interesse daran haben mochte, den Hergang im gleichen Sinne darzustellen, wie Vollrat, so konnte doch anderseits auch der Kläger nicht als völlig unbeteiligt gelten, und es lag somit gewiß nahe, in Ermangelung absolut klassischer Zeugen auf die Darstellung Vollrats und Lambelets abzu stellen, mit der sich zudem die bereits erwähnte Erklärung des Klägers deckte, daß der Handwagen, als Lambelet ihn neben das Tramgeleise stellte, am Randstein auf der Seite gegen die Post anstand . Ist aber demnach als in unanfechtbarer Weise festgestellt zu betrachten, daß das Wägelchen erst im letzten Augenblick aus unaufgeklärter Ursache in Bewegung gekommen und erst dadurch in den vom Tramwagen zu durchfahrenden Luftraum hineingeraten ist, so kann nun gewiß der Zusammenstoß weder dem Tramwagen führer Vollrat, noch dem Kläger zum Verschulden angerechnet werden. Was speziell den Wagenführer betrifft, so lag für ihn selbstverständlich und übrigens auch nach dem Wortlaute von 35 seines Dienstreglementes ein Anlaß zu besonders langsamer Fahrt und zum Läuten mit der Alarmglocke nur dann vor, wenn das Handwägelchen wirklich in den Luftraum des Tramwagens hin ragte; dies war aber eben nach der unanfechtbaren tatsächlichen Feststellung des kantonalen Richters erst der Fall, als es zum Läuten zu spät war und auch die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr genügend vermindert werden konnte. Mit der Verneinung der Frage nach einem Verschulden des Tramwagenführers Vollrat ist selbstverständlich der Standpunkt des Klägers, daß bei der Beklagten culpa in eligendo vorliege, gleichfalls entkräftet. Denn das Verschulden Vollrats ist hier nicht etwa deswegen verneint worden, weil er die nötige Erfahrung nicht besessen habe, sondern deshalb, weil nicht dargetan ist, daß irgend ein anderer Wagenführer an seiner Stelle den Zusammenstoß hätte vermeiden können. 2. Fällt somit keiner Partei ein für den Unfall kausales Verschulden zur Last, so ergibt sich daraus einerseits, daß die Be klagte den Kläger für den ihm entstandenen Vermögensschaden voll zu entschädigen hat; anderseits, daß vom Zuspruch eines Schmer zensgeldes im Sinne von Art. 8 EHG Umgang zu nehmen ist. Was die Höhe des vom Kläger erwachsenen Schadens und insbesondere dessen Erwerbsverhältnisse betrifft, so ist die Vorinstanz in ebenfalls unanfechtbarer Weise von einem mittleren zukünftigen Verdienst des Klägers im Betrage von 3700 Fr. aus gegangen. Zwar hatte der Kläger sein Einkommen ursprünglich selber nur auf 3500 Fr. veranschlagt. Allein im Laufe des Pro zesses hatte er zuverlässige und übrigens von der Beklagten nicht speziell angefochtene Belege ins Recht gelegt, aus denen sich für das Jahr 1905 ein Gesamteinkommen von 3718 Fr. ergab. Außerdem war seit Beginn des Prozesses die Befoldung des Klä gers bereits zweimal erhöht worden; und endlich hatte der Kläger auch eine Erklärung der schweiz. Hagelversicherungsgesellschaft pro duziert, wonach sein Verdienst bei dieser Gesellschaft infolge ver mehrter Verwendung als Experte, namentlich für Hagelschäden in der französischen Schweiz , voraussichtlich noch zugenommen haben würde. Es war nun eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes, ob diese Tatsachen bezw Belege noch berücksichtigt werden könnten, und ob daher das durchschnittliche Einkommen höher veranschlagt werden dürfe, als der Kläger es ursprünglich selber angegeben hatte. Dazu kommt, daß nach einem feststehenden Grundsatze des eidgen. Haft
