- Arteil vom 29. Juni 1912 in Sachen Albrecht und Kons.
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Art. 6 Bahnpolizeigesetz bildet die Strafsanktion auch für die
Vorschrift des 2 des Transport-Reglementes. Das von den
S. B. B. erlassene Verbot des Kartenspiels in den Speisewagen
ist nach 2 Transport-Reglement verbindlich.
A. Die Kassationskläger Julius Albrecht, Dr. Kistler und
Rudolf Hoffmann bestiegen am 4. Juni 1911 in Lugano den
Schnellzug 2 Uhr 29 in der Richtung nach Luzern, begaben sich
direkt in den Speisewagen und begannen dort Karten zu spielen.
Vom Kellner und sodann auch vom Zugführer darauf aufmerksam
gemacht, daß das Kartenspiel in den Speisewagen verboten sei,
weigerten sie sich anfänglich, dieser Anordnung Folge zu geben,
fügten sich dann aber zunächst, weil der Zugführer erklärte, daß er
sie sonst in Bellinzona von der Weiterfahrt ausschließen müßte. Nach
dem der Zug Luzern verlassen hatte, nahmen sie indessen ihr Spiel
neuerdings auf und setzten es trotz wiederholter Abmahnung durch
den Zugführer bis nach Olten, wo sie ausstiegen, fort, indem sie
erklärten, daß sie das Verbot des Kartenspiels in den Speisewagen
und folglich auch die darauf gestützten Anordnungen des Bahnper
sonals nicht als rechtsgiltig anerkennen könnten und gerichtliche Be
urteilung der Sache gewärtigten.
B. Mit Strafantrag vom 17. Juli 1911 an das Bezirks
gericht Sursee beantragte darauf das Statthalteramt Sursee auf
Anzeige des Zugführers Wirz: Es seien die Beanzeigten wegen
Übertretung des Bahnpolizeigesetzes mit Geldbuße jeder von 3 Fr.
zu belegen und hätten die ergangenen Kosten zu gleichen Teilen zu
tragen." Nachdem die Kassationskläger sich geweigert hatten, diesen
Antrag freiwillig anzuerkennen, wurden die Akten dann dem Ge
richte zur Beurteilung überwiesen.
C. Gestützt hierauf hat das Bezirksgericht Sursee durch Urteil
vom 13. Dezember 1911, den Parteien mitgeteilt am 26./27. Fe
bruar 1912 erkannt
- Albrecht, Kistler und Hoffmann seien wegen Übertretung des
Bahnpolizeigesetzes mit einer Geldbuße von je 6 Fr., im Nichtbezah
lungsfalle mit entsprechendem Gefängnis zu belegen.
- Tragen dieselben sämtliche ergangenen Gerichts und Unter
suchungskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit.
Die Motive des Entscheides gehen davon aus, daß die Kassations
läger durch ihre Weigerung, sich den Anordnungen des Bahnper
sonals zu fügen, den 2 des Transportreglementes vom 11. De
zember 1893 übertreten und sich damit nach Art. 6 des Bahnpoli
zeigesetzes strafbar gemacht hätten. Zur Rechtfertigung des Strafmaßes
wird bemerkt, daß der Richter nach 249 des luzernischen Gesetzes
über das Strafrechtsverfahren nicht an die Anträge der Parteien
gebunden sei und ihm daher die Abänderung des statthalteramtlichen
Strafantrages freistehe. Die den Kassationsklägern aufgelegten Un
tersuchungs und Gerichtskosten belaufen sich auf 47 Fr. 85 Cts.
D. Gegen dieses Urteil haben Albrecht, Kistler und Hoffmann
rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde an das Bundes
gericht ergriffen und in der Beschwerdeschrift folgende Anträge gestellt:
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Sursee vom 13. De
zember 1912 aufzuheben und der vorliegende Strafprozeß zu neuer,
besserer Behandlung an die kantonale Instanz zurückzuweisen;
- die erst und oberinstanzlichen Kosten seien dem Staate Luzern
eventuell dem Bundesfiskus aufzulegen.
Sie behaupten, daß der Widerstand gegen Anordnungen des
Bahnpersonals nur dann strafbar mache, wenn das Verhalten, gegen
das sich die Anordnung richte, durch eine spezielle, bundesrätlich
AS 38 I 1912
genehmigte und gehörig veröffentlichte Vorschrift verboten sei, und
daß das angefochtene Urteil den Art. 6 des Bahnpolizeigesetzes ver
letze, indem es sie, trotzdem ein solches Verbot hinsichtlich des Karten
spiels in den Speisewagen nicht vorliege, dennoch schon wegen der
bloßen Widersetzlichkeit als solcher straffällig erkläre.
E. Die Schweizerischen Bundesbahnen, Kreisdirektion II,
haben auf Abweisung der Beschwerde angetragen.
