Art. 5 Staatsvertrag; Art. 33 luzernisches Polizeistrafgesetz; Art. 77 PSIG: Ist für die Auslieferung wegen Körperverletzung nach dem Recht des Zufluchtsortes die Strafverfolgung verjährt, so ist die Auslieferung zu verweigern. Für die Verjährung genügt nicht, dass innert Frist eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde, wenn das Verfahren nach der letzten gerichtlichen Handlung während mehr als zwei Jahren ruht; auch nach einer solchen Unterbrechung beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen. Der Verjährungseintritt setzt bei polizeilichen Vergehen zudem, soweit die Natur des Delikts es zulässt, Wiedergutmachung und das Unterbleiben neuer Vergehen voraus. Ob die Verletzung die für das Auslieferungsdelikt verlangte Dauer der Arbeitsunfähigkeit erreicht, kann dahingestellt bleiben, wenn die Auslieferung schon wegen eingetretener Verjährung ausgeschlossen ist.
talarztes Dr. Jordan in Saarbrücken (mit polizeilicher Beglaubi gung der Unterschrift), wonach der Brauer Josef Böhmer vom 4. bis 16. Januar 1909 im katholischen Krankenhause zu St. Jo hann in Saarbrücken ärztlich behandelt und dann als geheilt ent lassen wurde. 3. Eine gerichtlich beglaubigte Abschrift einer Zivilklage vom 2. Oktober 1909 des Brauers Josef Böhmer gegen den Vater des Verfolgten, Lokomotivführer Ernst Kickhöfel, wonach Böhmer wegen der erlittenen Mißhandlungen auf Zahlung einer Entschädi gung von 161 Mark geklagt hat mit der Begründung, er sei 14 Tage erwerbsunfähig gewesen und habe einen Lohnausfall für 14 Tage von 50 Mark neben andern Schädigungen erlitten. 4. Die Ausfertigung eines Urteils des königlichen Amtsgerichts, Abteilung 4, in Saarbrücken, vom 14. Dezember 1909, laut dem der Einspruch Böhmers gegen ein Versäumnisurteil dieses Gerichts vom 2. November 1909, das die genannte Zivilklage abwies, als unzulässig verworfen wurde und aus dem ferner hervorgeht, daß sich der Kläger in der abgewiesenen Klage auf eine Erwerbsun fähigkeit von 14 Tagen berufen hatte. 5. Eine Kostenrechnung des Rechtsanwaltes Dr. Abraham in Saarbrücken St. Johann, vom 11. Juli 1911, wonach dieser in Sachen Böhmer gegen Kickhöfel 134 Mk. 75 Pf., davon 74 Mk. 75 Pf. an Gerichts und Anwaltskosten und 60 Mk. als Ver gleichssumme fordert und am 20. Juli 1911 dafür quittiert. 6. Eine Bescheinigung der allgemeinen Ortskrankenkasse für den Stadtbezirk St. Johann, daß Josef Böhmer wegen einer Kopf wunde vom 4./1. bis 16./1. 1909 im katholischen Krankenhause verpflegt und als geheilt entlassen worden sei und an die genannte Kasse keine Ansprüche mehr geltend zu machen habe. II. Nach den Gesetzen des Zufluchtsortes, des Kantons Luzern, sei die Strafklage und Strafbarkeit verjährt. In dieser Beziehung wird auf den die vorsätzliche Körperver letzung betreffenden 77 des luzernischen Polizeistrafgesetzes und auf den für die Polizeivergehen eine Verjährungsfrist von zwei Jahren aufstellenden 33 dieses Gesetzes verwiesen und geltend gemacht: Es handle sich um einen leichtern Fall der Körperver letzung nach dem genannten 77, nicht um einen schweren nach 165 litt. c des luzernischen Kriminalstrafgesetzes. Seit den letzten, im Mai 1909 erfolgten Handlungen des Staatsanwaltes und des Strafrichters sei eine ununterbrochene Frist von zwei Jahren verlaufen, während der gegen den Angeschuldigten trotz Kennt nis seines schweizerischen Aufenthaltes nichts vorgekehrt worden sei. Jene Handlungen der deutschen Behörden müßten übrigens für die Frage, ob nach luzernischem Rechte Verjährung vorliege, außer Betracht fallen. Die Wiedererstattung des Schadens, von der, so weit sie möglich sei, der 33 den Eintritt der Verjährung ab hängig mache, habe durch die erwähnte Zahlung des Vaters Kick höfel an Dr. Abraham stattgefunden. Ebenso sei dem weitern Erfordernis des 33 Genüge geleistet, wonach der Angeschuldigte in der Zwischenzeit keine neuen Vergehen verübt haben müsse. Daß dies hier zutreffe, ergebe sich aus den eingelegten Leumundszeug nissen und sei übrigens bis zum Gegenbeweis zu präsumieren. III. Es handle sich laut 10 lit. a des luzernischen Straf rechtsverfahrens um ein Antragsdelikt und der Verletzte habe keine Strafklage erhoben oder sei doch durch Zahlung befriedigt. IV. Es liege kein Auslieferungsdelikt nach Art. 1 Ziffer 10 des Staatsvertrags vor. Diese Bestimmung habe weder durch das Auslieferungsgesetz vom 22. Januar 1892 noch durch die im Auslieferungsbegehren angerufene Gegenrechtserklärung abgeändert werden können. C. Mit Schreiben vom 13. Februar 1912 hat das eidge nössische Justiz und Polizeidepartement die Akten zur Beurteilung der Einsprache dem Bundesgericht übermittelt. D. Veranlaßt durch eine Anfrage des Instruktionsrichters darüber, worauf sich die Berechnung der im Haftbefehl angegebenen Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Verletzten stütze, ist nachträglich dem Bundesgerichte noch eine Bescheinigung der I. Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Februar 1912 zugegangen, des Inhalts: Laut einem Zeugnisse des Dr. med. Jordan vom 7. Januar 1909 sei Böhmer am 4. Januar d. J. mit Stichverletzungen am Kopfe behaftet dem Krankenhaus eingeliefert worden. Am 15. Ja nuar 1912 habe Böhmer zum polizeilichen Protokoll erklärt, er sei infolge der ihm zugefügten Körperverletzung etwa 30 Tage ar beitsunfähig gewesen, nämlich während seines 17tägigen Aufent AS 38 1 1912
haltes im Krankenhause und dann noch mindestens 2 Wochen. Auf jenes ärztliche Zeugnis und diese Erklärung Böhmers stütze sich die Berechnung der Arbeitsunfähigkeit im Haftbefehl. Auf Anfrage habe Dr. Jordan heute mitgeteilt, daß Böhmer laut Ausweis der Bücher vom 4. bis 16. Januar 1909 im Krankenhause in Be handlung gewesen sei. E. Durch Verfügung des Bundesgerichts vom 16. Februar 1912 ist der Verfolgte auf ein von ihm gestelltes Gesuch hin gegen Leistung einer Kaution von 3000 Fr. provisorisch auf freien Fuß gesetzt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sein, und bei der verhältnismäßig geringen Schwere der Polizei vergehen mußte sie überhaupt dem Gesetzgeber fern gelegen haben. Dazu kommt noch, daß das Kriminalstrafgesetz in 65 a aus drücklich selbst für die Verbrechen von jedem Akte der gericht lichen Verfolgung an eine neue Verjährungsfrist laufen läßt. Nach der Darstellung des Haftbefehles ist es nun im vorliegen den Straffalle bis zur Ansetzung einer Hauptverhandlung gekom men und zwar datiert der vom Verfolgten eingelegte Beschluß des Strafgerichtes auf Eröffnung des Hauptverfahrens vom 27. Mai 1909. Von da an bis zum Erlaß des Haftbefehles vom 20. Ja nuar 1912 hat eine weitere Strafverfolgungshandlung gegen den Angeschuldigten nicht stattgefunden und für das ihm zur Last ge legte Vergehen ist somit nach dem Rechte des Zufluchtsortes die Verjährungsfrist abgelaufen. Der 33 des Polizeistrafgesetzes bestimmt nun freilich noch, daß die Verjährung nur dem zu statten komme, der, soweit es die Natur des Vergehens zulasse, Wiedererstattung geleistet und kein neues Vergehen in der Zwischenzeit verübt habe. Beide Voraus setzungen treffen aber hier zu: Wiedererstattung ist dem Ver letzten dadurch geleistet worden, daß ihm der Vater des Verfolgten laut den beigebrachten Belegen (oben BI 3 5) auf Grund der gerichtlich geltend gemachten Gesamtentschädigung eine vergleichs weise festgesetzte Entschädigungssumme nebst dem Betrag der er laufenen Kosten bezahlt hat. Daß der Ersatz durch den Schädiger persönlich zu leisten sei, ergibt sich aus der genannten Bestimmung nicht und übrigens darf füglich als die Meinung der Parteien bei dieser vergleichsweisen Erledigung angenommen werden, der Vater ckhöfel habe zugleich für seinen Sohn, den eigentlichen Schadens stifter, bezahlt. Daß ferner der Verfolgte in der Zwischenzeit kein neues Vergehen verübt habe, kann nach den beigebrachten guten Leumundszeugnissen und mangels jedes gegenteiligen Anhaltspunktes als erstellt gelten. Somit ist in der Tat die Verjährung nach dem luzernischen Rechte als dem des Zufluchtsortes gegeben. Nach dem Rechte des Heimatstaates Deutschland braucht sie nicht vorzuliegen (vgl. AS 26 I S. 479 Erw. 3) und daher ist auch nicht zu untersuchen, ob sie auch nach der deutschen Gesetzgebung eingetreten sei. 3. Mit dem Gesagten wird eine Prüfung der andern noch geltend gemachten Einsprachegründe (oben B III und IV) über flüssig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Einsprache des Ernst Kickhöfel gegen das von den kaiser lich deutschen Behörden gestellte Auslieferungsbegehren wird gutge heißen und somit die verlangte Auslieferung nicht bewilligt.