pflichtrechtes bei der Berechnung der Entschädigung für zukünftige Erwerbseinbuße von einem höheren als dem bisherigen Erwerb ausgegangen werden durfte, sofern als wahrscheinlich zu betrachten war, daß ohne den Unfall in absehbarer Zeit eine Erhöhung des Einkommens eingetreten wäre. Letzteres konnte aber im vorliegenden Falle umso eher angenommen werden, als der Kläger ja schon bisher in der Ausübung seiner zahlreichen Nebenbeschäftigungen eine bemerkenswerte Energie an den Tag gelegt hatte. Bei dieser Sachlage kann auch dem Umstande, daß die vom Kläger ursprünglich bekleidete Stelle eines Verwalters des Elektri zitätswerkes Höngg in der Folge aufgehoben worden ist, nicht die ihm von der Beklagten beigelegte Bedeutung zuerkannt werden. Durch die Aufhebung dieser Stelle wurde ein Teil der Arbeitskraft des Klägers frei, und es ist bei dessen bereits erwähnter Energie nicht anzunehmen, daß er es nicht verstanden haben würde, ihn anderweitig nutzbringend zu verwenden. Der Berechnung der zukünftigen Erwerbseinbuße ist daher in der Tat der von der Vorinstanz augenommene Durchschnittsver dienst von 3700 Fr. zu Grunde zu legen. 3. Was nun die auf dieser Basis vorzunehmende Schadens berechnung betrifft, so ist im Gegensatz zu den bezüglichen Aus führungen der Beklagten festzustellen, daß der gerichtliche Experte, und mit ihm die Vorinstanz, keineswegs von einem unrichtigen Be griff des ersatzfähigen Schadens ausgegangen sind. Der Schaden war allerdings, wie überhaupt im Haftpflichtrecht und auch bei Anwendung des Art. 53 OR, im Gegensatz z. B. zur Unfallversicherung, soweit sie nicht Haftpflichtversicherung ist (vergl. betr. Haftpflicht: AS 18 S. 557; 19 S. 782 Erw. 7, 27 II S. 434 Erw. 8, 28 II S. 41, 32 II S. 599, 35 II 31 Erw. 5, S. 551 f.; betr. Art. 53 OR: 34 II S. 271 f. Erw. 6; betr. Unfallversicherung: 32 II S. 660, 36 II S. 335 Erw. 8) konkret zu berechnen. Allein dies haben der gerichtliche Experte und die Vorinstanz in hohem Maße getan, indem sie die speziellen Berufs und Erwerbsverhältnisse des Klägers und ins besondere die Tatsache berücksichtigten, daß der Kläger trotz dem Unfall seine Posthalterstelle weiter bekleiden und auch fernerhin gewissen Nebenbeschäftigungen nachgehen kann. Mag es vielleicht auf den ersten Blick etwas stoßend erscheinen, daß nichtsdestoweniger 20%ige Verminderung der Erwerbsfähigkeit angenommen wurde, so findet diese Annahme bei näherer Prüfung doch, und zwar gerade in den konkreten Umständen des vorliegenden Falles, ihre volle Rechtfertigung. Denn einerseits ist es bei jener unbestrittenen Energie und Intelligenz des Klägers und bei seinem, wie die Vorinstanz konstatiert, ausgesprochenen Erwerbssinn gewiß nicht als ausgeschlossen zu betrachten, daß der Kläger, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte, früher oder später seine Posthalterstelle gegen irgend eine einträglichere, wenn auch vielleicht anstrengendere Tätigkeit vertauscht, oder sonstwie, z. B. durch Gründung eines selbständigen Geschäftes, sich einen höheren Erwerb verschafft haben würde was ihm jetzt selbstverständlich durch seine körperliche Invalidität und durch die damit verbundene raschere Ermüdung bei jeder Arbeit bedeutend erschwert wird. Anderseits aber muß doch auch mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß der Kläger, der nun infolge des Unfalles mehr als früher auf seine gegenwärtige Stelle angewiesen ist, aus irgend einem Grunde einmal genötigt sein könnte, diese Stelle aufzugeben, worauf er dann, gerade wegen seiner körperlichen Invalidität, sogar Mühe haben würde, einen pekuniär gleichwertigen Posten zu finden. Ist nun auch zuzu geben, daß sich dieses Risiko einer Verschlechterung der wirtschaft lichen Lage des Klägers infolge des Unfalls, eben weil es sich dabei blos um ein Risiko handelt, voraussichtlich nicht in Form einer Jahr für Jahr zu konstatierenden, gleichmäßigen Erwerbseinbuße äußern wird, so ist doch anderseits klar, daß es bei der Berechnung der Haftpflichtentschädigung abgeschätzt werden muß, und daß dies am besten in Prozenten der Erwerbsfähigkeit geschieht. Es ist denn auch in der Haftpflichtpraxis, zumal wenn die Entschädigung in Form eines Kapitals zugesprochen wird, allgemein üblich, derartige Risiken in Prozenten auszudrücken, gleich wie umgekehrt allfällige schaden vermindernde Eventualitäten (wie z. B. bei der Witwe eines Verunglückten die Möglichkeit der Wiederverheiratung) in Form von prozentualen Abzügen zum Ausdrucke kommen. Dabei muß selbstverständlich, wenn es sich um die Abschätzung des Risikos einer ungewissen, zukünftigen Erwerbseinbuße handelt, der Umstand berücksichtigt werden, daß der Schaden sehr wahrscheinlich nicht
sofort eintreten wird, bezw. in dem Zeitpunkt, bis zu welchem nach Maßgabe des Prozeßrechts neue Tatsachen noch berücksichtigt werden durften, tatsächlich noch nicht eingetreten war; desgleichen die Möglichkeit, daß die befürchtete Erwerbseinbuße in Wirklichkeit vielleicht überhaupt nie eintreten wird. Im vorliegenden Falle ist nun der Schaden allerdings insofern noch nicht eingetreten, als der Kläger seine Posthalterstelle tatsäch lich noch inne hat, und auch nicht ersichtlich ist, daß ihm infolge des Unfalls bereits eine einträglichere Hauptbeschäftigung entgangen sei. Dagegen ist ein Schaden insofern schon jetzt zu konstatieren, als die vom Kläger vor dem Unfall bekleidete Stelle eines Ver walters des Elektrizitätswerkes Höngg seither, wenn auch aus Gründen, die mit dem Unfall nichts zu tun haben, auf gehoben worden ist, der Kläger aber zweifellos infolge seiner kör perlichen Invalidität eine anderweitige passende Verwendung des dadurch frei gewordenen Teils seiner Arbeitskraft (vergl. oben Erw. 2) weniger leicht finden wird, als wenn er in der Wahl seiner Nebenbeschäftigungen vollkommen frei wäre. Dazu kommt, als ferneres, in noch höherem Grade bereits verwirklichtes Schadens moment der Umstand, daß der Kläger seine Stelle als Inspektor der schweiz. Hagelversicherungsgesellschaft, die ihm bisher 200 Fr. per Jahr einbrachte und in Zukunft, infolge vermehrter Inan pruchnahme für Expertisen in der französischen Schweiz, noch mehr eingetragen haben würde, seit dem Unfall selbstverständlich nicht mehr bekleiden konnte. Hat aber der Kläger hienach schon gegen wärtig infolge von Umständen, deren einer direkt auf den Unfall zurückzuführen ist, und deren anderer immerhin in einem gewissen Zusammenhang damit steht, eine Erwerbseinbuße von 600 800 Fr. per Jahr erlitten, so erscheint die Annahme einer durchschnittlichen zukünftigen Erwerbseinbuße von 20 % 740 Fr., wenn auch noch die Möglichkeit des Verlustes anderer Nebenverdienste oder gar der Posthalterstelle in Berücksichtigung gezogen wird, gewiß nicht übersetzt. Es ist daher jener Ansatz von 20 % gutzuheißen und dem Kläger für dauernde Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit das von der Vorinstanz auf dieser Grundlage ausgerechnete Kapital von 10,500 Fr. zuzusprechen. Als unbegründet erscheint dagegen der Anspruch des Klägers auf eine besondere Entschädigung für Erschwerung des