Aus ihrer Vernehmlassung geht hervor und ist zwischen den
Parteien nicht streitig, daß das Kartenspielen in den Speisewagen
durch Beschluß der Generaldirektion der Bundesbahnen vom Jahre
1909 als unzulässig erklärt und diese Weisung im Eisenbahnamts
blatte vom 28. April 1909 bekanntgegeben worden ist, dagegen eine
buudesrätlich genehmigte und in einem allgemeinen amtlichen Organ
veröffentlichte Vorschrift darüber nicht besteht.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Gemäß 259 des luzernischen Gesetzes über das Straf
rechtsverfahren vom 7. Februar 1865 sind Urteile der Bezirksge
richte in Polizeistrafsachen von Seite des Beklagten appellabel,
wenn eine höhere Strafe als dreißig Franken oder zehn Tage Ge
fängnis ausgesprochen worden ist . Ferner kann ein sonst inap
pellables Urteil der Kosten wegen von jedem Beteiligten appelliert
werden, wenn die ihm durch das Urteil überbundenen Kosten hundert
und fünfzig Franken übersteigen . Weder die eine noch die andere
dieser Voraussetzungen trifft vorliegend zu. Das angefochtene Urteil
qualifiziert sich somit als letztinstanzliches Endurteil im Sinne des
Art. 162 OG. Da es sich anderseits zweifellos auch um eine nach
eidgenössischem Rechte zu beurteilende Strafsache handelt und die
Formalien des Rechtsmittels gewahrt sind, ist daher materiell auf
die Beschwerde einzutreten.
- Art. 6 des Bundesgesetzes betr. die Handhabung der Bahn
polizei, auf Grund dessen in Verbindung mit 2 des Transport
reglementes die Beschwerdeführer vom Bezirksgericht gebüßt worden
sind, schreibt vor: Wer auf Bahnhöfen oder in Bahnzügen oder
mit Bezug auf die Beförderung von Personen, Gepäck, Tieren oder
Waren sich ein Verhalten zu schulden kommen läßt, das durch
bundesrätlich genehmigte und veröffentlichte Reglemente verboten ist,
soll mit Buße belegt werden, wenn eine Abmahnung seitens eines
Bahnangestellten ohne Erfolg geblieben ist, oder auch wenn zwar
eine Abmahnung nach den Umständen nicht erfolgen konnte, der
Fehlbare aber nach den Verhältnissen die Unzulässigkeit seiner
Handlungsweise kennen mußte. Er enthält also ein sogenanntes
Blankettstrafgesetz, das lediglich die Strafsanktion aufstellt, hinsicht
lich der Normen, bei deren Übertretung die Strafsanktion wirksam
wird, aber auf andere Rechtsquellen, nämlich auf die bundesrätlich
genehmigten und veröffentlichten Reglemente verweist.
Solche Vorschriften über das Verhalten des Publikums bei Be
nützung der Bahu finden sich vor allem im Transportreglemente
der Schweizerischen Eisenbahn und Dampfschiffunternehmungen.
2 dieses vom Bundesrate am 11. Dezember 1893 genehmigten
und in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze N. F. XIII,
S. 762 ff. veröffentlichten, somit nach den Anforderungen des Art. 6
des Bahnpolizeigesetzes zustandegekommenen Reglementes bestimmt,
daß das Publikum verpflichtet sei, den Anordnungen des mit
Dienstabzeichen oder einer Legitimation versehenen Dienstpersonals
Folge zu leisten . Damit wird eine allgemeine Gehorsamspflicht
statuieri, wobei in dem positiven Gebote, den Anordnungen des
Personals Folge zu leisten, selbstverständlich negativ das Verbot
eingeschlossen ist, ihnen zuwiderzuhandeln. Ohne Frage hat somit
auch der 2 des Transportreglementes die Bedeutung einer Norm
für das Verhalten des Publikums gegenüber der Bahn in dem
Sinne, daß Zuwiderhandlungen gegen sie unter die Strafsanktion
der Art. 6 und 8 des Bahnpolizeigesetzes fallen. Was die Beschwerde
führer gegen diese Auffassung einwenden, ist nicht stichhaltig. Richtig
ist allerdings, daß in anderen Vorschriften des Transportreglementes
gewisse Handlungen oder Unterlassungen, die vom Reisenden gefor
dert werden, mehr oder weniger genau umschrieben sind, während
hier das, was getan oder unterlassen werden soll, sich erst mittelbar
aus den Anordnungen des Bahnpersonals ergibt. Allein ähnliche
polizeiliche Gebote oder Verbote von ganz allgemeiner Fassung fin
den sich häufig und lassen sich, wenn den Bedürfnissen des prak
tischen Lebens Rechnung getragen werden soll, bis zu einem gewissen
Grade kaum entbehren. Mit Recht weisen die Bundesbahnen in
ihrer Vernehmlassung darauf hin, daß es insbesondere bei der Viel
