BGE 38 I 192Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I09.12.1911Modified
In debt-enforcement proceedings against Friedrich Schneider, a bicycle was seized by the Wallisellen enforcement office. Schneider claimed the bicycle as an exempt professional tool because he used it to travel to customers in rural areas to sell agricultural products. The cantonal supervisory authority rejected the complaint, reasoning that the bicycle served only to transport the person, not goods. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that this was too narrow: under Art. 92 No. 3 SchKG, equipment necessary for the debtor to carry on his profession competitively may also be exempt if it is needed for travel. However, the file did not yet show whether Schneider’s activity qualified as a protected profession and whether the bicycle was truly indispensable, so the case was remitted.
Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Begriff der notwendigen Berufswerkzeuge und -gerätschaften: Der Pfändungsschutz erfasst nicht nur unmittelbar zur Herstellung oder zum Vertrieb von Waren dienende Gegenstände, sondern auch solche, die erforderlich sind, damit der Schuldner seinen Beruf konkurrenzfähig ausüben und den Lebensunterhalt bestreiten kann. Muss der Schuldner zur Berufsausübung reisen, können auch Transportmittel unpfändbar sein, sofern ihre Notwendigkeit dargetan ist. Ob eine Tätigkeit als Beruf im Sinne der Norm zu qualifizieren ist, hängt namentlich davon ab, ob sie ohne erhebliches Betriebskapital und ohne fremde Arbeitskräfte ausgeübt wird und sich im Wesentlichen in der Verwertung persönlicher Fähigkeiten erschöpft. Fehlen entsprechende Feststellungen, ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurückzuweisen (consid. 1–2).
Entscheid vom 18. Jannar 1912 in Sachen Schneider. Art. 92 Ziff. 3 SchKG: Kompelenzqualität eines Fahrrades, das der Schuldner für Geschäftsreisen benutzt. Herstellung und Vertrieb erlaubter Heil- und Fütterungsmittel ist unter gewissen Voraus setzungen als Beruf im Sinne des Gesetzes anzuschen. A. In den Betreibungen des Advokaten Dr. Weisflog in Zürich und des Karl Weiß in Oerlikon gegen den Rekurrenten Friedrich Schneider in Wallisellen pfändete das Betreibungsamt Wallisellen am 7. Oktober 1911 unter anderm ein Fahrrad im Schätzungswerte von 50 Fr. Hierüber beschwerte sich der Rekur rent mit dem Begehren, dieses Rad sei ihm als Kompetenzstück zu überlassen. Er machte geltend, daß er landwirtschaftliche Be darfsartikel herstelle, nämlich ein verbotenes Mittel gegen die Völle des Rindviehes, ein Mittel zur Vertilgung der Blutlaus ( Antisual ) und ein als Hühnerfutter dienendes Knochenmehl, und für deren Vertrieb in entlegene mit keiner oder nur mangel hafter Eisenbahnverbindung versehene landwirtschaftliche Gegenden zu oft stundenweit auseinanderliegenden Bauernhöfen reisen müsse. Um hiebei sein Einkommen zu finden, so behauptete er, sei ihm das Fahrrad unbedingt notwendig, da er, wenn er bloß auf die Eisenbahn angewiesen sei und im übrigen zu Fuß gehen müsse, einerseits viel mehr Reisekosten habe, anderseits nicht die nötige Anzahl von Kunden besuchen könne und ihm zudem die Konkur renten zuvorkämen, so daß er überhaupt nichts mehr verdiene. Das Betreibungsamt bemerkte in seiner Vernehmlassung, daß der Schuldner arm sei und das Rad zu Erwerbszwecken verwende. Die Gläubiger besteitten nicht, daß der Rekurrent das Fahrrad für Geschäftsreisen benutze. B. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies durch Eni scheid vom 9. Dezember 1911 die Beschwerde ab. Sie bemerkte zunächst, der Schuldner scheine sich mit dem Vertriebe von selbs bergestelltem Knochenmehl und von Antisual abzugeben, und be gründete ihren Entscheid sodann damit, daß das Fahrrad bloß ein Mittel zur Beförderung der Verson sei und daher nicht als trachtet werden könne, wie der Handwagen eines Gemüsehändlers, der Tragkorb des Hausierers, der Karren des Milchhändlers und ähnliche zum Vertrieb von Handelsartikeln unbedingt nötige Trag und Fahrgeräte. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Mit Unrecht geht die Vorinstanz davon aus, daß ein Fahrrad deshalb nicht als ein dem Schuldner zur Ausübung seines Berufes notwendiges Gerät im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG zu betrachten sei, weil es nicht zum Transport der ab zusetzenden Waren, sondern zur Beförderung des Schuldners selbst diene. Der Begriff der notwendigen Berufswerkzeuge und gerät schaften kann nicht in dem engen Sinn aufgefaßt werden, daß darunter nur solche Gegenstände fielen, die unmittelbar zur Her stellung und zum Vertrieb von Waren, zur Übermittlung und Verwertung von Kenntnissen, überhaupt zur Berufsausübung im allerengsten Sinne verwendet werden. So ist z. B. auch schon die Bibliothek eines Schriftstellers als unpfändbar erklärt worden (Jaeger, Komm. 3. Aufl. S. 263), obwohl eine solche nur ganz indirekt zur Herstellung literarischer Werke dienen soll. Maßgebend ist, daß das Gesetz alle diejenigen Gerätschaften von der Pfän dung befreien will, die notwendig sind, damit der Schuldner seinen Beruf konkurrenzfähig in der Weise ausüben kann, daß er den für sich und seine Familie erforderlichen Lebensunterhalt zu be streiten imstande ist (vergl. AS Sep. Ausg. 4 Nr. 39, 5 Nr. 15, 11 Nr. 57, 12 Nr. 72 ). Hieraus folgt, daß, wenn der Schuld ner zur Ausübung seines Berufes umherreisen muß, auch solche Geräte Kompetenzqualität haben, die notwendig sind, damit er so rasch sich von einem Orte zum andern bewegen kann, als es die konkurrenzfähige Berufsausübung im erwähnten Sinne erfordert. Demgemäß kann also ein Fahrrad, obwohl es nicht zur Beför derung von Waren dient, sehr wohl unpfändbar sein. Ges.-Ausg. 27 I S. 349 ff., 28 I S. 99 f., 34 I S. 879 f. Erw. 2, 35 I S. 833 Erw. 1. AS 381 1912
Ob das Fahrrad des Rekurrenten als für die Berufs ausübung notwendiges Geräte im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG zu betrachten sei, kann nun aber auf Grund der vorlie genden Akten nicht entschieden werden. Die Vorinstanz hat bloß festgestellt, daß der Rekurrent Knochenmehl und ein Mittel gegen die Blutlaus herstellt und vertreibt, und es steht außerdem nach den Akten noch unbestritten fest, daß er sein Fahrrad für Reisen zur Kundsame benutzt. Dies genügt zunächst nicht, damit mit Sicherheit entschieden werden könnte, ob die Tätigkeit des Rekur renten als Berufsausübung im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG anzusehen sei. Dies wird dann der Fall sein, wenn die erwähnten beiden Mittel von ihm ohne verhältnismäßig bedeu tendes Betriebskapital und ohne fremde Arbeitskräfte hergestellt werden können (AS 23 Nr. 168 S. 1268 f., Sep. Ausg. 2 Nr. 55, 5 Nr. 15, 7 Nr. 67 ); denn dann erschöpft sich seine Tätigkeit im wesentlichen in der Verwertung bestimmter erlernter oder durch Übung erworbener persönlicher Fähigkeiten oder Kennt nisse und ist daher z. B. derjenigen eines Bäckers, der sein Brot herstellt und vertreibt, oder derjenigen eines Metzgers, der Fleisch schlachtet und es handelsmäßig verkauft (vergl. Jaeger, Komm.
Aufl. S. 262), durchaus gleichzustellen. Was sodann insbesondere die Frage der Unentbehrlichkeit des Fahrrades betrifft, so ist noch festzustellen, welches die Familien und Verdienstverhältnisse des Rekurrenten sind, ob er ausschließlich auf die erwähnte Tätigkeit angewiesen ist oder noch andere Einkommensquellen in der Familie bestehen, wie viel er danach mit der Herstellung und dem Vertrieb seiner Mittel zur Be streitung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie verdienen muß, ob der Rekurrent zur Erzielung dieses Verdienstes gezwungen ist, zu reisen, und zwar für die er laubten, nicht das verbotene Mittel, und hiezu eines Fahrrades bedarf, ob er also, ohne für die erlaubten Mittel die Bauernhöfe aufzusuchen und sich außerdem hiezu dieses Transportmittels zu bedienen, den nötigen Lebensunterhalt nicht gewinnen könnte. Die Sache ist demgemäß an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie Ges.-Ausg. 25 I S. 520 f., 28 1 S. 99 f., 30 I S. 731. die nötigen Feststellungen noch vornehme und sodann im Sinne der vorstehenden rechtlichen Erwägungen neu urteile. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der ange fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Behand lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.