Fort kommens infolge von Verstümmelung, wie sie Art. 3 EHG vorsieht. Denn im konkreten Falle besteht die Erschwerung des Fortkommens des Verletzten nach der eigenen Darstellung des Klägers in nichts anderem, als in einer Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit; hiefür aber ist Winkler durch jenes Kapital von 10,500 Fr. bereits voll entschädigt. Übrigens ist der vom Kläger in der Anschlußberufung gestellte Antrag auf Erhöhung der Ent schädigung ausdrücklich nur mit Art. 8, nicht auch mit Art. 3 EHG, begründet worden, sodaß ein Antrag auf Zuspruch einer Entschädigung im Sinne des Art. 3, genau genommen, überhaupt nicht mehr vorliegt. 4. - Bei der weitern Frage, ob dem Kläger für die Dauer seiner vorübergehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit (22 Monate) als Entschädigung für Verdienstausfall und Hei lungskosten der von ihm geforderte Betrag von 6095 Fr. 55 Cts. zuzusprechen sei, ist zwischen den Heilungs und Verpflegungs kosten einerseits und dem Verdienstausfall anderseits zu unter scheiden, da das Rechtsverhältnis des Klägers zur eidgen. Postver waltung in Bezug auf diese beiden Posten der Schadensberechnung ein verschiedenes ist. Was zunächst die Heilungs und Verpflegungskosten rifft, so ist nicht bestritten, daß dem Kläger infolge des Unfalls solche Koften im effektiven Betrage von 2880 Fr. 40 Cts. er wachsen sind, und daß die Beklagte nach Art. 3 EHG grundsätz lich zu deren Ersatz verpflichtet war, streitig ist nur, ob diese Ver pflichtung der Beklagten deshalb dahingefallen sei, weil der Kläger, wie die Beklagte behauptet, von einem Solidarschuldner der Beklagten, nämlich von der eidgenössischen Postverwaltung, für seinen Anspruch befriedigt worden sei. Nun ist allerdings aktenmäßig festgestellt, daß die Postverwal tung den Betrag der Heilungs und Verpflegungskosten tatsächlich bezahlt hat. Ebenso ist richtig, daß nach den Grundsätzen des Obligationenrechts, im Falle solidarischer Haftung zweier Schuldner für eine und dieselbe Schuld, mit der Tilgung dieser Schuld durch den einen der beiden Solidarschuldner zugleich auch der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem andern Schuldner dahinfällt; und
endlich ist es gewiß nicht zu beanstanden (vergl. übrigens AS 36 II S. 98 Erw. 6), wenn der u. U. aus einem und demselben Unfall abzuleitende Schadenersatzanspruch eines Verunglückten gegenüber zwei, sei es der gleichen, sei es einer verschiedenartigen Haftpflicht unter stehenden Unternehmern nach den obligationenrechtlichen Grundsatzen über Solidaröbligartonen behandett wird wobei es eine rein theoretische Streitfrage ist, ob dieses Verhältnis als echte", oder als unechte Solidarität zu bezeichnen fet. Stunde also fest, daß die Postverwaltung neben der heutigen Beklagten für die Folgen des dem Kläger zugestoßenen Unfalls aufzukommen hatte, oder doch aufkommen zu müssen glaubte, und daß sie die Heilungs und Verpflegungskosten zum Zwecke der Tilgung ihrer eigenen Haftpflichtschuld bezahlte, so wäre der Kläger in der Tat nicht berechtigt, jene Kosten nachträglich auch noch von der Beklagten zurückzufordern. Nun ist aber zunächst sehr fraglich, ob die eidgen. Postverwal tung bezw. der Bund im vorliegenden Falle wirklich haftpflichtig war, d, h. ob gesagt werden könnte, der Kläger sei im Sinne von Art. 18 des Postregalgesetzes vom 5. April 1894 (vergl. Art. 95 des Postgesetzes vom 5. April 1910) beim Postbetrieb verletzt worden. Schon mit Rücksicht hierauf ist es gewiß sehr unwahr scheinlich, daß die