gestaltigkeit des Bahnbetriebes und der durch seine wechselnden Ein
richtungen und Bedürfnisse hervorgerufenen Verhältnisse unmöglich
sei, jede Handlung, die der Reisende vorzunehmen oder zu unter
lassen habe, von vorneherein vorzusehen und speziell zu normieren,
und daß daher eine allgemeine Norm, wie sie im 2 des Trans
portreglementes liege, unentbehrlich sei, um eine sachgemäße Sicher
heit und berechtigte Interessen der Mitreisenden gewährleistende
Abwicklung des Betriebes zu ermöglichen. Daß damit der Reisende
der Willkür des Bahnpersonals ausgeliefert werde und bei jedem
Widerstand gegen dessen Anordnungen, auch wenn sie auf bloßer
Laune oder Schikane beruhten, die Gefahr der Bestrafung laufe
wie die Beschwerdeführer meinen, ist nicht zu befürchten. Denn ein
mal kann die Anzeige nur mit Genehmigung der obern Organe an
die Strafbehörden weitergeleitet werden; diese würde aber in der
artigen Fällen offenbar regelmäßig verweigert. Sodann ist der
Strafrichter, wenn ihm auch eine Überprüfung der Verfügungen
der Verwaltungsbehörden auf ihre konkrete Angemessenheit nicht
zusteht, doch nach allgemeinen Grundsätzen befugt und verpflichtet,
zu untersuchen, ob die verfügende Behörde zu der streitigen An
ordnung formell kompetent gewesen, diese also rechtsgiltig zustande
gekommen sei (vergl. Fleiner, Institutionen des deutschen Ver
waltungsrechtes, S. 67/68, H. Rosin, Polizeiverordnungsrecht in
Preußen, 2. Aufl. S. 282 ff.). Anordnungen der Bahnorgane,
die offensichtlich auf bloßer Laune oder Schikane beruhten, könnte
deshalb immer noch der richterliche Schutz mit der Begründung ver
sagt werden, daß der Beamte damit die Grenzen seiner Kompetenz
überschritten habe. Gegenteils ist zu sagen, daß die von den Be
schwerdeführern vertretene Auslegung, wonach das Bahnpersonal
den Reisenden keinerlei Weisungen erteilen dürfte, ohne sich dafür in
jedem Falle auf eine bundesrätlich genehmigte Spezialvorschrift
stützen zu können, in der Praxis aus den bereits angedeuteten, in
der Eigenart des Bahnbetriebes liegenden Gründen zu unhaltbaren
Ergebuissen führen müßte.
3. Fragt sich somit lediglich, ob das Verhalten der Beschwerde
führer unter das Verbot des 2 des Transportreglementes falle,
so ist dies zu bejahen. Denn einerseits steht fest, daß die Beschwerde
führer vom Zugführer darauf aufmerksam gemacht, daß das Karten
spiel in den Speisewagen unzulässig sei, und davon abgemahnt, sich
geweigert haben, dieser Anordnung Folge zu leisten. Anderseits räumt
Art. 25 Ziff. 10 des Rückkaufsgesetzes der Generaldirektion als
oberstem geschäftsführendem Organ der Bundesbahnen ausdrücklich
die Kompetenz ein, die erforderlichen Reglemente, Instruktionen und
Dienstvorschriften für die einzelnen Dienstzweige aufzustellen", d. h.
diejenigen allgemeinen Anweisungen an das Bahnpersonal zu erlassen,
die zur Aufrechterhaltung der Ordnung im internen Betriebe, somit
auch zwecks ungestörter Benützung der Bahnzüge und der darin vor
handenen Einrichtungen erforderlich sind. Als interne Angelegenheit
im letzteren Sinne erscheint aber offenbar auch die Ordnung des
peisewagenbetriebes und die Frage, ob das Kartenspiel in diesem
Wagen zugelassen werden solle. Denn wie aus der Vernehmlassung
der Bundesbahnen hervorgeht, ist die Weisung, das Kartenspiel
nicht zu dulden, im Zusammenhang mit der Zulassung der Reisen
den 3. Klasse zu den Speisewagen ergangen und zwar vornehm
lich zu dem Zwecke, lärmende Auseinandersetzungen, wie sie erfah
rungsgemäß oft mit dem Spiel verbunden sind, und die daraus sich
ergebende Störung zu verhüten. War aber die Generaldirektion
kompetent, eine allgemeine dienstliche Weisung des Inhaltes zu er
lassen, daß das Kartenspiel in den Speisewagen nicht zuzulassen
sei, so kann auch darüber kein Zweifel bestehen, daß der Zugführer
berechtigt und verpflichtet war, dieser Weisung Geltung zu ver
schaffen, und daß die Beschwerdeführer durch die Weigerung, sich
seiner Anordnung zu fügen, den Art. 2 des Transportreglementes,
somit ein bundesrätlich genehmigtes und veröffentlichtes Reglement
im Sinne von Art. 6 des Bahnpolizeigesetzes, übertreten haben.
Die Kassationsbeschwerde ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.