Art. 2 and Art. 5 lit. a, b FHG; concurrence of the injured party's own fault with a fortuitous cause in an industrial accident. Where the accident is caused partly by a danger knowingly and culpably disregarded by the worker and partly by an independent accidental operating risk, the employer remains liable for the share attributable to the latter; total exclusion of liability is warranted only if the injury resulted exclusively from the ignored danger. The employer is not charged with contributory fault merely because the work was generally hazardous when the worker acted in direct breach of an explicit safety prohibition. Damage allocation depends on the concrete causal contribution of each realized risk (consid. 4-7).
soweit sie in der Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit besteht 6000 Fr. übersteigt, wozu noch 129 Fr. Heilungskosten kommen. Vor den kantonalen Instanzen hatte der Kläger auch noch den Schaden geltend gemacht, den er infolge eines am 29. Oktober 1909 eingetretenen zweiten Unfalls erlitten habe. Dieser zweite Unfall (Verletzung eines Auges beim Kartoffelholen im eigenen Keller sei zwar an sich kein Betriebsunfall gewesen; wohl aber müsse er als indirekte Folgeerscheinung des ersten Unfalls betrachtet werden, da er sich anläßlich eines Schwindelanfalles ereignet habe, der seiner seits eine direkte Folge des ersten Unfalles gewesen sei. B. Durch Urteil vom 2. September 1911 hat die I. Appel lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 1718 Fr. nebst 5 Zins seit 31. März 1910 zu bezahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen. Dieses Urteil beruht auf der Annahme, daß der Unfall vom 16. Juni 1909 sowohl auf Selbstverschulden des Klägers (Weißeln der gefährlichen Westseite des Transformatorenhäuschens bei nicht ausgeschaltetem Strom), als auch auf einen Zufall (Ausrutschen der Leiter) zurückzuführen sei, so zwar, daß der Kläger 8, der Beklagte ½ des Schadens bezw. des gesetzlichen Entschädigungs maximums zu tragen habe. Der Beklagte habe deshalb zu bezahlen: für vorübergehende und dauernde Erwerbseinbuße: Fr. 2000 ½ des gesetzlichen Maximums von 6000 Fr. für Heilungskosten: ½ des ausgelegten Betrages
von 129 Fr. Fr. 2043 - 325 abzüglich bereits bezahlter Fr. 1718 - Saldo zu Gunsten des Klägers Die erste Instanz war ungefähr zu demselben Resultate gelangt jedoch unter Annahme eines Mitverschuldens des Beklagten, weil die dem Kläger übertragene Arbeit mit Gefahr verbunden gewesen sei. C. Gegen das Urteil der II. Instanz hat der Beklagte recht zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
formatorenhäuschens bei nicht ausgeschaltetem Strom ausdrücklich verboten worden war. Von einer in schuldhafter Weise durch den Beklagten gesetzten Gefahr hätte doch nur dann gesprochen werden können, wenn sich der Auftrag auf das ganze Trausformatoren häuschen erstreckt hätte, und der Kläger somit genötigt gewesen wäre, in unmittelbarer Nähe der stromführenden Drähte zu arbeiten. Mit der Eventualität einer derart flagranten Verletzung eines aus drücklichen, zum Schutze des Klägers selber erlassenen Verbotes dagegen, wie sie hier stattgefunden hat, brauchte der Beklagte nicht zu rechnen; er durfte vielmehr annehmen, daß der Kläger, als 35jähriger, also gesetzter, Mann, in seinem wohlverstandenen eigenen Interesse sich hüten werde, entgegen jenem Verbot gerade die ge fährliche Westseite bei nicht ausgeschaltetem Strom zu weißeln. 5. Anders verhält es sich mit der Frage, ob nicht neben dem Selbstverschulden des Klägers noch ein als für den Unfall kausales Moment in Betracht komme. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat nicht etwa zuerst eine Berührung der elektrischen Leitung durch den Kläger stattge funden, worauf dieser dann das Gleichgewicht verloren hätte und von der Leiter herabgefallen wäre, sondern es geriet zuerst die Leiter in Bewegung, d. h. sie rutschte aus, und erst infolge dieses Rutschens der Leiter verlor der Kläger das Gleichgewicht und kam mit den Drähten in Berührung. Nach dieser keineswegs etwa aktenwidrigen, tatsächlichen Feststellung des kantonalen Richters würde sich also der Unfall nicht ereignet haben, wenn die Leiter nicht ausgerutscht wäre; m. a. W.: außer der Gefahr des Berührens der elektrischen Leitung hat sich auch noch eine unabhängig davon beste hende andere Gefahr, diejenige des Rutschens der Leiter, verwirklicht, und es bedurfte der Realisierung dieser beiden Gefahren, um den ein getretenen Erfolg, d. h. den Unfall, herbeizuführen so zwar, daß ein Teil der schädlichen Folgen (nämlich die direkten Wirkungen des Sturzes von der Leiter auf den Boden) gegebenenfalls auch ohne die Berührung mit den Drähten eingetreten wäre, daß aber auch der andere Teil der schädlichen Folgen (nämlich die Wirkungen des elektrischen Stromes) nur deshalb eingetreten ist, weil Ceschia infolge des Sturzes der Leiter das Gleichgewicht verloren hatte. Von den beiden Gefahren nun, die sich im vorliegenden Falle verwirklicht haben, war die eine, nämlich die Elektrizitätsgefahr, vom Kläger zu vertreten, da er von vornherein nur bei Außer achtlassung des bezüglichen Verbots mit der elektrischen Leitung in Berührung kommen konnte; die andere Gefahr aber, nämlich die jenige des Ausrutschens der Leiter, war eine gewöhnliche Betriebs gefahr und als solche vom Beklagten zu vertreten, sofern nicht etwa der Kläger durch unsorgfältiges Aufstellen der Leiter oder auf andere Weise selber die Ursache dazu gesetzt hatte, was jedoch hier mit der Vorinstanz zu verneinen ist, da Ceschia annehmen durfte, der Schutt, auf welchen er die Leiter stellte und in welchen er sie einrammte, werde ein seitliches Ausrutschen verhindern, und da er außerdem durch Unterlegen eines Ziegelsteines unter den einen Leiterbaum gegen ein nachträgliches Einsinken der Leiter in den Schutt vorgesorgt hatte. 6. Ist darnach der Unfall, außer auf die Mißachtung des dem Kläger erteilten Verbotes, auch noch auf einen zufälligen, als solcher vom Beklagten zu vertretenden Umstand zurückzuführen, so ergibt sich daraus nach feststehender Praxis (vergl. namentlich den grundsätzlichen Entscheid des Bundesgerichts in AS 24 II S. 455 ff. Erw. 3) die Teilung des Schadens im Sinne des Zuspruchs einer reduzierten Entschädigung. Es hat in casu nicht etwa, wie in dem von der Vorinstanz zitierten Falle Bitters (AS 36 II S. 123 ff.), der Unfall ausschließlich in der Realisierung derjenigen Gefahr bestanden, die der Kläger mißachtet hatte (im Falle Bitterst: die Gefahr eines Kreuzens der beiden Kranen; im heutigen Fall: diejenige des Berührens der elektrischen Leitung), sondern es ist zu der vom Kläger in schuldhafter Weise mißachteten Gefahr noch eine andere (diejenige des Rutschens der Leiter) hin zugekommen, welch letztere Gefahr vom Kläger keineswegs mißachtet worden war. Im übrigen ist mit der Vorinstanz zu sagen, daß das dem Kläger von der I. Instanz zur Last gelegte Manipulieren mit dem un mittelbar in die Hand genommenen nassen Pinsel ohne Stiel hier sowohl deshalb außer Betracht fällt, weil nichts dafür vorliegt, daß dem Kläger, als einfachem Maurer, das erhöhte elektrische Leitungsvermögen nasser Gegenstände bekannt gewesen sei, als auch namentlich deshalb, weil der Kläger nach der Feststellung der Vor
instanz ja nicht durch Vermittlung des Pinsels, sondern durch die direkte Berührung seines Körpers mit den Drähten, den elektrischen Schlag erhalten hat. 7. Bei der Bemessung des Verhältnisses, in welchem der entstandene Schaden vom Kläger und vom Beklagten zu tragen ist, fällt einerseits zu Gunsten des Klägers der bereits erwähnte Umstand in Betracht, daß die Berührung mit der elektrischen Leitung erst eine Folge des Rutschens der Leiter war, während der Sturz von dieser auf den Boden vielleicht auch ohne die Berührung mit den Drähten stattgefunden hätte, anderseits zu Gunsten des Beklagten der Umstand, daß Ceschia den Sturz von der Leiter, auch nachdem diese ins Rutschen geraten war, möglicherweise doch noch hätte verhindern können, wenn er nicht eben bei dem Versuche, das Gleichgewicht zu behaupten, mit der elektrischen Leitung in Berührung gekommen wäre und hiebei das Bewußt sein verloren hätte; ferner ebenfalls zu Gunsten der Beklagten, der weitere Umstand, daß der Sturz von der Leiter, sofern er nicht mit der Berührung der Drähte verbunden gewesen wäre, offenbar viel geringere Folgen gehabt hätte, weshalb gesagt werden muß, daß der Kläger durch die grobfahrlässige Außerachtlassung des ihm erteilten positiven Verbots immerhin die primäre Ursache des Unfalls gesetzt hat. Bei dieser Sachlage erweist sich die von der Vorinstanz vorge nommene Teilung des Schadens im Sinne der Haftbarerklärung des Beklagten für einen Drittel dieses Schadens als durchaus angemessen und den konkreten Verhältnissen des vorliegenden Falles entsprechend. Da die Schadensberechnung der Vorinstanz im übrigen zu keinen Bemerkungen Anlaß gibt und auch von den Parteien nicht beanstandet wurde, ist somit das vorliegende kautonale Urteil in allen Teilen zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellations kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. September 1911 bestätigt.