Postverwaltung, als sie von sich aus die dem Kläger erwachsenen Heilungs und Verpflegungskosten bezahlte, dies im Sinne der Tilgang einer ihr, der Postverwaltung bezw. der Eidgenossenschaft, obliegenden Verpflichtung tat. Ebenso wenig ist anzunehmen, daß sie damit dem Kläger ein Geschenk machen wollte; denn hiezu lag umso weniger Veranlassung vor, als Winkler ja jedenfalls gegen die Beklagte vorgehen konnte und, sofern nicht etwa Selbstverschulden angenommen wurde, sowieso eine Entschädigung erhalten mußte. Hat aber die Postver waltung jene Heilungs und Verpflegungskosten weder im Sinne der Tilgung einer eigenen Schuld, noch im Sinne eines dem Klä ger zu machenden Geschenkes, und noch weniger selbstverständlich zum Zwecke der Liberierung der Beklagten bezahlt, so bleibt nur die eine Erklärung übrig: daß sie damit dem Kläger, der die nötigen Barmittel vielleicht nicht besaß oder doch nicht gerade zur Verfügung hatte, momentan aushelfen wollte und also die Zahlung für seine, des Klägers Rechnung leistete, gerade wie dies ein Ver wandter oder Freund des Klägers hätte tun können. Mag nun das dieser Zahlung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Postverwaltung als Darlehen, als Mandat oder als Geschäftsführung bezeichnet werden, auf alle Fälle ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, daß jene Zahlung im Sinne der Tilgung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Schuld der Post verwaltung stattgesunden habe. Wären aber in dieser Beziehung noch Zweifel möglich, so würden sie durch die Feststellung der Vorinstanz beseitigt, daß die Postver waltung die Zahlung vorschußweise effektuiert habe. Denn inso weit diese Feststellung tatsächlicher Natur ist, d. h. insoweit sie sich auf die s. Zt. von der Postverwaltung abgegebene Erklärung, nur vorschußweise bezahlen zu wollen, bezieht, ist sie jedenfalls nicht aktenwidrig, da von einer bei den Akten liegenden nachträglichen Erklärung der Postverwaltung selber ganz abgesehen die bezügliche Behauptung vom Kläger in der Replik aufgestellt und von der Beklagten in der Duplik, soviel aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich ist, nicht bestritten wurde; insoweit es sich aber um die rechtliche Würdigung der betreffenden Erklärung handelt, kann von einem Rechtsirrtum aus dem Grunde keine Rede sein, weil im gewöhnlichen Sprachgebrauch unter Vor schuß in der Tat meist entweder (in gewissem Sinne euphemi stisch) ein Darlehen, oder aber eine vom Beauftragten für Rech nung des Auftraggebers gemachte Auslage ( Verwendung ), oder endlich (was freilich hier nicht in Betracht kommt) eine allfällige Vorleistung des Auftraggebers verstanden wird, während zur Be zeichnung einer Teilzahlung auf Rechnung einer Schuld des Zah lenden die viel näher liegenden Ausdrücke Anzahlung und Abschlagszahlung gebraucht zu werden pflegen. Ist darnach als feststehend zu betrachten, daß die eidgen. Post verwaltung, als sie die Heilungs und Verpflegungskosten des Klägers bezahlte, dies nicht im Sinne der Tilgung einer ihr selber obliegenden Schuldpflicht tat, sondern daß sie damit für Rechnung des Klägers handelte, so ist klar, daß Winkler für seinen Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten nicht befriedigt worden und daß also die bezügliche Verpflichtung der Beklagten nicht untergegangen ist.
Entschädigung für vorübergehende Erwerbseinbuße Entschädigung für dauernde Verminderung der 10,500 Erwerbsfähigkeit Fr. 14,909 40 zusammen nebst 5 % Zins seit 15. Juli 1908 ab 10,500 Fr.