Art. 278 Abs. 2 SchKG; Bedeutung der Frist zur Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens; Kompetenzabgrenzung zwischen Richter und Vollstreckungsbehörden. Die Frist dient nicht dem Verlust des Rechtsöffnungsanspruchs, sondern der Vermeidung einer ungebührlichen Verlängerung des Arrestes; ihre Versäumung hat grundsätzlich nur das Dahinfallen des Arrestes zur Folge. Ist der Arrest noch wirksam und die Betreibung nicht dahingefallen, darf die Vollstreckungsbehörde die Vollziehung eines Rechtsöffnungsentscheids nicht mit der Begründung verweigern, das Gesuch sei verspätet oder neben einem hängigen ordentlichen Prozess unzulässig gewesen. Die Frage der Rechtshängigkeit betrifft das Verhältnis von summarischem und ordentlichem Verfahren und ist vom Richter zu beurteilen; die Aufsichtsbehörden dürfen nur bei Eingriff in die gesetzliche Kompetenzordnung einschreiten. Ein rechtliches Interesse an der provisorischen Pfändung ist nicht zu verneinen, weil Art. 281 Abs. 1 SchKG dem Gläubiger eine provisorische Beteiligung an späteren Pfändungen sichert und eine sofortige Pfändung seine Stellung verbessern kann.
gerichtliche Verfügungen, die nicht von einer kompetenten Behörde ausgegangen seien, nicht berücksichtigen dürften, so habe das Be treibungsamt Herisau mit Recht die Fortsetzung der Betreibung, verweigert. C. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundes gericht weitergezogen, indem sie beantragen: I. Das Betreibungs amt sei anzuweisen, dem Pfändungsbegehren Folge zu leisten II. Die allfälligen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Betrei bungsamte seien vorbehalten. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
zugefallen wäre. Sodann erhält der Gläubiger eine viel günstigere Stellung, als diejenige, die ihm Art. 281 SchKG verschafft, weil die Pfändung definitiv wird, sofern der Schuldner nicht die Aberkennungsklage erhebt, und in diesem Falle die Verwertung verlangt werden kann. 4. Das zweite Rekursbegehren stellt sich als ein Vorbehalt dar, mit dem sich die Aufsichtsbehörden nicht zu beschäftigen haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: