Art. 2, 18, 19 Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 22. März 1888; Art. 1, 31 lit. d BStR; räumlicher Anwendungsbereich und Rückfall: Der Patentzwang für Emigrationsagenten und Unteragenten erfasst auch die von der Schweiz aus betriebene Vermittlung für im Ausland wohnhafte Auswanderer. Die Strafbestimmungen des Spezialgesetzes gelten insofern ungeachtet des territorialen Grundsatzes von Art. 1 BStR, da das Gesetz die Aufsicht und Strafbarkeit ausdrücklich auf im In- und Ausland begangene Handlungen bezieht und die schweizerische Polizeigewalt über das von hier aus betriebene Geschäft rechtfertigt. Art. 19 verweist auf die Straferhöhungsgründe des BStR; namentlich ist der Rückfall als erschwerender Umstand auch bei den Delikten des Auswanderungsgesetzes zu berücksichtigen (consid. 1-2).
andern Staaten insofern als gerechtfertigt ansehen, als die auf diese Personen sich beziehende Agenturtätigkeit von der Schweiz ausgeht Anderseits sprechen für die wörtliche Auslegung auch sachliche Gründe: So hatte das frühere Gesetz vom 24. Christmonat 1880 in seinem entsprechenden Artikel 2 nur die geschäftsmäßige Be förderung von Auswanderern aus der Schweiz erwähnt, woraus zu schließen ist, daß man mit dem jetzigen, revidierten Gesetz be wußterweise in diesem Punkte den Bereich der staatlichen Überwa chung hat ausdehnen wollen. Und sodann stellt der Art. 18 des geltenden Gesetzes ausdrücklich die von den Agenten oder Unter agenten in oder außerhalb der Schweiz begangenen Übertre tungen des Gesetzes unter Strafe und es erstreckt sich sonach die staatliche Aufsicht auch auf die im Auslande sich vollziehende Tätig keit dieser Personen. Alsdann ist aber nicht einzusehen, warum die Staatsaufsicht und die damit verbundene Strafgewalt territorial nicht ebenso ausgedehnt sein sollte, soweit sich das Gesetz noch auf andere Personen als die Agenten und Unteragenten bezieht, also namentlich auf jene, die, wie der Kassationskläger, ohne Patent von der Schweiz aus Auswanderungsgeschäfte betreiben. Im Gegenteil läßt sich im letztern Falle für die Strafbarkeit in der Schweiz noch auf den besondern Umstand hinweisen, daß man es bei der Zuwider handlung gegen die Patentpflicht mit der Übertretung eines vom schweizerischen Gesetzgeber aufgestellten und von den schweizerischen Behörden durchzuführenden polizeilichen Verbotsgesetzes zu tun hat. Hienach kann aber die behauptete Verletzung des Art. 1 BStG nicht vorliegen. Dieser Artikel bestimmt freilich, daß das Bundes gesetz über das BStR nur auf die in der Schweiz verübten Hand lungen anwendbar sei; aber er tut es nur unter einem Vorbehalt, nämlich, soweit das gegenwärtige Gesetz das BStG nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt . Dieser Vorbehalt muß um somehr für die nicht im Bundesgesetz über das BStR selbst, sondern in andern Bundesgesetzen normierten strafrechtlichen Tatbestände gelten. Wollte man also auch mit dem Kassationskläger annehmen, daß die ihm gestützt auf den Art. 19 des Auswanderungsgesetzes zur Last gelegten Vergehen im Auslande vollendet und daher dort be gangen worden seien, so schlösse das ihre Strafbarkeit in der Schweiz nicht aus. Denn nach den obigen Ausführungen unterstehen die Personen, die in der Schweiz ohne Patent Auswanderungsgeschäfte betreiben, auch hinsichtlich ihrer auf das Ausland sich erstreckenden Tätigkeit der eidgenössischen Strafgewalt. 2. In zweiter Linie behauptet der Kassationskläger, der Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend die Auswanderungsagenturen sei verletzt und zwar deshalb, weil die Vorinstanz den Rückfall als erschwerenden Umstand angesehen habe und so zur Ausfällung einer Gefängnis statt einer bloßen Geldstrafe gekommen sei. Nun sieht aber Art. 31 lit. d des BStR den Rückfall als einen der Gründe vor, wegen deren der Richter die Strafe innerhalb der gesetzlichen Grenzen erhöhen soll. Diese Vorschrift gilt auch für die im Bundesgesetz über die Auswanderungsagenturen enthaltenen Strafbestimmungen; denn diese regeln die einzelnen Straferhöhungs gründe nicht (vergl. AS 22 S. 411), wohl aber sieht der Art. 19 die Anwendbarkeit der Straferhöhungsgründe des BStR, also namentlich auch des Rückfalles dadurch vor, daß er erschwerende Umstände" berücksichtigt wissen will. 3. Ein dritter Kassationsgrund geht endlich dahin, der Kas sationskläger sei mit Unrecht auch deshalb verurteilt worden, weil er sich ohne bundesrätliche Genehmigung an einem Kolonisations unternehmen beteiligt habe (Art. 10 und 19 des Gesetzes). In Wirklichkeit spricht jedoch nur die Anklageschrift von einer solchen Beteiligung. Die kantonalen Entscheide dagegen halten diesen Grund der Anklage nicht fest. Wenn sie davon ausgehen, daß der Ange schuldigte sich im Dienste der Kommission für wirtschaftliche Ausbrei tung Brasiliens befunden habe, so ist das nach ihrer Feststellung in der Weise geschehen, daß er sich geschäftsmäßig mit dem Ver kaufe von Passagierbilletten an Auswanderer befaßt hat. Dies bildet auf Grund von Art. 2 besonders aber einen in Art. 19 - vorgesehenen strafrechtlichen Tatbestand. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.